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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
71.
Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag

71.0.1

Kindererziehungs- und Kindeserziehungsergänzungszuschlag sollen die mit der Kindererziehung in der Regel verbundenen Einschränkungen in der Alterssicherung ausgleichen.

71.0.2 Gemeinsame Hinweise zu den Zuschlägen zum Ruhegehalt

71.0.2.1

1Die Festsetzung der Zuschläge erfolgt mit Ausnahme der vorübergehenden Gewährung von Zuschlägen nach Art. 73 von Amts wegen. 2Vorrangig ist stets der Kindererziehungszuschlag. 3Neben dem Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag ist nur die Gewährung eines Pflegezuschlags möglich.

71.0.2.2

1Die Gewährung des Kindererziehungs-, Kindererziehungsergänzungs- und Kinderpflegeergänzungszuschlages setzt voraus, dass die für den jeweiligen Zuschlag zu berücksichtigende Zeit dem Beamten oder der Beamtin zuzuordnen ist. 2Die Zuordnung richtet sich in diesen Fällen nach Nr. 71.3.

71.0.2.3

1Die Zuschläge sind keine eigenständigen Versorgungsbezüge, sondern Bestandteil des Ruhegehalts und insoweit Bestandteil der Bemessungsgrundlage sowohl des Unterhaltsbeitrags nach Art. 29 als auch der laufenden Hinterbliebenenversorgung, nicht jedoch anderer Versorgungsbezüge (z.B. des Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 oder des Übergangsgeldes nach Art. 67). 2Beim Tod eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin sind die Zuschläge als Teil des Ruhegehalts Bestandteil der Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes nach Art. 33. 3Die Zuschläge bleiben bei der jährlichen Sonderzahlung außer Betracht (Art. 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).

71.0.2.4

1Die Zuschläge sind vergleichbar den Zuschlägen nach den §§ 50a bis 50e BeamtVG. 2§ 3 Nr. 67 EStG ist dementsprechend auf die Zuschläge anzuwenden. 3Für die Berechnung des nach Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- und Kürzungsvorschriften im Mindestbelassungsbetrag enthaltenen, steuerfreien Anteils der Zuschläge wird auf Nr. 71.8.3 verwiesen.

71.0.2.5

1Bei der Berechnung der Zuschläge sind die versorgungsrechtlichen Rundungsvorschriften zu beachten (vgl. Art. 5 Abs. 5). 2Zwischenrechnungen sind stets zu runden.

71.1 Anspruchsvoraussetzungen des Kindererziehungszuschlags (Abs. 1 bis 4)

71.1.1

1Anspruch auf Kindererziehungszuschlag besteht, wenn der Beamte oder die Beamtin ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen hat. 2Dies gilt nicht, wenn er oder sie wegen der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. 3Die allgemeine Wartezeit kann auch nur durch Kindererziehung selbst erfüllt sein (z.B. durch zwei nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder). 4Wegen der Zuordnung vgl. Nr. 71.3.

71.1.2

Entsteht der Anspruch auf eine dem Kindererziehungszuschlag entsprechende Leistung in der gesetzlichen Rentenversicherung (beispielsweise durch Erfüllung der Wartezeit) erst nach Eintritt des Versorgungsfalles, fällt der Kindererziehungszuschlag mit dem Ablauf des Monats weg, in dem die Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden.

71.2 Berechnung der Kindererziehungszeit

1Zu berücksichtigen sind Kindererziehungszeiten für längstens 36 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes. 2Wird während dieser Zeit ein weiteres Kind erzogen, wird die dreijährige Kindererziehungszeit für das weitere Kind berücksichtigt, indem sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. 3Dies gilt entsprechend bei Mehrlingsgeburten. 4Im Ergebnis werden somit für zwei Kinder sechs Jahre, für drei Kinder neun Jahre usw. berücksichtigt. 5Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig etwa im Falle des Todes des Kindes, des Eintritts des oder der Anspruchsberechtigten in den Ruhestand, des Todes des oder der Anspruchsberechtigten oder des Wechsels der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil. 6Begonnene Kalendermonate sind voll zu berücksichtigten.
Beispiel 1:
Geburt des Kindes A
24. November 1995
Beginn der Erziehungszeit
1. Dezember 1995
Geburt des Kindes B
25. Mai 1997
Beginn der Erziehungszeit
1. Juni 1997
Kindererziehungszeit
bis 30. November 2001
= 72 Monate
Kindererziehungszuschlag
72 Monate x 3,00 €
= 216,00 €
Beispiel 2:
Geburt des Kindes
24. November 2008
Beginn der Erziehungszeit
1. Dezember 2008
Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des (= Ende der Erziehungszeit)
31. Juli 2011
Kindererziehungszeit
= 32 Monate
Kindererziehungszuschlag
32 Monate x 3,00 €
= 96,00 €

71.3 Zuordnung der Zuschläge

1Die Zuordnung der Kindererziehungszeit bestimmt sich nach § 56 Abs. 2 SGB VI. 2Der Begriff des Elternteils ist in § 56 Abs. 1 Nr. 3 (Eltern) und Abs. 3 Nrn. 2 und 3 (Stiefeltern und Pflegeeltern) SGB I definiert. 3Für die Zuordnung gilt Folgendes:

