Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
85.
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

85.0.1

1Durch die Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die Gesamtversorgung aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und Renten die Höchstversorgung eines vergleichbaren „Nur-Beamten “ nicht übersteigt. 2Der Katalog der anrechenbaren Renten wurde ausgedehnt, im Gegenzug können die bisher in den Ermessensrichtlinien geregelten Einschränkungen zur Anerkennung von Vordienstzeiten insoweit entfallen. 3Versorgungsleistungen aus Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR und der Schweiz werden von Art. 85 nicht erfasst, da nach den Verordnungen (EG) Nrn. 883/04 und 987/09 oder (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 keine gleichartigen ausländischen (mitgliedstaatlichen) Leistungen auf die Beamtenversorgung angerechnet werden dürfen. 4Danach liegen Leistungen gleicher Art ungeachtet ihrer Bezeichnung vor, wenn sie sich aus dem Versicherungsverlauf ein und derselben Person herleiten (wegen der Definition wird auf Art. 50 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 883/04 verwiesen). 5Vgl. auch Nr. 24.4.1.

85.0.2

Nr. 83.0.2 ist entsprechend anzuwenden

85.0.3

1Ruhende Rententeile werden nicht berücksichtigt. 2Es ist von dem nach der Einkommensanrechnung verbleibenden Rentenbetrag auszugehen. 3Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, die wegen des Zusammentreffens mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen ganz oder teilweise ruhen (vgl. § 97 SGB VI).

85.0.4

Anzusetzen ist der Betrag der Rente, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragsanteils des Rentners oder der Rentnerin zur Kranken- oder Pflegeversicherung oder bei freiwillig oder privat versicherten Rentnern oder Rentnerinnen ohne Berücksichtigung des Zuschusses zum Krankenversicherungs- oder Pflegeversicherungsbeitrag ergibt.

85.1 Katalog der anzurechnenden Renten

1Die in Abs. 1 genannten Renten sind unabhängig davon anzurechnen, ob sie auf einer Beschäftigung vor, während oder nach dem Beamtenverhältnis beruhen oder die Zeit, für die eine Rente gewährt wird, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurde. 2Anrechnungsfrei sind die in Abs. 3 genannten Renten (vgl. Nr. 85.3).

85.1.1 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

1Hierzu zählen Renten nach dem SGB VI. 2Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich aus § 125 SGB VI. 3Bei Bezug einer Teilrente gemäß § 42 SGB VI vor Vollendung der Regelaltersgrenze ist die Ruhensberechnung mit dem im Rentenbescheid festgestellten Teilrentenbetrag durchzuführen. 4Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis beruht, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist Art. 103 Abs. 11 zu beachten.

85.1.2 Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes – Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

1Zu den Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören insbesondere:
Renten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL),
Renten der kommunalen Zusatzversorgungskassen,
Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP),
Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen,
Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester,
Rentenleistungen der Pensionskasse einer Ersatzkasse (z.B. der Pensionskasse der Barmer Ersatzkasse),
Versorgungsleistungen, die von einer Ersatzkasse selbst geleistet werden (z.B. Versorgungsleistungen der Techniker-Krankenkasse).
2Zu den Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören z.B. nicht die Renten von kirchlichen Zusatzversorgungskassen, und zwar auch nicht insoweit, als die Rente auf einer Versicherung bei einer Zusatzversorgung nach Satz 1 dieser Nummer beruht (z.B. wenn der Arbeitnehmer von einer VBL-versicherten Beschäftigung zu einer Beschäftigung im kirchlichen Dienst übergewechselt ist).

85.1.3 Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

sind alle Renten nach §§ 11 ff. ALG.

85.1.4 Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung – Abs. 1 Satz 2 Nr. 4

1Bei Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Teil der Unfallrente zugrunde zu legen, der die Lohnersatzfunktion erfüllt. 2Als Unfallrenten sind auch Dienstbeschädigungsteilrenten und Leistungen als Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet für Angehörige der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nrn. 1 bis 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) anzusehen. 3Ruhende Rententeile (vgl. §§ 267, 311 SGB VI) bleiben bei der Ruhensberechnung unberücksichtigt. 4Für die Höhe und die Berechnung der anzurechnenden Unfallrente ist der Unfallrentenbescheid der festsetzenden Stelle (z.B. Zentrum Bayern Familie und Soziales) maßgebend. 5Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen bleiben diese Renten außer Ansatz (vgl. Art. 100 Abs. 2 Satz 5). 6Bei Hinterbliebenen ist die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Abzug eines fiktiven Unfallausgleichs anzusetzen.
7Soweit eine MdE unter 30 v. H. vorliegt, ist der anzusetzende Betrag aus der Gesamthöhe der Unfallrente abzüglich eines bestimmten Vomhundertsatzes der Mindestgrundrente (§ 31 Abs. 1 BVG) zu ermitteln. 8Diese entspricht der Höhe nach der monatlichen Grundrente bei einer MdE um 30 v. H.

