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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
79.
Zahlungsweise, Teilsonderzahlung

79.1.1

Im Regelfall wird die Sonderzahlung mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember bezahlt.

79.1.2

1Entsteht der Anspruch auf Versorgungsbezüge erst im Laufe des Kalenderjahres (beispielsweise bei Eintritt in den Ruhestand oder Tod des Beamten oder der Beamtin während des Kalenderjahres), erfolgt die Zahlung einer Teilsonderzahlung als Besoldung für die Zeit im Rechtsverhältnis als Beamter oder Beamtin. 2Für den Rest des Jahres steht die jährliche Sonderzahlung als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin zu, die mit den Dezemberbezügen gezahlt wird.

79.2.1

1Fällt der Anspruch auf Versorgungsbezüge im Laufe des Kalenderjahres weg, wird die bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Teilsonderzahlung gezahlt. 2Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aus dem Rechtsverhältnis voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr keine laufenden Bezüge mehr zustehen (z.B. Einstellung der Zahlung von Waisengeld bei Vollendung des maßgeblichen Lebensalters, Wegfall des Witwengeldes bei Wiederverheiratung).

79.2.2

1Eine Teilsonderzahlung ist auch im Fall des Ablebens zu gewähren. 2In entsprechender Anwendung des Art. 32 ist die Teilsonderzahlung vorrangig an die Ehegatten und die Abkömmlinge zu zahlen (vgl. Nr. 32.2.1).