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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
83.
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

83.0.1

1Die Vorschrift regelt die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge. 2Danach erfolgt bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht wird, die Anrechnung von Erwerbseinkommen unabhängig davon, ob sie auf Grund einer Beschäftigung im oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wurden. 3Nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist nur mehr Verwendungseinkommen anzurechnen.

83.0.2

1Eine disziplinarrechtliche Kürzung der Dienstbezüge (wegen des Begriffs Dienstbezüge vgl. Art. 5 Abs. 1 BayDG) oder des Ruhegehalts bleibt für die Ruhensberechnung außer Betracht (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 5, Art. 12 Satz 2 BayDG oder vergleichbare bundes- oder landesrechtliche Regelung). 2Die Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften bestimmt sich nach Art. 90.

83.1.1

1Versorgungsberechtigte im Sinn dieser Vorschrift sind Empfänger von Ruhegehalt, Witwengeld und Waisengeld sowie Empfänger von Unterhaltsbeiträgen und bestimmter sonstiger Leistungen (vgl. Art. 115 Abs. 1). 2Zu den Empfängern von Ruhegehalt zählen auch entpflichtete Professoren und Professorinnen, die insoweit als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen gelten (Art. 113 Abs. 1).

83.1.2

Versorgungsbezüge im Sinn des Art. 83 sind alle Leistungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 mit Ausnahme des Sterbegelds nach Art. 33 (vgl. Nr. 33.2.2.3) bzw. Art. 57, des Unfallausgleichs (Art. 52), des Übergangsgelds (Art. 67) sowie des Ausgleichsbetrags nach Art. 70.

83.2 Berechnung der Höchstgrenzen

83.2.1

1Für die Berechnung der jeweiligen Höchstgrenze sind die ruhegehaltfähigen Bezüge mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe maßgebend, aus denen sich das Ruhegehalt errechnet. 2Bei entpflichteten Professoren und Professorinnen gilt die Sonderregelung in Art. 113 Abs. 1 Satz 3 (Hinzurechnung der Kolleggeldpauschale). 3Die Erhöhung der Höchstgrenzen im Auszahlungsmonat der Sonderzahlung ergibt sich aus Art. 88.

83.2.2

Maßgebend sind die zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Bezüge mit der Maßgabe, dass beim Grundgehalt die Endstufe der Besoldungsgruppe anzusetzen ist und bei Anpassungszuschlägen oder Strukturausgleich der Betrag, der sich am jeweiligen (Gewährungs-)Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, ergäbe.

83.2.3 Mindesthöchstgrenze

Die Mindesthöchstgrenzen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind in der Tabelle über die jeweilige Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2 in Anlage 3 aufgeführt.

83.2.4 Höchstgrenze nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

1Erfolgte die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung ist für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen die Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 3 maßgebend. 2Als Höchstgrenze sind 71,75 v. H. aus dem sich nach Satz 1 Nr. 1 ergebenden Betrag zuzüglich 470 € anzusetzen. 3Bis zur ersten nach dem 1. Januar 2011 folgenden Anpassung ist die Höchstgrenze unter Zugrundelegung der ruhegehaltfähigen Bezüge mit dem Anpassungsfaktor nach Art. 103 Abs. 1 und dem Höchstruhegehaltsatz von 75 v. H. zu berechnen (Art. 107 Abs. 5 Nr. 1). 4Für am 1. Januar 2011 vorhandene übergeleitete Versorgungsberechtigte, die danach erstmalig (bzw. wieder) Einkünfte erzielen, gilt dies gleichermaßen (analog Art. 103 Abs. 1).

83.2.5 Erhöhung der Höchstgrenze um den Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2

1Die jeweilige Höchstgrenze ist um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 zu erhöhen. 2Maßgeblich ist der Betrag, der tatsächlich neben dem Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld gezahlt wird. 3Dies gilt auch bei Anwendung der Mindesthöchstgrenze. 4Die Höchstgrenze ist gegebenenfalls zusätzlich um einen Unterschiedsbetrag zu erhöhen, wenn beim anzusetzenden Verwendungseinkommen der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen wegen eines Kindes gewährt wird, für das neben dem zu regelnden Versorgungsbezug ein Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 nicht gezahlt wird.

83.3 Mindestbelassung

1Berechnungsgrundlage für den Mindestbelassungsbetrag ist der jeweilige Versorgungsbezug (vgl. Nr. 83.1.2) vor Anwendung von Ruhensregelungen. 2Zur Feststellung der Vergleichbarkeit von Verwendungseinkommen ist die in Nr. 9.8 der jeweils geltenden Haushaltsvollzugsrichtlinien enthaltende Tabelle heranzuziehen. 3Bei dem Vergleich ist auf das Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe abzustellen; die tatsächlich erreichte Stufe spielt keine Rolle.
Beispiel:
Witwengeld aus BesGr A16, Stufe 10 – Verwendungseinkommen aus BesGr R2, Stufe 9
Der Mindestbelassungsbetrag kommt nicht zum Tragen.