85.1.5 Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung – Abs. 1 Satz 2 Nr. 5

1Unter berufsständischen Versorgungseinrichtungen fallen insbesondere die Leistungen der sogenannten Kammerberufe wie beispielsweise Rechtsanwälte, Ärzte, Tierärzte, Apotheker, soweit Pflichtmitgliedschaft bestand und Pflichtbeiträge gezahlt wurden (vgl. Nr. 85.5.3). 2Bei Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung ist der gesamte Auszahlungsbetrag heranzuziehen (Versicherungssumme und etwaige Gewinnanteile) und zu verrenten (vgl. Nr. 85.4).

85.1.6 Sonstige Versorgungsleistungen auf Grund einer Berufstätigkeit – Abs. 1 Satz 2 Nr. 6

1Sonstige Versorgungsleistungen sind alle Leistungen, die auf Grund einer Berufstätigkeit zur Versorgung des oder der Berechtigten oder deren Hinterbliebenen bestimmt sind und nicht unter die Nrn. 1 bis 5 oder Art. 84 fallen. 2Darin eingeschlossen sind insbesondere Betriebsrenten nach §§ 1b und 30f BetrAVG. 3Ausgeschlossen sind Renten aus Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR und der Schweiz (vgl. Nr. 85.0.1 Sätze 3 und 4, Nr. 24.4.1).

85.1.7 Nicht von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 erfasste Leistungen

85.1.7.1 Kinderzuschuss und Zuschlag zur Waisenrente

Außer Betracht bleiben Kinderzuschüsse (§ 270 SGB VI) und Erhöhungszuschläge bei Waisenrenten (§ 78 SGB VI).

85.1.7.2 Renten auf Grund Versorgungsausgleich

1Wurden anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b BGB oder § 1 VersAusglG übertragen oder begründet, ist sowohl beim ausgleichspflichtigen als auch beim ausgleichsberechtigten Ehegatten von dem Rentenbetrag auszugehen, der ohne Versorgungsausgleich zu zahlen wäre. 2Dies gilt entsprechend für Hinterbliebenenrenten.

85.1.7.3 Leistungen während einer Beurlaubung ohne Grundbezüge

Unabhängig davon, ob die Zeit einer Beurlaubung ohne Grundbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 berücksichtigt wurde, sind während der Beurlaubung begründete Leistungen nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5 und 6 gemäß Abs. 1 Satz 5 nicht zu berücksichtigen.

85.2 Höchstgrenze

85.2.1 Berechnung der fiktiven ruhegehaltfähigen Bezüge nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a

1Maßgebend sind die zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Bezüge mit der Maßgabe, dass beim Grundgehalt die Endstufe der Besoldungsgruppe anzusetzen ist und bei Anpassungszuschlägen oder Strukturausgleich der Betrag, der sich am jeweiligen (Gewährungs-)Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, ergäbe. 2Für die Hinterbliebenen sind die anteiligen Beträge zu berücksichtigen.

85.2.2 Berechnung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b

1Bei Ermittlung des Ruhegehaltssatzes ist die Vorschrift zugrunde zu legen, die auch bei Berechnung des der Ruhensregelung unterliegenden Versorgungsbezugs maßgeblich ist (Art. 26 Abs. 1 oder Art. 103 Abs. 6 und 7) – vgl. Art. 103 Abs. 8. 2Als fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit zählen:

85.2.2.1

die Zeit vom vollendetem 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich der Ausschlusszeiten nach Art. 25, auf Tätigkeiten kommt es nicht an,

85.2.2.2

Zeiten vor dem 17. Lebensjahr, wenn sie ruhegehaltfähig sind; dies gilt auch dann, wenn der Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht festgesetzt wurde,

85.2.2.3

Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, insbesondere
Nachdienstzeiten nach Art. 15,
Zurechnungszeiten in dem Umfang, in dem diese beim zu regelnden Versorgungsbezug berücksichtigt wurden (Art. 23 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2, Art. 103 Abs. 5 Satz 2),
Erhöhungszeiten nach Art. 23 Abs. 2, Art. 103 Abs. 4.

