Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022

5.   Zu § 4 des Arbeitsvertrages (Eingruppierung)

5.1  

Ab dem 1. Januar 2012 gelten für Eingruppierungsvorgänge grundsätzlich die §§ 12, 13 TV-L in Verbindung mit der Entgeltordnung zum TV-L.

5.2  

Die Entgeltgruppe nach TV-L bestimmt den Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Deren Aufnahme in den Arbeitsvertrag stellt über die Wiedergabe der tariflichen Regelung hinaus zugleich eine eigenständige Vereinbarung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber über den Umfang des Direktionsrechts dar.