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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
86.
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

86.0.1

1Die Vorschrift regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach dem BayBeamtVG mit Versorgungsbezügen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung. 2Sie kommt zum Tragen, wenn der Beamte oder die Beamtin im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verwendet worden ist; auf die Art oder den Zeitpunkt der Verwendung kommt es nicht an.

86.0.2

Zur Ermittlung der bei internationalen Organisationen verbrachten Dienstzeit sind Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 anzuwenden.

86.1 Berechnung der ruhenden Versorgungsbezüge

1Die Versorgungsbezüge ruhen vollständig neben einer Invaliditätspension als Höchstversorgung; maßgeblich ist die jeweilige Versorgungsordnung. 2Dies gilt nicht, wenn auf Grund von Dienstunfähigkeit nur diejenige internationale Versorgung gezahlt wird, die der Versorgungsempfänger oder die Versorgungsempfängerin bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze erhalten hätte, ohne dabei die höchstmögliche Versorgung aus seinem oder ihrem Amt bei der internationalen Einrichtung zu erreichen.

86.2 Höchstgrenze

86.2.1

1Wegen der Berechnung der Höchstgrenze wird auf die Nrn. 84.2 verwiesen. 2Die nächst höhere Besoldungsgruppe ist die Besoldungsgruppe, die im Zeitpunkt des Eintritts des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand mit dem nächst höheren Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattet ist. 3Dies gilt nicht, wenn sich der Beamte oder die Beamtin zu diesem Zeitpunkt bereits im Endamt der Besoldungsordnung B befindet.

86.2.2

Die Sonderzahlung wird im Monat Dezember neben den geregelten Versorgungsbezügen gezahlt.
Beispiel:
Sonderzahlung
1.680
deutsches Ruhegehalt
3.000
internationale Versorgung
4.000
Gesamtbetrag ohne Sonderzahlung
7.000
Höchstgrenze
./. 3.800
Ruhensbetrag
3.200
verbleiben zu zahlen:
Ruhegehalt
0
Sonderzahlung
1.680

86.3 Verzicht und Kapitalbetrag

1Die Anwendung des Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 setzt voraus, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf laufende Versorgung vorlag. 2Im Falle des Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ist der Kapitalbetrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen für die Anwendung des Abs. 1 zu verrenten (vgl. Nr. 85.4.2.1 und Beispiel hierzu). 3Der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin kann die Anrechnung des Verrentungsbetrags innerhalb einer Ausschlussfrist abwenden (vgl. Nr. 85.4.2.2). 4Die Ausschlussfrist beginnt mit Beendigung der Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. 5Das gilt auch dann, wenn der Beamte und die Beamtin oder Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtin zunächst zu einer anderen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung überwechselt, es sei denn, dass er den ausgezahlten Kapitalbetrag wieder bei der neuen Einrichtung einzahlt. 6Nr. 85.6.2 gilt entsprechend.
7Der jeweilige Träger der Versorgung sollte gebeten werden, den monatlichen Betrag auszurechnen und mitzuteilen. 8Bis zur Mitteilung durch den Versorgungsträger erfolgt die Ruhensberechnung entsprechend der in Abs. 1 genannten Minderung des Vomhundertsatzes; dabei sind die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen.

86.4

Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn bereits zuvor Zahlungen erfolgten.

86.5 Hinterbliebene

86.5.1

1Werden Witwengeld und Waisengeld nach Art. 41 oder 61 gekürzt, sind auch die anteiligen Ruhensbeträge entsprechend zu kürzen. 2Im Übrigen sind die Nrn. 86.1 bis 86.3 entsprechend anzuwenden. 3Auf Hinterbliebene ist Art. 86 nicht anzuwenden, wenn sie auf Grund eigener Verwendung im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst einen Kapitalbetrag oder eine laufende Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder einen sonstigen Kapitalbetrag erhalten.

86.5.2

Als Hinterbliebenenbezüge gelten auch die Bezüge nach Artikel 70 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.

86.6 Höchstmöglicher Ruhensbetrag

1Im Falle des Abs. 3 Satz 1 darf der Ruhensbetrag den vom Leistungsträger ansonsten zu zahlenden Betrag bzw. den bei der Verrentung sich ergebenden Monatsbetrag nicht übersteigen. 2Bei der Berechnung des Mindestbelassungsbetrages wird der Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 in die Bemessungsgrundlage einbezogen.