Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2017

5. Vollzug der Stellenbewirtschaftung

5.1 

1Die Maßnahmen nach Nr. 4 sind von den Beschäftigungsbehörden zu vollziehen. 2Sie schließen den Arbeitsvertrag ab und sind entscheidende Behörde im Sinne des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und der Vertretungsverordnung.

5.2 

1Soweit die Beschäftigungsbehörde die Stelle nicht selbst bewirtschaftet, darf sie eine Maßnahme nach Nr. 4 nur mit vorheriger Zustimmung der bewirtschaftenden Behörde durchführen. 2Bei Stellen für Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppe 13 TV-L und höher ist nur die Zustimmung der Behörden nach Nr. 2 einzuholen.