Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
8.
Verjährung

8.1

1Die Vorschrift enthält eine eigenständige Regelung der Verjährungsfrist und des Verjährungsbeginns für Ansprüche der Versorgungsberechtigten auf Versorgungsbezüge und der Pensionsbehörde auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen. 2Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre. 3Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist; auf Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchs oder der anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es nicht an.

8.2

1Bei Ansprüchen der Pensionsbehörde auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn der oder die Versorgungsberechtigte insbesondere seinen oder ihren Anzeige- und Mitwirkungspflichten nach Art. 10 Abs. 2 vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachgekommen ist. 2Leichtfertig ist eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und entspricht dem Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit.

8.3

Für Ansprüche auf Versorgungsbezüge, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind und für die die regelmäßige Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hat, ist Art. 114 zu beachten.

8.4

Im Übrigen ist Nr. 13 der BayVwVBes entsprechend anzuwenden.