85.2.2.4

Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls, zu denen auch
-
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen im Sinn des Abs. 5 Satz 2,
-
Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI und Ersatzzeiten gemäß § 250 SGB VI und
-
die bei der Rente berücksichtigten Zeiten der Kindererziehung im Sinn der § 55 Abs. 1 Satz 2, §§ 56, 249, 249a SGB VI
gehören.

85.2.3

1Bei einem Unterhaltsbeitrag nach Art. 55 ist als Höchstgrenze der Betrag anzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben würde, wenn bei den ruhegehaltfähigen Bezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. 2Entsprechendes gilt für die Höchstgrenzen der Hinterbliebenen. 3Wegen der Mindestbelassung wird auf Art. 89 verwiesen.

85.2.4

1 Art. 36 Abs. 2 (Kürzung wegen Altersunterschieds), Art. 41 (anteilige Kürzung für Witwen und Waisen) und Art. 61 (anteilige Kürzung der Unfallhinterbliebenenbezüge) sind für die Berechnung der Höchstgrenze sinngemäß anzuwenden. 2Dies gilt auch bei Kürzung eines Unterhaltsbeitrages nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 (Angemessenheit).

85.2.5

Ist der zu regelnde Versorgungsbezug um einen Versorgungsabschlag vermindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist die Höchstgrenze auch in gleichem Umfang zu mindern oder zu erhöhen.

85.2.6

1Die Erhöhungsbetrag zum Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 (Besoldungsgruppen A 3 bis A 5), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Höchstgrenze die Mindestversorgung oder die Besoldungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 zugrunde liegen. 2Ein Ausgleichsbetrag nach Art. 70 wird bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht einbezogen.

85.3 Nicht anrechenbare Renten sind

85.3.1

bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen
1Hinterbliebenenrenten oder Leistungen an Hinterbliebene aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten (beispielsweise Witwen- oder Witwerrenten). 2Dies gilt auch für Leistungen, die der Ehegatte bereits zu Lebzeiten erhält (beispielsweise Leistungen der US-amerikanischen Social Security, die einen hälftigen Betrag des Grundanspruchs des Rentenempfängers vorsieht).

85.3.2

bei Witwen und Witwern
Renten oder Leistungen auf Grund eigener Beschäftigung oder Tätigkeit.

85.3.3

bei Waisen
Renten oder Leistungen auf Grund eigener Beschäftigung oder Tätigkeit. Waisenrenten werden dagegen unabhängig davon angerechnet, ob diese auf Grund der Beschäftigung oder Tätigkeit des Vaters, der Mutter oder einer sonstigen Person entstanden sind.

85.4 Unterlassene Antragsstellung, Verzicht oder Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrag

In Zweifelsfällen können Auskunftsersuchen an folgende Stellen gerichtet werden:
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung:
Datenstelle der Deutschen Rentenversicherungsträger beim Verband Deutscher Rentenversicherungsträger in 97084 Würzburg, Berner Straße 1 (Berechtigung zur Nutzung der Daten ergibt sich aus § 35 SGB I in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB X bzw. §§ 3 bis 7 SGB X).
Zusatzversorgungseinrichtungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen (Verpflichtung zur Amtshilfe ergibt sich nach den Art. 4 ff. BayVwVfG oder den entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften).

85.4.1 Im Fall des Abs. 4 Satz 1 – fiktiver Rentenbetrag

1Eine zustehende Leistung ist auch anzurechnen, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder auf eine bereits bewilligte Leistung verzichtet (z.B. § 46 SGB I) wird. 2Dies gilt auch, wenn bei Eintritt des Rentenfalls an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung tritt. 3Als (fiktiver) Rentenzahlungsbeginn ist der Zeitpunkt anzusetzen, ab dem die Rente bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt würde. 5Künftige allgemeine Rentenerhöhungen werden jeweils dem fiktiven Grundbetrag zugeschlagen. 6Der auf dem erhöhten Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 und 3 SGB VI) beruhende Rentenbetrag bleibt unberücksichtigt. 7Dies gilt nicht nur für den Ansatz der fiktiven Rente in der Zeit, für die nach Erreichen der Altersgrenze wegen verspäteter Antragstellung keine Rente gezahlt wurde, sondern auch für die Zeit des tatsächlichen Zusammentreffens des Versorgungsbezugs mit der verspätet beantragten Rente. 8Entsprechend ist zu verfahren, wenn auf Grund statusrechtlicher Sonderregelungen der Eintritt in den Ruhestand erst nach Ablauf des Monats der Vollendung der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt wirksam wird (vgl. z.B. Art. 62 Satz 2 BayBG, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG) oder über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben wird (Art. 63 BayBG) und die Regelaltersrente erst mit Beginn des Ruhestandes oder zu einem anderen, nach Vollendung der Regelaltersgrenze liegenden Zeitpunkt beantragt und bezogen wird. 9Dem Eintritt in den Ruhestand steht eine Entbindung von den amtlichen Verpflichtungen (nach Art. 18 HSchLG) gleich.