71.3.1 Gemeinsame Erziehung

1Haben beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, war die Erziehungszeit einem Elternteil zuzuordnen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). 2Dies gilt auch dann, wenn beide Elternteile gemeinsam die Elternzeit nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch genommen haben. 3Gemeinsam erziehende Eltern können durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, bei welchem Elternteil die Kindererziehungszeit berücksichtigt werden soll (§ 56 Abs. 2 Sätze 3 bis 7 SGB VI). 4Die Erklärung der Zuordnung, die auch auf einen bestimmten Teil (mindestens volle Kalendermonate) der Erziehungszeit beschränkt werden kann, ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. 5Sie kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen. 6Die Erklärung ist sowohl gegenüber der zuständigen personalverwaltenden Stelle (zu den Personalakten) als auch gegenüber dem für den anderen Elternteil zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder – wenn der andere Elternteil ebenfalls Beamter oder Beamtin ist – gegenüber der für ihn oder ihr zuständigen personalverwaltenden Stelle abzugeben. 7Wird eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam, insbesondere nicht rechtzeitig abgegeben, ist eine Zuordnung nur im Rahmen der überwiegenden Erziehung möglich.
8Liegt keine wirksame übereinstimmende Erklärung vor, wird die Kindererziehungszeit bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen hat. 9Kann der überwiegende Erziehungsanteil eines Elternteils nicht festgestellt werden bzw. sind die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig, wird die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet.

71.3.2 Alleinerziehend

1Ist ein Elternteil alleinerziehend, erfolgt die Zuordnung zu dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. 2Dabei kommt es nicht darauf an, dass der oder die Alleinerziehende alleinig sorgeberechtigt ist. 3Eine Zuordnung durch gemeinsame Erklärung ist bei Alleinerziehenden nicht möglich. 4Alleinerziehung liegt nicht vor, wenn die Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen.

71.4 Höhe des Kindererziehungszuschlags

71.4.1

1Bei der Ermittlung der Kindererziehungszeit (vgl. Nr. 71.2) sind Kalendermonate wegen der Beschränkungen des Abs. 4 Satz 2 in Teilmonate aufzusplitten, wenn sich während des Monats die Berechnungsgrundlagen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit verändern (vgl. Nr. 71.4.2.3). 2Anfallende Tage sind in Dezimalmonate umzurechnen, wobei auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonats abzustellen ist.

71.4.2 Begrenzung des Kindererziehungszuschlags auf das während der Kindererziehungszeit höchstens erdienbare Ruhegehalt

1Der Kindererziehungszuschlag darf zusammen mit dem auf die Kindererziehungszeit entfallenden Anteil des erdienten Ruhegehalts das Ruhegehalt nicht übersteigen, das sich bei Berücksichtigung der Kindererziehungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit für diesen Zeitraum ergeben würde. 2Die Berechnung ist jeweils gesondert für jeden Zeitraum durchzuführen, in dem sich der Umfang einer zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit (z.B. durch Wechsel von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) geändert hat.

71.4.2.1

1Wurde in der Zeit der Kindererziehung ein Ruhegehaltsanspruch erdient, ist der auf diese Zeit entfallende Anteil des Ruhegehalts zu ermitteln. 2Bei der Berechnung des anteiligen Ruhegehalts ist das erdiente Ruhegehalt vor Anwendung eines Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 2 oder Versorgungsaufschlags nach Art. 26 Abs. 4 und ohne den Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 anzusetzen. 3Der Berechnung ist folgende Formel zugrunde zu legen:
Ruhegehalt x
Zeit der Kindererziehung in Dezimaljahren
= Anteil des in der Kindererziehungszeit erdienten Ruhegehalts
Gesamtdienstzeit in Dezimaljahren
Beispiel:
Kindererziehungszeit 1 Jahr und 6 Monate bei Teilzeitbeschäftigung mit 40 v. H. der Regelarbeitszeit
2.319,32 € x
40 v. H. von 1 Jahr 182 Tagen = 218,8 Tage : 365 = 0,6 Jahre
= 42,84 €
32,48 Jahre

71.4.2.2

1Danach ist für die Höchstgrenze nach Satz 2 das auf die Kindererziehungszeit entfallende anteilige fiktive Ruhegehalt zu ermitteln. 2Bei der Ermittlung des Ruhegehalts ist Nr. 71.4.2.1 Satz 2 zu beachten. 3Diese Höchstgrenze errechnet sich nach folgender Formel:
Fiktives erdienbares Höchstruhe-gehalt
x
Zeit der Kindererziehung in Dezimaljahren
=
Anteil des auf die Kindererziehungszeit entfallenden fiktiven Höchstruhegehalts
Fiktive Gesamtdienstzeit in Dezimaljahren
Beispiel:
Kindererziehungszeit 1 Jahr und 6 Monate
2.383,68 €
x
1 Jahr 182 Tagen : 365 = 1,5 Jahre
=
107,12 €
33,38 Jahre

