Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
100.
Besondere Bestandskraft

100.0

1Die Überleitungsregelungen betreffen die am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsempfänger. 2Das sind Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in den Ruhestand getreten sind, sowie Hinterbliebene, bei denen der Versorgungsfall spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 eingetreten ist. 3Sie folgen wie §§ 69 ff. BeamtVG dem Grundsatz, dass sich die Rechtsstellung der Versorgungsempfänger nach dem zu Beginn des Versorgungsfalls geltenden Recht richtet und allein auf Grund der Neuregelung kein Wiederaufgreifen stattfindet. 4Dies wird durch eine im Kern verfahrensrechtliche besondere Bestandskraftregelung erreicht. 5Die Anwendung der Überleitungsregelungen hat diesem Grundsatz zu folgen.

100.1.1

1 Art. 100 Abs. 1 betrifft die Überleitung der Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen. 2Soweit die besondere Bestandskraft reicht, ist eine Änderung bestandskräftiger Festsetzungen allein auf Grund der durch das Inkrafttreten des BayBeamtVG bewirkten Rechtsänderung ausgeschlossen. 3Die besondere Bestandskraft umfasst:

100.1.1.1

den für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Ruhegehaltssatz; davon ist neben dem Ruhegehaltssatz nach §§ 14, 85 BeamtVG auch der nach § 14a BeamtVG erhöhte Ruhegehaltssatz umfasst; Art. 27 Abs. 3 bleibt unberührt.

100.1.1.2

die ruhegehaltfähige Dienstzeit,

100.1.1.3

die ruhegehaltfähigen Bezüge einschließlich des darauf anzuwendenden Anpassungsfaktors nach § 69e Abs. 3 BeamtVG, der nach Art. 107 Abs. 1 fortgeschrieben wird,

100.1.1.4

den auf das Ruhegehalt anzuwendenden Versorgungsabschlag auf Grund vorzeitiger Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 3 BeamtVG,

100.1.1.5

die den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Besoldungsgruppe.

100.1.2

1Eine Änderung der vorstehenden Festsetzungsmerkmale kann nur auf Grund neuer Beweismittel erfolgen. 2Die Änderung erfolgt regelmäßig in entsprechender Anwendung des Art. 51 BayVwVfG; hiervon abweichend kann eine Änderung in entsprechender Anwendung der Art. 48, 49 BayVwVfG insbesondere in den in Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 und Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG genannten Fällen erfolgen. 3Eine Änderung ist ausgeschlossen, soweit der Sachverhalt bereits vor dem 1. Januar 2011 bekannt war.

100.1.3

1Die besondere Bestandskraft steht hingegen einer Änderung auf Grund neuer Beweise, zur Berücksichtigung eines geänderten Familienstandes oder auf Grund der Regelungen über die Mindestversorgung nicht entgegen. 2Anwendung finden auch die Regelungen über die Berücksichtigung von Nachdienstzeiten (Art. 15), den Verlust der Versorgung (Art. 80 ff.) und die besonderen Maßgaben für künftige Anpassungen (Art. 107). 3Ebenfalls nicht umfasst sind die Gründe für den Wegfall der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a Abs. 3 BeamtVG, die sich ab dem 1. Januar 2011 nach Art. 27 Abs. 3 regeln; das gilt insbesondere für die Bemessung eines schädlichen Erwerbseinkommens (vgl. Art. 27 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 1 Nr. 4). 4Soweit Bescheide über die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG auf das Ende des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres befristet sind, ist diese Befristung im Sinn einer Befristung auf die gesetzliche Regelaltersgrenze zu verstehen. 5Ab dem Geburtsjahrgang 1947 gilt die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG einschl. der stufenweisen Anhebung nach Art. 143 Abs. 1 BayBG auch für die maximale Gewährungsdauer des erhöhten Ruhegehaltssatzes bei Bestandsfällen. 6Die Parallelität zwischen dem Ende des Erhöhungszeitraums und dem Beginn der Rentenzahlung bleibt damit gewahrt. 7Wegen der Fortwirkung des Antrags nach § 14a Abs. 4 BeamtVG gilt Nr. 27.4 entsprechend. 8Das gilt entsprechend für den Wegfall der vorübergehenden Gewährung von Zuschlägen nach § 50e BeamtVG.

100.1.4

1Ist die Festsetzung des Ruhegehalts am 1. Januar 2011 noch nicht bestandskräftig, tritt die besondere Bestandskraft erst ein, wenn nach allgemeinen Vorschriften Bestandskraft eingetreten ist. 2Ist oder wird in diesen Fällen ein Widerspruchs- bzw. Klageverfahren anhängig, ist dieses nach den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften zu Ende zu führen.

