Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
76.
Grundbetrag

76.1

1Als Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird je ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr zustehenden Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des sich aus Art. 76 Abs. 2 ergebenden Vomhundertsatzes gewährt. 2Auf Grund des unterschiedlichen Vomhundertsatzes für den Familienzuschlag sind im Regelfall zwei Bemessungsgrundlagen zu bilden:

76.1.1

1 Bemessungsgrundlage I sind die vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge ohne Bezüge nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Art. 69 Abs. 2 (Familienzuschlag). 2Die danach zustehenden Monatsbeträge eines Kalenderjahres sind aufzusummieren. 3Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsfall erst im Laufe eines Kalenderjahres eintritt oder erlischt (z.B. durch Ableben des Versorgungsberechtigten). 3Zu den laufenden Versorgungsbezügen zählen nicht der Unfallausgleich (Art. 52), der Ausgleichsbetrag (Art. 70) und die Zuschläge nach Art. 71 bis 74.
4Ein Zwölftel des sich so ergebenden Betrages (wegen der Rundung vgl. Art. 5 Abs. 5), wird mit dem für die individuelle Besoldungsgruppe maßgebenden Vomhundertsatz nach Art. 76 Abs. 2 multipliziert. 5Bei Empfängern von Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 gilt der Vomhundertsatz von 60 v. H. auch dann, wenn sich der erdiente Versorgungsbezug nach einer höheren als der BesGr A 11 bestimmt.

76.1.2

1Liegt den für die Versorgungsbezüge maßgebenden ruhegehaltfähigen Bezügen ein Familienzuschlag nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zugrunde, ergibt sich als Bemessungsgrundlage II der darauf entfallende Teil des Versorgungsbezuges. 2Bei Bezug von Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 richtet sich die Höhe nach diesen Bezügen. 3Nr. 76.1.1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 4Hinzu kommt der im Kalenderjahr dem Versorgungsempfänger gewährte Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2.
5Ein Zwölftel des sich so ergebenden Betrages (wegen der Rundung vgl. Art. 5 Abs. 5), wird mit 84,29 v. H. multipliziert und zum Ergebnis nach der Bemessungsgrundlage I addiert.

76.3

Die Regelung soll verhindern, dass Bezüge, die nur vorläufig gezahlt werden, in die Bemessung des Grundbetrages einfließen, solange der Anspruch auf diese Bezüge nicht geklärt ist.