Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
90.
Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften

90.0.1

In der Vorschrift werden Regelungen zur Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften kodifiziert.

90.1.1

Die Anrechnungsvorschriften nach Art. 38 (Unterhaltsbeitrag für nichtwitwengeldberechtigte Witwer oder Witwen) und Art. 44 Abs. 2 Satz 2 (Waisengeld an behinderte Waisen) gehen den Ruhensvorschriften wegen der Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen vor (vgl. Nr. 38.2.8).

90.1.2

Art. 83 bis 87 werden mit Ausnahme von Art. 26 Abs. 2 (Versorgungsabschlag), Art. 26 Abs. 4 (Versorgungsaufschlag), Art. 36 Abs. 2 (Kürzung wegen Altersunterschied), Art. 41 Abs. 1 (anteilige Kürzung bei mehreren Hinterbliebenenbezügen), Art. 61 (anteilige Kürzung der Unfallhinterbliebenenbezüge) auf die ungekürzten bzw. nicht erhöhten Versorgungsbezüge angewandt.

90.1.3

Anrechnungen nach Art. 44 Abs. 5 Satz 2 (wiederaufgelebtes Witwengeld) und Art. 92 (Kürzung wegen Versorgungsausgleich) sind nach der Ruhensregelung nach Art. 83 bis 87 durchzuführen.

90.2 Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Beispiel:
Beispiel 1
Beispiel 2
Höchstgrenze beim früheren Ruhegehalt
1.800
1.800
früheres Ruhegehalt
1.050
1.050
Höchstgrenze beim neuen Ruhegehalt
1.200
1.200
neues Ruhegehalt
800
800
früheres Ruhegehalt bei Gesamtdienstzeit (Art. 84)
1.350
1.350
Einkommen
1.000
300
Regelung des neuen Ruhegehaltes nach Art. 83:
Das Einkommen von
1.000
300
bleibt hinter der neuen Höchstgrenze von
1.200
1.200
zurück um
200
900
Ergebnis für das neue Ruhegehalt:
200
800
Regelung des früheren Ruhegehaltes nach Art. 83:
Einkommen von
1.000
300
Hinzurechnung Ergebnis für das neue Ruhegehalt
200
800
Zusammen
1.200
1.100
bleibt hinter der früheren Höchstgrenze von
1.800
1.800
zurück um / Ergebnis für das 1. Ruhegehalt
600
700
Gesamtbezüge nach Anwendung Art. 83
Einkommen
1.000
300
Ergebnis neues Ruhegehalt:
200
800
Ergebnis früheres Ruhegehalt:
600
700
zusammen
1.800
1.800
Gegenüberstellung
Regelung des früheren Ruhegehaltes nach Art. 84
früheres Ruhegehalt bei Gesamtdienstzeit (Höchstgrenze)
1.350
1.350
davon ab das neue Ruhegehalt
800
800
mithin Ergebnis für das frühere Ruhegehalt
550
550
Gesamtbezüge nach Anwendung Art. 84
Einkommen
1.000
300
aus dem neuen Ruhegehalt wäre zu zahlen
800
800
aus dem früheren Ruhegehalt wäre zu zahlen
550
550
Summe nach Anwendung Art. 84
2.350
1.650
Summe nach Anwendung Art. 83
1.800
1.800
Begrenzung auf Ergebnis Art. 84
nein
ja
Da hiernach der Betreffende im Beispiel 2 bei der Regelung der beiden Ruhegehälter nach Art. 83 um 1.800 – 1.650 = 150 besser stehen würde, dürfen bei dieser Regelung aus dem früheren Ruhegehalt nicht 700, sondern nur 550 gezahlt werden.