100.1.5

1Außerhalb der besonderen Bestandskraft und der weiteren Maßgaben der Art. 100 ff. gelten auch für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen die allgemeinen Regelungen. 2Dies betrifft insbesondere Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften, besondere Maßgaben enthalten Abs. 2 und 5 sowie Art. 101 Abs. 5.

100.1.6

1Änderungen auf Grund neuer Beweise werden nach dem zum Änderungszeitpunkt geltenden Recht festgesetzt, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2Dabei sind insbesondere Art. 103 Abs. 5 bis 7 zu beachten. 3Art 26 Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn die Ruhestandsversetzung vor dem 1. Januar 2011 erfolgte.

100.2

1Abs. 2 enthält eine besondere Bestandsschutzregelung für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsberechtigten, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde und deren Versorgungsbezüge mit einer Rente zusammentreffen. 2Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. 3Beschäftigungsverhältnisse im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI stehen einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gleich.

100.2.1

Danach bleiben bei der Anwendung des Art. 85 40 v. H. der anzusetzenden Rente, also nach Abzug von Rentenanteilen auf Grund freiwilliger Beitragsleistungen oder Höherversicherungen, außer Ansatz; neben der Rente sind mindestens 40 v. H. der Versorgungsbezüge zu belassen (Anrechnungsfreiheit und Mindestbelassung entsprechend Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes [2. HStruktG] vom 22. Dezember 1981 – [BGBl I S. 1523], zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 [BGBl I S. 1666]).

100.2.2

1Daneben erhielten vor dem 1. Januar 1982 vorhandene Versorgungsberechtigte einen Ausgleich wegen der Einbeziehung ihrer Renten in die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG, wenn die Versorgung nach der Rentenanrechnung hinter der Versorgung nach früherem Recht (einschließlich Rentenanrechnung nach § 10 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung) zurückblieb (Art. 2 § 2 Abs. 1 2. HStruktG). 2Die (fiktiven) Berechnungen erfolgten jeweils zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 1981. 3Der Ausgleichsbetrag wurde in voller Höhe der vorgenannten Differenz an am 31. Dezember 1981 vorhandene Versorgungsberechtigte gewährt, die an diesem Tag eine Rente bezogen. 4Versorgungsempfänger, bei denen Versorgungsbezüge und Rente erstmals in den Jahren 1982 bis 1992 zusammentrafen, erhielten einen um jeweils 1/12 verringerten Ausgleich, also von 11/12 der Differenz im Jahr 1982 bis 1/12 im Jahr 1992; ab erstmaligem Zusammentreffen ab 1993 wurde kein Ausgleichsbetrag mehr gewährt. 5Der Ausgleichsbetrag darf den sich aus der Ruhensberechnung nach Art. 85 ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen und ist auf die Mindestbelassung (vgl. Nr. 100.2.1) anzurechnen. 6Er vermindert sich jeweils um die Hälfte des Erhöhungsgewinns aus allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge sowie um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. 7Der Ausgleichsbetrag an Hinterbliebene errechnet sich in Höhe des Anteilsatzes der Hinterbliebenenversorgung aus dem Ausgleichsbetrag an den Ruhestandsbeamten oder die Ruhestandsbeamtin.

100.2.3

1In Abs. 2 Satz 4 wird der Bestandsschutz für am 1. Oktober 1994 vorhandene Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen über die Regelungen des Abs. 2 Satz 1 hinaus ergänzt. 2Im Einzelnen finden folgende Regelungen keine Anwendung für diesen Personenkreis:

100.2.3.1

Art. 21 über die Nichtberücksichtigung von Zeiten im Beitrittsgebiet bei Erfüllung der Wartefrist in der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit neue Beweismittel vorliegen, die zu einer Neufestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen,

100.2.3.2

die Regelung des Art. 26 Abs. 6 im Falle des Zusammentreffens von Mindestversorgung und Renten,

100.2.3.3

die Berücksichtigung von nicht beantragten, verzichteten oder abgefundenen Renten nach Art. 85 Abs. 4.

100.2.4

Abs. 2 Satz 5 dehnt den Bestandsschutz für am 1. Januar 2002 vorhandene Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen auf die Nichtberücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Ruhensberechnung nach Art. 85 aus.