85.4.2 Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrag (Abs. 4 Satz 2) – Verrentungsbetrag

1Nach Abs. 4 Satz 2 ist längstens bis zum Tod des Versorgungsurhebers der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte Verrentungsbetrag einer Abfindung, Beitragserstattung oder sonstigen Kapitalleistung für die Ruhensregelung zugrunde zu legen. 2Die Kapitalleistung muss eine Rente im Sinn von Abs. 1 Satz 2 ersetzen. 3Bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamten und Beamtinnen findet Abs. 4 Satz 2 keine Anwendung, wenn die Rente zu diesem Zeitpunkt bereits abgegolten war (vgl. Art. 103 Abs. 11 Satz 2 sowie Nr. 103.11.2).

85.4.2.1 Berechnung des Verrentungsbetrags

1Auszugehen ist vom ausgezahlten Kapitalbetrag, abzüglich Leistungen auf Grund von freiwilligen Beiträgen im Sinn des Abs. 5 Satz 1. 2Der Kapitalbetrag ist um die nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf den Kapitalbetrag eingetretenen allgemeinen Anpassungen nach Art. 4 zu erhöhen oder zu vermindern. 3Dieser dynamisierte Kapitalbetrag ist sodann in eine Rente umzurechnen. 4Als Verrentungsdivisor ist dabei der zwölffache Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes veröffentlichten Tabelle zu verwenden. 5Maßgebend ist die Tabelle für das Jahr des Versorgungsbeginns. 6Dabei ist von dem auf ganze Jahre auf- oder abgerundeten Lebensalter auszugehen.
Beispiel:
Beamter hat im März 2002 eine Kapitalleistung in Höhe von 20.000,00 € erhalten. Im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts mit Ablauf des 31. August 2011 ist er 65 Jahre alt.
Ermittlung der maßgebenden Kapitalleistung:
Erhöhungszeitpunkt
Erhöhungssatz
Erhöhungsbetrag
Kapitalbetrag
in €
in €
20.000,00
1. Juli 2003
2,4 v. H.
480,00
20.480,00
1. April 2004
1,0 v. H.
204,80
20.684,80
1. August 2004
1,0 v. H.
206,85
20.891,65
1. Oktober 2007
3,0 v. H.
628,75
21.518,40
1. März 2009
0,7 v. H. 1)
150,63
21.669,03
1. März 2009
3,0 v. H.
650,07
22.319,10
1. März 2010
1,0 v. H.
223,19
22.542,29
1) Umrechnung des Sockelbetrags:
40 € x 100
5.700 € (= rgf. Bezüge 02/2009)
Als Verrentungsdivisor ergibt sich aus der Anlage zu § 14 Abs. 1 Bewertungsgesetz für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2011 für einen 65-jährigen Mann das Zwölffache von 11,251 somit 135,01.
anzusetzende fiktive monatlich Rente
22.542,29 €
= 166,97 €
135,01
Der sonach ermittelte monatliche Rentenbetrag in Höhe von 166,97 € ist ohne Fortschreibung und Anpassung bei der Ruhensregelung zu berücksichtigen.

85.4.2.2 Abführung des Kapitalbetrags an den Dienstherrn (Abs. 4 Satz 3)

1Der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin kann die Anrechnung des Verrentungsbetrags abwenden, wenn er die einmalige Leistung einschließlich Zinsen an den Dienstherrn abführt. 2Die Abführung muss innerhalb von drei Monaten (Ausschlussfrist) beginnend ab Erhalt der Leistung erfolgen.

85.5 Nicht zu berücksichtigende Teile der Rente

1Leistungen, die auf freiwilliger Beitragsleistung oder Höherversicherung beruhen, bleiben außer Ansatz, es sei denn, der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet. 2Dagegen sind Rententeile, die auf einer Versicherungspflicht für selbstständig Tätige gemäß § 2 SGB VI oder auf einer Versicherungspflicht auf Antrag gemäß § 4 SGB VI beruhen, der Ruhensregelung zu unterziehen. 3Ruht ein Teil der Hinterbliebenenrente wegen Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI, so ist für die Berechnung der freiwilligen Beiträge oder die Höherversicherung die volle Rente anzusetzen, die sich ohne Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde.

