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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
88.
Erhöhung der Höchstgrenzen

88.0

Die Vorschrift regelt die Erhöhung der Höchstgrenzen wegen einer Sonderzahlung.

88.1

Die Erhöhung gilt auch dann, wenn zu dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen kein entsprechender Betrag gezahlt wird.