90.3 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten

90.3.1

1Gesamtversorgung ist die der Regelung nach Art. 85 zugrunde gelegte Rente zuzüglich des danach (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 26 Abs. 6) verbleibenden Versorgungsbezugs. 2Zur Gesamtversorgung zählt die Rente auch, wenn sie zusammen mit der Beamtenversorgung die Höchstgrenze des Art. 85 nicht überschreitet. 3Bei Anwendung von Art. 83 ist die Gesamtversorgung nach Art. 90 Abs. 3 unter Zugrundelegung des nach Anwendung von Art. 26 Abs. 6 verbleibenden Versorgungsbezuges zu ermitteln.
Beispiel:
Ruhegehalt
2.100
Rente
500
Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen
1.250
1.
Regelung nach Art. 85
Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2
2.250
Ruhegehalt
2.100
Rente
500
Zusammen
2.600
übersteigen die Höchstgrenze um
350
In dieser Höhe ruht das Ruhegehalt.
Ruhegehalt somit (2.100 - 350 =)
1.750
2.
Regelung nach Art. 83
Höchstgrenze nach Art. 83 Abs. 2 Nr. 1
3.000
Gesamtversorgung (1.750 + 500 =)
2.250
Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen
1.250
Zusammen
3.500
übersteigen die Höchstgrenze um
500
In dieser Höhe ruht das Ruhegehalt.
Als Ruhegehalt sind somit zu zahlen (1.750 - 500 =)
1.250

90.3.2

1Die Mindestbelassung nach Art. 83 darf das Ergebnis einer vorhergehenden Ruhensregelung nach Art. 85 nicht verbessern. 2Wenn die vorrangig durchzuführende Ruhensregelung nach Art. 85 zu einem Unterschreiten des Mindestbelassungsbetrages führt, verbleibt es dabei (vgl. Nr. 83.3).
Beispiel:
ruhegehaltfähige Bezüge (=Höchstgrenze Art. 83)
2.050
Ruhegehalt
1.435
Witwengeld
861
Mindestbelassungsbetrag nach Art. 83 Abs. 3 (= 20 v. H. des Witwengeldes)
172
Witwenrente
755
Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen
1.250
1.
Regelung nach Art. 85
Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 (für Versorgungsurheber = 1.537)
für Witwe
922
Witwengeld
861
Rente
755
Gesamtversorgung
1.616
übersteigen die Höchstgrenze um
693
Witwengeld nach Art. 85 somit (861 ./. 693)
167
2.
Regelung nach Art. 83
Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 Nr. 1
2.050
Witwengeld nach Art. 85
167
Rente
755
Gesamtversorgung
922
zuzüglich Erwerbs-/Erwerbsersatzeinkommen
1.250
Zusammen
2.172
übersteigen die Höchstgrenze um
122
als Witwengeld zu zahlen
45
mindestens jedoch in Höhe des Mindestbelassungsbetrags nach Art. 83 Abs. 3
172
jedoch Begrenzung auf das Ergebnis nach Art. 85 (= Zahlbetrag)
167

90.4 Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente

Abs. 4 ist nur anwendbar bei Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen aus eigenem Recht oder zwei Versorgungsbezügen aus abgeleitetem Recht (Art. 84 Abs. 1 Nrn. 1 und 2), da nur bei dieser Konstellation beide Versorgungsbezüge nach Art. 85 zu regeln sind.
Beispiel:
Erstes Ruhegehalt
2.100
Zweites Ruhegehalt
2.450
Rente
700
1.
Regelung des neueren Ruhegehaltes nach Art. 85
Höchstgrenze
2.600
Neueres Ruhegehalt
2.450
Rente
__700
Zusammen
3.150
übersteigen die Höchstgrenze um
550
In dieser Höhe ruht das neuere Ruhegehalt.
Als neueres Ruhegehalt sind somit zu zahlen
(2.450 - 550 =)
1.900
2.
.
Regelung des früheren Ruhegehaltes nach Art. 84
Höchstgrenze
2.700
Früheres Ruhegehalt
2.100
Neueres Ruhegehalt
1.900
Zusammen
4.000
übersteigen die Höchstgrenze um
1.300
Früheres Ruhegehalt somit (2.100 - 1.300 =)
800
3.
Regelung des früheren Ruhegehaltes nach Art. 85
Höchstgrenze nach § 85 Abs. 2
unter Berücksichtigung der Zeit bis zum Eintritt
des neueren Versorgungsfalles
2.750
Früheres Ruhegehalt (gekürzt)
800
Neueres Ruhegehalt (gekürzt)
1.900
Rente
__700
Zusammen
3.400
übersteigen die Höchstgrenze um
650
In dieser Höhe ruht das frühere Ruhegehalt.
Als früheres Ruhegehalt sind somit zu zahlen (800 - 650 =)
150