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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
75.
Sonderzahlung
1Die Vorschrift bestimmt die anspruchsberechtigten Personen und die Bestandteile der jährlichen Sonderzahlung. 2Keinen Anspruch haben Versorgungsberechtigte, denen keine laufenden Versorgungsbezüge (beispielsweise Übergangsgeld) zustehen. 3Entpflichtete Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen erhalten die jährliche Sonderzahlung als Empfänger von Besoldung nach Art. 1 Abs. 1 BayBesG, Art. 34 Abs. 3 BayHSchPG in Verbindung mit Art. 20 HSchLG.