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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
87.
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

87.0.1

1Das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments trat mit Beginn der 7. Wahlperiode am 14. Juli 2009 in Kraft. 2Es regelt die Entschädigung der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie deren Versorgungsansprüche. 3Art. 87 regelt das Zusammentreffen von Leistungen nach dem BayBeamtVG und dem Abgeordnetenstatut, in Anlehnung an die Anrechnungsregelungen des BayAbgG; das Abgeordnetenstatut enthält im Übrigen keine eigenen Konkurrenzvorschriften.

87.0.2

Wegen des Begriffs „Versorgungsberechtigte “ wird auf Nr. 83.1.1, wegen der zu regelnden Versorgungsbezüge auf Nr. 83.1.2 verwiesen.

87.1 Zusammentreffen mit Entschädigung

1Maßgebend ist die Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments. 2Erhält ein Abgeordneter für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament eine wegen des gleichzeitigen Bezugs von Versorgungsbezügen gekürzte Entschädigung, die dann auf die Entschädigung nach dem Statut nach Art. 11 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments anzurechnen wäre, ist die volle Entschädigung des Landesparlaments anzusetzen.