83.4 Erwerbseinkommen

1Anrechenbares Einkommen sind Einkünfte aus den genannten Einkunftsarten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 EStG), denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit des oder der Versorgungsberechtigten zugrunde liegt. 2Ein Verlustausgleich findet nur innerhalb derselben Einkunftsart statt. 3Einkommen in fremder Währung ist in Euro umzurechnen.

83.4.1 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen

1Dies sind alle aus einem Beschäftigungsverhältnis zufließende Einnahmen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 EStG bzw. § 2 LStDV). Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind gegebenenfalls nach Art. 84 anzurechnen. Auf die Steuerpflicht der Einkünfte kommt es nicht an; anzusetzen ist der Bruttobetrag nach Abzug von Werbungskosten vgl. Nr. 83.4.1.3 bzw. Betriebsausgaben. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen beispielsweise auch
Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung im Sinn von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV,
Überstundenvergütung, Entlohnung für Sonntagsarbeit,
Fahrkostenzuschüsse,
Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG,
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
Umlagen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse (wegen der Ausnahme vgl. Nr. 83.4.4.3),
Beiträge des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers,
Deputate, die als geldwerte Vorteile zu versteuern sind.

83.4.1.1

Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten auch Bezüge von Ministern und Ministerinnen sowie Parlamentarischen Staatssekretären und Staatssekretärinnen; eine Anrechnung nach Art. 83 erfolgt jedoch nur, sofern das jeweilige Ministergesetz keine speziellere Anrechnungsvorschrift enthält.

83.4.1.2 Abfindungen

1Zu den Abfindungen im Sinn dieser Vorschrift zählen insbesondere
Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (sog. Entlassungsabfindungen),
Abfindungen nach § 5 Abs. 7 TV ATZ,
Abfindungen wegen vorzeitiger Räumung einer Werkswohnung.
2Dagegen sind Abfindungen zur Ablösung einer Direktversicherung nach § 3 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) nicht zu berücksichtigen.
3Bemisst sich die Abfindung nach dem Vielfachen eines Monatsbezugs ist sie entsprechend anteilig zu berücksichtigen. 4Der Einmalbetrag wird den Einkünften der Monate Januar bis Dezember des Zuflussjahres zu gleichen Teilen zugeschlagen. 5Abweichend hiervon ist zu verfahren, wenn die Zahlungen eindeutig anderen Zeiträumen zugeordnet werden können.

83.4.1.3 Abzug von Werbungskosten

1Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind um die Werbungskosten (§ 9 EStG) zu vermindern. 2Es ist mindestens die Werbungskostenpauschale nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusetzen, die ausschließlich auf diejenigen Lohnzahlungszeiträume zu verteilen ist, in denen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen wurden. 3Lohnzahlungszeiträume mit Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 EStG bleiben unberücksichtigt. 4Höhere Werbungskosten sind bei Nachweis durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. 5Im Vorgriff können höhere Werbungskosten nur berücksichtigt wird, wenn sie glaubhaft gemacht werden. 6Bei Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung ist der Abzug von Werbungskosten nur möglich, soweit keine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG erfolgt.
Beispiel:
Bezüge stehen vom 1. Januar bis 30. April 2011 zu. Ab 1. Mai 2011 besteht Anspruch auf Ruhegehalt. Daneben wird ab 1. September 2011 Erwerbseinkommen (Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit) erzielt.
In der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2011 wird das anzurechnende Erwerbseinkommen um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 125 € (= 1000 € x 1/8 – für die Monate Januar bis April sowie September bis Dezember) verringert.

83.4.2 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus gewerblicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit

1Bei diesen Einkünften ist der steuerliche Gewinn maßgebend (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG), soweit eine eigene Tätigkeit des oder der Versorgungsberechtigten die Grundlage bildet. 2Bis zur Vorlage des Steuerbescheides erfolgt eine vorläufige Anrechnung der voraussichtlichen Einkünfte.

83.4.3 Gewinne aus Kapitalgesellschaften

1Anzurechnen sind nur Kapitaleinkünfte, die Vergütungen für Tätigkeiten in Kapitalgesellschaften ersetzen. 2Voraussetzung ist eine anderweitig nicht oder nicht angemessen vergütete Tätigkeit der Versorgungsberechtigten für die Kapitalgesellschaft. 3Davon erfasst werden auch ausgeschüttete oder thesaurierte Gewinne aus Kapitalgesellschaften, soweit sie verdecktes Tätigkeitsentgelt darstellen. 4Sonstige Kapitaleinkünfte werden nicht angerechnet.

