Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
6.
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

6.1.1

1Inwieweit Versorgungsbezüge mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Bezüge der Pfändung unterliegen, ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). 2Ein Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 4 ZPO für die jährliche Sonderzahlung nach Art. 75 ff. besteht nicht. 3Dies gilt auch, wenn die Sonderzahlung – wie im Regelfall – mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember gezahlt wird.

6.1.2

Zur Abtretung vgl. auch § 411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und zur Verpfändung §§ 1275 und 1280 BGB (Benachrichtigung mit beglaubigter Urkunde).

6.2.1

1Stehen sich Versorgungsansprüche Versorgungsberechtigter und Geldforderungen des Dienstherrn (z.B. auf Rückzahlung überzahlter Versorgung) gegenüber, soll die Pensionsbehörde aufrechnen. 2Ein Rückforderungsbescheid ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Soweit eine Aufrechnung nicht möglich ist, ist die Geldforderung des Dienstherrn anderweitig beizutreiben (vgl. Art. 7). 3Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kommt nur in Betracht, wenn sich ungleichartige Forderungen (z.B. der Versorgungsanspruch und ein Herausgabeanspruch des Dienstherrn gemäß § 37 Abs. 6 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) gegenüberstehen.

6.2.2

Für die Aufrechnung gelten §§ 387 ff. BGB und für das Zurückbehaltungsrecht §§ 273 und 274 BGB.

6.3.1

1Der Dienstherr kann gegen die in Satz 1 genannten Ansprüche auch nicht nach Abs. 2 aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da diese Rechte nur bis zur Höhe des pfändbaren Teils geltend gemacht werden können. 2Dies gilt nicht für die Verrechnung von Heilbehandlungskosten und Beihilfeleistungen.

6.3.2

1Das der Verwaltung in Satz 2 eingeräumte Ermessen setzt voraus, dass dem Dienstherrn ein Rückforderungsanspruch nach Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) oder Art. 7 Abs. 2 zusteht, der sich nach dem Tode des Beamten oder der Beamtin bzw. des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben richtet. 2Bei nach dem Tode gezahlter Besoldung oder gezahlten Versorgungsbezügen ist eine Anrechnung nach Satz 2 ausgeschlossen.

6.3.3

1Eine Anrechnung nach Satz 2 erfolgt bis zur Höhe des Sterbegeldanspruchs; dies gilt nicht wenn Kostensterbegeld nach Art. 33 Abs. 3 gewährt wird und der oder die Anspruchsberechtigte nicht zugleich Erbe ist. 2Eine Anrechnung erfolgt jedoch, wenn der oder die Sterbegeldberechtigte die Erbschaft ausgeschlagen hat und nicht für die Nachlassverbindlichkeit haftet.