100.3.1

1Abs. 3 betrifft die Überleitung der vorhandenen Hinterbliebenen. 2Auch hier schließt die besondere Bestandskraft die Änderung bestandskräftiger Festsetzungen allein auf Grund der durch das Inkrafttreten des BayBeamtVG bewirkten Rechtsänderung aus. 3Die besondere Bestandskraft umfasst zusätzlich den Anteilsatz der Hinterbliebenenversorgung. 4Bei nicht witwengeldberechtigten Witwern und Witwen, die einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung erhalten haben, ist der für die Höhe des Unterhaltsbeitrages maßgebliche, nach Nr. 22.1.8 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 (BeamtVGVwV) festgesetzte Vomhundertsatz des Witwengeldes von der besonderen Bestandskraft umfasst.
5Bezüglich der am 1. Januar 2011 vorhandenen Hinterbliebenen, deren Versorgungsanspruch vor dem 1. Januar 2011 wegen Wiederverheiratung erloschen ist und nach diesem Zeitpunkt wieder auflebt vgl. Nr. 102.3.

100.3.2

Die besondere Bestandskraft hindert nicht die Anwendung der Regelungen über die Mindesthinterbliebenenversorgung, das Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung (Art. 44) und den Verlust der Versorgung (Art. 82).

100.4.1

1Abs. 4 regelt die Überleitung der Unfallfürsorgeberechtigten und enthält besondere Regelungen für Unfallausgleich, Unfallruhegehalt und Unfall-Hinterbliebenenversorgung, Unterhaltsbeiträge im Rahmen der Unfallfürsorge und Heilverfahren. 2Der Unfallausgleich wird nach den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften gewährt. 3Für das Unfallruhegehalt und die Unfall-Hinterbliebenenversorgung gilt die besondere Bestandskraft gemäß Abs. 1 bzw. 3. 4Die Bestandskraft des Abs. 3 umfasst auch die Höchstgrenzen der Unfallhinterbliebenenversorgung. 5Danach gelten abweichend von Art. 61 in den Fällen der erhöhten Unfallversorgung nach § 37 BeamtVG mindestens die ruhegehaltfähigen Bezüge der Endstufe der übernächsten an Stelle der vom Versorgungsurheber tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe als Höchstgrenze.

100.4.2

1Der Unterhaltsbeitrag nach § 41 BeamtVG und der Hilflosigkeitszuschlag nach § 13 der Heilverfahrensverordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind in dieser Form nicht mehr vorgesehen. 2Vorhandene Anspruchsberechtigte erhalten den Unterhaltsbeitrag bis zur Abfindung bzw. bis zum Erlöschen in entsprechender Anwendung der allgemeinen Regelungen der Hinterbliebenenversorgung, den Hilflosigkeitszuschlag für die Zeit der Hilflosigkeit. 3Unterhaltsbeitrag und Hilflosigkeitszuschlag werden entsprechend den allgemeinen Bezügeanpassungen angepasst. 4Hat sich der Dienstunfall vor dem 1. Januar 2011 ereignet und bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Unfallausgleich, gilt Art. 100 Abs. 4 Satz 5 auch, wenn der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht. 5Verletzte, die einen Hilflosigkeitszuschlag erhalten, können stattdessen die Erstattung der Pflegekosten beantragen. 6Es steht dann kein Hilflosigkeitszuschlag mehr zu, eine Rückkehr zum Hilflosigkeitszuschlag ist ausgeschlossen.

100.4.3

Für das Unfallruhegehalt sind Art. 107 Abs. 3 und 4 und bei Neufestsetzung Art. 103 Abs. 5 bis 7 zu beachten.

100.4.4

Für die Durchführung des Heilverfahrens enthält die auf Grund Art. 50 Abs. 4 erlassene BayHeilvfV eigene Übergangsregelungen.

100.5

1Abs. 5 Satz 1 erstreckt den Bestandsschutz auf die bei den Ruhensberechnungen nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Art. 85 Abs. 2 geltenden Höchstgrenzen. 2Die Ermittlung des anzusetzenden Ruhegehaltssatzes erfolgt nach Art. 103 Abs. 5 bis 9, wenn dies für den Ruhestandsbeamten oder die Ruhestandsbeamtin günstiger ist. 3Der der Höchstgrenze zugrunde liegende Ruhegehaltssatz bemisst sich mindestens nach dem der besonderen Bestandskraft nach Abs. 1 Satz 1 unterliegenden Ruhegehaltssatz. 4War am 31. Dezember 2010 bereits eine Ruhensberechnung nach den §§ 54 oder 55 BeamtVG durchzuführen, so ist der der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 55 Abs. 2 BeamtVG zugrunde liegende Ruhegehaltssatz anzusetzen, soweit er günstiger ist und im Rahmen der Ruhensberechnung keine Neufestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und damit des Ruhegehaltssatzes auf Grund neuer Beweismittel notwendig ist.