83.4.4

Nicht als Erwerbseinkommen gelten
Aufwandsentschädigungen,
Unfallausgleich (Art. 52),
steuerfreie Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,
Leistungsbezüge im öffentlichen Dienst,
Einkünfte aus einer Tätigkeit im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBG,
Kapitalerträge mit Ausnahme der in Nr. 83.4.3 genannten Einkünfte,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

83.4.4.1 Aufwandsentschädigungen

1Aufwandsentschädigungen sind pauschale Leistungen aus öffentlichen Kassen für eine in der Regel ehrenamtliche Tätigkeit. 2Als Aufwandsentschädigung gelten auch die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Einnahmen. 3Pauschale Leistungen zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen sind als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, wenn es sich steuerrechtlich um Einkommen handelt.

83.4.4.2

Steuerfreie Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sind solche nach § 3 Nr. 36 EStG.

83.4.4.3 Leistungsbezüge im öffentlichen Dienst

Anrechnungsfrei bleiben Leistungen nach Art. 66 BayBesG (Leistungsstufe) und Art. 67 BayBesG (Leistungsprämien) oder vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst wie beispielsweise das Leistungsentgelt nach § 18 TV-L bzw. TVöD und die hierauf beruhende Umlage des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse.

83.4.4.4 Einkünfte aus einer Tätigkeit im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBG

1Hierbei handelt es sich um Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer Tätigkeit oder Vortragstätigkeit. 2Da derartige Einkünfte in der Regel steuerlich zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören und somit im Einkommensteuerbescheid im Gesamtbetrag der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit enthalten sind, sind an den (gesonderten) Nachweis über das Vorliegen von Einnahmen aus diesen Einkünften erhöhte Anforderungen zu stellen.

83.4.5 Erwerbsersatzeinkommen

1Als Erwerbsersatzeinkommen zählen insbesondere Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, wobei als vergleichbare Leistungen solche in Betracht kommen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen. 2Danach gelten als Erwerbsersatzeinkommen insbesondere
das Krankengeld,
das Verletztengeld,
das Versorgungskrankengeld,
das Mutterschaftsgeld,
das Übergangsgeld,
das Kurzarbeitergeld,
das Arbeitslosengeld,
das Insolvenzgeld,
das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen wie die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV),
ausländische Ersatzleistungen,
das Elterngeld nach dem BEEG (Anrechnung erfolgt in voller Höhe).
3Nicht zu den vergleichbaren Leistungen zählen wegen ihres fürsorgerechtlichen Charakters die Leistungen der Kriegsopferfürsorge und der Sozialhilfe.

83.4.6 Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

1Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind in der Regel monatsbezogen einzubeziehen. Einkünfte nach Nr. 83.4.2 sind mit einem Zwölftel des Jahresbezugs anzusetzen. 2Wurde die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen, sind die Einkünfte je mit einem Zwölftel nur in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen zu berücksichtigen.

83.5 Verwendungseinkommen

83.5.1 Verwendung im öffentlichen Dienst

1Kennzeichnend für eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der oder die Versorgungsberechtigte zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise der Tätigkeit weisungsgebunden ist. 2Hierzu zählt beispielsweise ein Beamtenverhältnis, ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, ein Arbeits- oder ein sonstiges privatrechtliches Dienstverhältnis. 3Daneben stehen im öffentlichen Dienst auch Richter und Richterinnen sowie Personen, die ein Amt oder eine Organfunktion wahrnehmen. 4Nicht im öffentlichen Dienst verwendet wird, wer als selbstständiger Unternehmer oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig ist.

83.5.2

1Das Beschäftigungsverhältnis muss bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bestehen. 2Hierzu zählen nicht öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder ihre Verbände. 3Juristische Personen des Privatrechts, z.B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder sonstige Gesellschaften des privaten Rechts sind nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen, auch wenn sich das gesamte oder überwiegende Kapital in öffentlicher Hand befindet.

83.5.3

1Ein Verband im Sinn des Abs. 5 ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss, der von öffentlich-rechtlichen, dem staatlichen Bereich zuzuordnenden Rechtsträgern beherrscht wird. 2Diese müssen rechtlich bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Verbands und eine maßgebliche Finanzierungsverantwortung haben.

83.5.4

1Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der oder die Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht, ist Verwendungseinkommen mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Kalendermonat anzusetzen. 2Der nach Nr. 83.4.1 ermittelte Jahresbetrag (gegebenenfalls einschließlich Sonderzahlung) ist mit einem Zwölftel in jedem Monat des Kalenderjahres, in dem der oder die Versorgungsberechtigte Anspruch auf Versorgungsbezüge hat, als anzurechnendes Verwendungseinkommen anzusetzen.

83.6 Bezug von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im einstweiligen Ruhestand

Abs. 6 bestimmt lediglich den Umfang des Ruhens; im Übrigen ist Art. 83 anzuwenden.