Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
97.
Berechnungsgrundlagen
1Zu den Bezügen gehören die nach Art. 12 und 13 monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge (Grundgehalt, Strukturzulage, Amtszulage, Zulagen für besondere Berufsgruppen, Familienzuschlag der Stufe 1, Vollstreckungsvergütung, die besondere Zulage für Richter und Richterinnen, Hochschulleistungsbezüge) sowie ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr nach Art. 82 bis 87 BayBesG zu leistenden Sonderzahlung. 2Es sind stets die vollen Monatsbezüge anzusetzen, Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung im Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels sind unbeachtlich. 3Die Berechnung der Sonderzahlung richtet sich entsprechend Art. 96 Abs. 3 ausschließlich nach den Besoldungsmerkmalen des Monats, in dem der Beamte oder die Beamtin aus dem bisherigen Beamtenverhältnis ausschied.

97.1

Bezüge sind auch dann für die Ermittlung des Abfindungsbetrages anzusetzen, wenn sie zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels noch nicht ruhegehaltfähig sind, weil die erforderlichen Mindestdienst- oder -bezugszeiten nicht erfüllt sind:
a)
Für die Berechnung des Abfindungsbetrags kommt es somit insbesondere nicht auf die Erfüllung einer Wartezeit (z.B. für das erstmalige Entstehen eines Ruhegehaltsanspruchs oder für eine Versorgung aus dem Beförderungsamt) an.
b)
Im Falle des Art. 30 Abs. 3 ist ein Unterschiedsbetrag hinzuzurechnen, soweit zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels das Amt für eine entsprechende Dauer übertragen war; auf die tatsächliche Ausübung des Amts für den erforderlichen Zeitraum kommt es dagegen nicht an.

97.2

1Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nach dem Verhältnis der abgeleisteten zur regelmäßigen Arbeitszeit anzusetzen. 2Entsprechendes gilt bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG. 3Auch Zeiten einer Beurlaubung ohne (Dienst-)Bezüge sind zu berücksichtigen und fließen in die Berechnung ein, wenn sie nach Art. 14 Abs. 2 und 3 als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind.
4Zeiten außerhalb der in Art. 1 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsverhältnisse, insbesondere Vordienstzeiten wie z.B. Wehrdienstzeiten (nicht zu verwechseln mit Dienstzeiten im Soldatenverhältnis), Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und Ausbildungszeiten, bleiben außer Betracht. 5Das gilt insbesondere auch für Zeiten, die nach Art. 14 Abs. 4 Dienstzeiten lediglich gleichgestellt sind.
6Neben den Zeiten in einem in Art. 1 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsverhältnis, die beim abgebenden Dienstherrn zurückgelegt wurden, werden auch entsprechende Zeiten bei früheren, auch außerbayerischen Dienstherren einschließlich von Zeiten im Soldatenverhältnis berücksichtigt.
Beispiel:
Ein Beamter, der zehn Jahre bei Dienstherr A verbracht hat, wechselt zu Dienstherr B. Die Dienstzeit für die Berechnung der von Dienstherr A an Dienstherr B zu leistenden Abfindung beträgt 120 Monate. Wechselt der Beamte acht Jahre (96 Monate) später zu Dienstherr C, berechnet sich die von Dienstherr B zu leistende Abfindung auf Basis einer Dienstzeit von insgesamt 216 Monaten. Dienstherr B reicht die von Dienstherr A erhaltene Abfindung also nicht an Dienstherr C weiter, sondern leistet eine auf Basis der bei den Dienstherren A und B verbrachten Dienstzeiten nach dem Recht des Dienstherrn B zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels zu berechnende Abfindung an den Dienstherrn C.
7Abs. 2 Satz 3 stellt klar, dass Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgenommen sind. 8Ferner hat der abgebende Dienstherr nach Abs. 2 Satz 3 nicht für Zeiten bei früheren Dienstherren einzustehen, für die bereits eine Nachversicherung durchgeführt und Nachversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Wegen einer möglichen Rückabwicklung wird auf Nr. 95.3 verwiesen. 9Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn, die einem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehen, werden nach Abs. 2 Satz 4 dem aufnehmenden Dienstherrn zugerechnet und müssen vom abgebenden Dienstherrn nicht abgefunden werden. 10Dies gilt nicht, wenn der aufnehmende Dienstherr für diese Zeiten einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn geleistet hat. 11Die Höhe des Versorgungszuschlags bleibt dabei unberücksichtigt. 12Bei einer Abordnung ohne Versetzungsabsicht, die dennoch im unmittelbaren Anschluss eine Versetzung nach sich zieht, ist der Versorgungszuschlag jedoch an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten, so dass im Ergebnis kein Versorgungszuschlag geleistet wurde und die Abordnungszeiten somit dem aufnehmenden Dienstherrn zuzuordnen sind.
Beispiel:
Ein Beamter wird zum 1. Oktober 2011 für sechs Monate von Dienstherr A zu Dienstherr B abgeordnet. Mit Ablauf der Abordnungszeit wird er von Dienstherr A zu Dienstherr B versetzt. Die Zeit der Abordnung ist bei der Berechnung der Abfindung, die Dienstherr A an Dienstherr B zu zahlen hat, nicht zu berücksichtigen. Sie ist bereits dem aufnehmenden Dienstherrn B zuzurechnen.
Hat Dienstherr B für die Zeit der Abordnung jedoch einen Versorgungszuschlag an den Dienstherrn A gezahlt, so ist die Zeit der Abordnung bei der Berechnung der Abfindung, die Dienstherr A an Dienstherr B zu zahlen hat, einzubeziehen.