Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
98.
Weitere Zahlungsansprüche

98.0

Mit Art. 98 werden Folgeansprüche in bestimmten Konstellationen geregelt, in denen bereits eine Abfindung gezahlt wurde.

98.1

1Es besteht ein Zahlungsanspruch des aufnehmenden Dienstherrn, wenn ein Dienstherrenwechsel ohne die Voraussetzungen des Art. 95 (und damit ohne Versorgungslastenteilung) stattfindet und der abgebende Dienstherr auf Grund eines früheren, unter Art. 95 bzw. § 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags fallenden Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten hat. 2Der abgebende Dienstherr ist verpflichtet, diese Abfindung ab Erhalt bis zum Zeitpunkt des erneuten Wechsels pauschal mit 4,5 v. H. pro Jahr zu verzinsen und an den neuen Dienstherrn abzuführen. 3Bei der Zinsberechnung ist grundsätzlich von 365 Zinstagen pro Jahr auszugehen; es erfolgt keine Zinseszinsberechnung. 4Die Zahlungspflicht besteht nicht, wenn der abgebende Dienstherr bereits eine Nachversicherung durchgeführt hat. 5Der abgebende Dienstherr hat den aufnehmenden Dienstherrn über die Höhe und den Zeitpunkt der erhaltenen Abfindung zu informieren.
Beispiel:
Ein Beamter wechselt vom Freistaat Bayern zur Kommune A. Der Freistaat Bayern leistet eine Abfindung nach den allgemeinen Regeln. Danach wechselt der Beamte ohne Vorliegen der Voraussetzungen einer Versorgungslastenteilung nach Art. 95 (z.B. wegen fehlender Zustimmung der Kommune A) zur Kommune B. Kommune A hat die vom Freistaat Bayern erhaltene Abfindung mit 4,5 v. H. pro Jahr zu verzinsen und an Kommune B weiterzureichen, ist aber wegen fehlender Zustimmung zum weiteren Dienstherrenwechsel nicht zum Abfinden der bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten verpflichtet.

98.2

1Abs. 2 erfasst diejenigen Fallkonstellationen, in denen die wechselnde Person nach erfolgter Versorgungslastenteilung beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch ausscheidet. 2Abs. 2 enthält dabei zwei unterschiedliche Fallvarianten.
Variante 1:
1Von der ersten Variante werden Fälle erfasst, in denen eine Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch ausscheidet und deshalb nachzuversichern ist. 2Beim Dienstherrenwechsel zahlte der abgebende Dienstherr eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn. 3Sozialversicherungsrechtlich ist die Nachversicherung von jedem Dienstherrn für die dort verbrachten Zeiten durchzuführen. 4Da der abgebende Dienstherr bereits eine Abfindung geleistet hat, muss der aufnehmende Dienstherr die Kosten der Nachversicherung, die dem abgebenden Dienstherrn entstehen, an diesen erstatten. 5Im Ergebnis trägt der aufnehmende Dienstherr die Nachversicherungskosten damit allein. 6Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten, also die gezahlten Nachversicherungsbeiträge.
Beispiel:
Ein Beamter wechselt von Dienstherr A zu Dienstherr B. Dienstherr A leistet eine Abfindung nach den allgemeinen Regeln. Danach wechselt der Beamte in die Privatwirtschaft und wird von den Dienstherren A und B für die jeweils bei ihnen verbrachten Zeiten nachversichert. Da Dienstherr B für die Dienstzeiten beim Dienstherrn A bereits eine Abfindung von diesem erhalten hat, hat er Dienstherr A die Nachversicherungsbeiträge zu erstatten.
7Der nach Abs. 2 Satz 1 im Innenverhältnis zwischen den Dienstherren erstattungspflichtige (aufnehmende) Dienstherr hat den zahlungsberechtigten (abgebenden) Dienstherren das unversorgte Ausscheiden unverzüglich mitzuteilen. 8Im Falle einer verspäteten Mitteilung hat der aufnehmende Dienstherr auch die dadurch verursachten Säumniszuschläge zu erstatten. 9Die zahlungsberechtigten (abgebenden) Dienstherren haben dem erstattungspflichtigen (aufnehmenden) Dienstherrn die tatsächlichen Nachversicherungskosten mitzuteilen.
Variante 2:
Anstelle der Erstattung der Nachversicherungskosten hat der aufnehmende Dienstherr in der zweiten Variante die erhaltene Abfindung nebst Zinsen an den abgebenden Dienstherrn zu bezahlen, wenn beim abgebenden Dienstherrn keine Nachversicherung erfolgt, weil ihm gegenüber ein Versorgungsanspruch besteht.
Beispiel:
Ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit bei Dienstherr A, der gegenüber Dienstherr A bereits einen Versorgungsanspruch erworben hat, wechselt in ein Beamtenverhältnis bei Dienstherr B. Auf Grund der Regelungen zum Zusammentreffen von Versorgungs- mit Aktivbezügen gelangt der Versorgungsanspruch in der Regel nicht zur Auszahlung. Dienstherr A leistet eine Abfindung nach den allgemeinen Regeln. Danach wechselt der Beamte in die Privatwirtschaft und wird von Dienstherr B für die bei ihm verbrachten Zeiten nachversichert. Dienstherr A führt jedoch keine Nachversicherung durch, da der Versorgungsanspruch des ehemaligen Wahlbeamten auf Zeit nun wiederauflebt. In dieser Konstellation hat Dienstherr B die erhaltene Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 v. H. pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an Dienstherr A zurückzuzahlen.