85.5.1 Berechnung der Rente nach Versicherungsjahren

1Berechnet sich die Rente nach Versicherungsjahren, werden für die mit freiwilligen Beiträgen belegten Versicherungsjahre zwölf Monatsbeiträge als ein volles Jahr gerechnet; Restzeiten von weniger als einem Versicherungsjahr, die sich nach der Zusammenrechnung noch ergeben, werden in den Bruchteil eines Jahres umgerechnet und in einen Dezimalbruch ausgerechnet. 2Die Berechnung wird auf zwei Dezimalstellen ausgeführt. 3Wegen der Rundung vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 4.
Beispiel:
Freiwillige Beitragszeiten:
8 Jahre 7 Monate
= 8 7/12 Jahre
= 8,583 Jahre
= 8,58 Jahre
Gesamtzahl der Versicherungsjahre:
20 Jahre 2 Monate
= 20 2/12 Jahre
= 20,166 Jahre
= 20,17 Jahre
Anrechnungsverhältnis:
8,58
= 42,54 v. H. der Rente
20,17

85.5.2 Berechnung der Rente nach Entgeltpunkten

1Berechnet sich die Rente nach Entgeltpunkten (EP), ist der anteilige auf freiwilligen Beiträgen beruhende Betrag der Rente wie folgt herauszurechnen:
Rente
x
EP für freiwillige Beiträge
Summe aller EP
2Bei der Anteilsberechnung bleibt ein Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (vgl. § 77 SGB VI) sowohl im Zähler (auf freiwilligen Beiträgen beruhende Entgeltpunkte) als auch im Nenner (Gesamtentgeltpunkte) unberücksichtigt.
Beispiel:
Witwenrente nach dem Rentenbescheid:
Witwenrente vor Anwendung des § 97 SGB VI (hiernach
Entgeltpunkte-Verhältnis gemäß Art. 85 Abs. 5 = 2/20):
400 €
Anzurechnendes Einkommen:
350 €
Witwenrente nach Anwendung
des § 97 SGB VI
50 €
Anwendung des Art. 85:
Witwenrente vor Anwendung des § 97 SGB VI:
400 €
Für die Anwendung des Art. 85 ist nach Abs. 5 folgender Rentenbetrag außer Ansatz zu lassen (400 x 2/20):
40 €
Ergebnis:
360 €
anzurechnendes Erwerbseinkommen
350 €
Für die Anwendung des Art. 85 sind zu berücksichtigen
10 €

85.5.3 Bei berufsständischen Versorgungseinrichtung

1Freiwillige Mehrzahlungen (z.B. nach § 27 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung vom 1. Dezember 1995, zuletzt geändert mit Satzung vom 1. Dezember 2010), die mit Beiträgen vergleichbar sind, die in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte oder zur freiwilligen Weiterversicherung Berechtigte nach früherem Recht (vgl. § 11 AVG, § 1234 RVO) zum Zwecke der Höherversicherung neben dem „regulären “ Beitrag entrichten konnten, bleiben in entsprechender Anwendung des Abs. 5 Satz 1 außer Betracht. 2Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft und der freiwilligen Fortsetzung dieser bleiben die auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen anrechnungsfrei. 3Geleistete Mindestbeiträge sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, soweit eine Berufstätigkeit dahinter steht.

85.6 Entsprechende Leistungen

85.6.1

1Ausländische Renten einschließlich etwaiger Sonderzahlungen sind nach Art. 85 anzurechnen, wenn sie sachlich und persönlich auf Grund eines wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommens gezahlt werden. 2Renten und Rententeile eines ausländischen Rentenversicherungsträgers, die nicht der Ruhensregelung unterliegen, sind gegebenenfalls im Rahmen des Art. 24 Abs. 4 zu berücksichtigen. 3Dies gilt auch für Renten aus Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR und der Schweiz, deren Berücksichtigung im Rahmen des Art. 85 auf Grund der VO (EG) Nrn. 883/04 und VO (EG) Nrn. 987/09 oder (EWG) Nrn. VO (EG) Nrn. 1408/71 und VO (EG) Nrn. 574/72 ausgeschlossen ist (vgl. Nr. 24.4).

85.6.2

1Ausländische Währungen sind nach dem Jahresdurchschnitt des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank umzurechnen (vgl. Veröffentlichung bei der Deutschen Bundesbank unter http://bundesbank.de/statistik/statistik_devisen_tabellen.php). 2Maßgebend ist der Zahlungszeitpunkt.