Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
96.
Abfindung

96.1

1Durch die Abfindung wird das bisherige System der laufenden Beteiligung des abgebenden Dienstherrn ab Eintritt des Versorgungsfalles abgelöst. 2Mit der Abfindung durch den abgebenden Dienstherrn ist dessen Beteiligung an den späteren Versorgungskosten abgeschlossen.

96.2 Bemessungsparameter

1Parameter für die Bemessung des Abfindungsbetrages sind:
a)
die ruhegehaltfähigen Bezüge,
b)
die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in Monaten und
c)
ein in der Regel vom Lebensalter abhängiger Bemessungssatz.
2Die gesamte zurechnungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeit ist in Monate umzurechnen und nur in vollen Monaten anzusetzen. 3Dabei sind die verbleibenden Tage unter Anwendung des Divisors 365 und des Multiplikators zwölf umzurechnen und auf volle Monate abzurunden.
4Abs. 4 Satz 2 sieht drei, nach dem Lebensalter gestaffelte Bemessungssätze vor; maßgeblich für die Einordnung ist das Alter der wechselnden Person im Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels (siehe Abs. 3):
Dienstherrenwechsel bis Vollendung des 30. Lebensjahres
Bemessungssatz: 15 v. H.
Dienstherrenwechsel bis Vollendung des 50. Lebensjahres
Bemessungssatz: 20 v. H.
Dienstherrenwechsel nach Vollendung des 50. Lebensjahres
Bemessungssatz: 25 v. H.
Beispiel:
Eine Beamtin des Freistaates Bayern wechselt zum 1. Juni 2011 zur Kommune B; ihr beruflicher Werdegang verlief wie folgt:
von
bis
Tätigkeit
Davon ruhegehaltfähige Dienstzeit
Jahre
Tage
1. September 1992
31. Oktober 1995
Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
0
0,00
1. November 1995
31. Oktober 2003
Beamtin in Vollzeit
8
0,00
1. November 2003
30. September 2006
Beamtin in Teilzeit mit 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit
1
344,33
1. Oktober 2006
31. August 2007
Freistellung vom Dienst
0
0,00
1. September 2007
31. Mai 2011
Beamtin in Teilzeit mit 4/5 der regelmäßigen Arbeitszeit
2
364,40
Gesamtdienst
in Jahren und Tagen
in Monaten
(Tage / 365 x 12)
11
708,73
132
23
155

5Die zurechnungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeit beim Freistaat Bayern beläuft sich auf 155 Monate.

96.3 Allgemeine Grundsätze

1Allgemeine Grundsätze für die Ermittlung der nach Abs. 2 maßgeblichen Bemessungsparameter:
a)
Die Bezüge und Dienstzeiten sind nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zu ermitteln.
b)
In zeitlicher Hinsicht sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens der wechselnden Person zugrunde zu legen.
c)
Nachfolgende Entwicklungen beim aufnehmenden Dienstherrn wie z.B. vorzeitiger Ruhestandseintritt und insbesondere die spätere tatsächliche Versorgungsbelastung bleiben außer Betracht, so dass Nachberechnungen ausgeschlossen sind. 2Das gilt auch für rückwirkende allgemeine Bezügeanpassungen, die den Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels umfassen; soweit zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels erhöhte Bezüge im Vorgriff auf eine Bezügeanpassung geleistet werden, sind die vor der Anpassung zustehenden Bezüge anzusetzen.

96.4.1

1Abs. 4 Satz 1 ist eine Sonderregelung für Dienstherrenwechsel von Beamten und Beamtinnen auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- oder Amtszeit nicht in den Ruhestand zu versetzen sind. 2Der abgebende Dienstherr hat hier abweichend von Abs. 2 eine Abfindung in Höhe der fiktiven Nachversicherungskosten, die bei Ausscheiden zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären, an den aufnehmenden Dienstherrn zu zahlen. 3Die Berechnung der Abfindung richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht (siehe § 181 SGB VI). 4Zeiten bei früheren Dienstherren sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.

96.4.2

1Nach Abs. 4 Satz 2 hat der abgebende Dienstherr einen Abfindungsbetrag, den er zuvor von einem früheren Dienstherrn erhalten hat, unter Verzinsung in Höhe von 4,5 v. H. pro Jahr neben der Abfindung nach Abs. 4 Satz 1 an den aufnehmenden Dienstherrn weiterzureichen. 2Bei der Zinsberechnung ist grundsätzlich von 365 Zinstagen pro Jahr auszugehen; Zinseszinsen sind nicht zu berechnen.
Beispiel:
Ein Staatsbeamter auf Lebenszeit nimmt ein kommunales Wahlamt der Besoldungsgruppe B 3 wahr. Der Freistaat Bayern hat an die Kommune eine Abfindung nach allgemeinen Regeln zu zahlen (z.B. in Höhe von 50.000 €). Kehrt der Beamte nach einer Amtsperiode von sechs Jahren ohne Erwerb von Versorgungsansprüchen in sein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurück, hat die Kommune an den Freistaat Bayern eine Abfindung in Höhe der Nachversicherungskosten von ca. 77.000 € für die sechs Jahre im kommunalen Wahlamt sowie zusätzlich die vom Land erhaltene Abfindung zuzüglich einer Verzinsung von 4,5 v. H. pro Jahr (hier 2.250 € [4,5 v. H. von 50.000 €] x 6 [Jahre] = 13.500 €, insgesamt also 63.500 €) zu zahlen.