71.4.2.3

Übersteigt die Summe aus Kinderziehungszuschlag und anteiligem Ruhegehalt, die Höchstgrenze, ist der Kindererziehungszuschlag um den übersteigenden Betrag – gegebenenfalls bis auf Null – zu kürzen.
Beispiel:
Ruhegehalt ab 1. Juli 2011:
1.985,32 €
Gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit:
27,8 Jahre
Kindererziehungszeit für ein Kind:
geboren am 17. Oktober 1995
Vollbeschäftigung (Mutterschutzfrist):
1. November 1995 bis 13. Dezember 1995 = 43,0 Tage
Teilzeitbeschäftigung (4/10):
14. Dezember 1995 bis 15. April 1997 = 195,2 Tage
Teilzeitbeschäftigung (6/10):
16. April 1997 bis 31. Oktober1998
= 338,4 Tage
Kindererziehungszuschlag pro Monat:
3,00 €
Kindererziehungszeit von
bis
Dezimalmonate
Kindererziehungszuschlag (KEZ)
Ruhegehaltfähige Dienstzeit in Dezimaljahren
Anteiliges Ruhegehalt (AntRG)
Fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit in Dezimaljahren
Fiktives Ruhegehalt (Höchstgrenze)
AntRG und KEZ übersteigen HGr um
KEZ begrenzt auf
des Zeitraums
gesamte Dienstzeit
gesamt
davon entfallen auf den Zeitraum (HGr)
01.11.1995
1,42
4,26 €
0,12
8,57 €
0,12
27,80
1.985,32 €
8,57 €
4,26 €
0,00 €
13.12.1995
14.12.1995
16,08
48,24 €
0,53
37,85 €
1,33
28,60
2.042,45 €
95,70 €
0,00 €
48,24 €
15.04.1997
16.04.1997
18,50
55,50 €
0,93
66,42 €
1,55
28,42
2.029,50 €
110,69 €
11,23 €
44,27 €
31.10.1998
Kindererziehungszuschlag begrenzt
92,51 €

71.5 Anspruchsvoraussetzungen des Kindererziehungsergänzungszuschlags

71.5.1

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird für Zeiten gewährt, in denen
zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt wurden (Mehrkindfall – Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) oder
die Erziehung eines Kindes oder die nichterwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit oder der nichterwerbsmäßigen Pflege einer anderen pflegebedürftigen Person nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 zusammentrafen (Einkindfall – Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b).

71.5.2

1Zu berücksichtigen sind nur nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 2Das gilt auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder, soweit die Erziehungs- oder Pflegezeiten nach dem 31. Dezember 1991 liegen. 3Die Kindererziehungs- oder Pflegezeiten sind für die Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlags – anders als beim Kindererziehungszuschlag – bereits ab dem Tag der Geburt zu berücksichtigen. 4Sie enden spätestens mit dem Tag der Vollendung des zehnten bzw. 18. Lebensjahres des Kindes.

71.5.3

Für die Berücksichtigung der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes ist auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI abzustellen (vgl. Nr. 72.1.1).

71.5.4

1Der Kindererziehungsergänzungszuschlag setzt voraus, dass die Erziehungszeit dem Beamten oder der Beamtin zuzuordnen war (vgl. zur Zuordnung Nr. 71.3). 2Das gilt auch für die Zeit der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes.

71.5.5

Liegen die Voraussetzungen sowohl für den Mehrkindfall als auch für den Einkindfall vor, ist der höhere Kindererziehungsergänzungszuschlag für den Mehrkindfall zu gewähren.

71.5.6 Ausschluss

71.5.6.1

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die der Beamte oder die Beamtin Anspruch auf eine dem Kindererziehungsergänzungszuschlag entsprechende Leistung nach § 70 Abs. 3a SGB VI (Höherbewertung von Beitragszeiten) hat (Abs. 5 Nr. 2), die eine Wartezeit von mindestens 25 Jahren rentenrechtlicher Zeiten voraussetzt.

71.5.6.2

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

71.6 Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags

71.6.1

Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags berechnet sich durch die Multiplikation des entsprechenden Betrages mit der Zeit der Kindererziehung oder der Pflege in Dezimalmonaten (vgl. Nr. 71.4.2).
Beispiel:
Für die gleichzeitige Erziehung von zwei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des älteren Kindes in der Zeit vom 1. April 1995 bis 31. März 2000 und der Erziehung des jüngeren Kindes bis zur Vollendung dessen 10. Lebensjahres bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung mit 1/2 im Beamtenverhältnis vom 1. April 2000 bis 31. März 2001 beträgt der Kindererziehungsergänzungszuschlag:
1. April 1995 bis 31. März 2000:
60 x 0,76 € =
45,60 €
1. April 2000 bis 31. März 2001:
12 x 0,57 € =
6,84 €
Insgesamt:
52,44 €

71.6.2 Begrenzung des Kindererziehungsergänzungszuschlags auf das während der Kindererziehung höchstens erdienbare Ruhegehalt

Die Ausführungen zu den Nrn. 71.4.2 bis 71.4.2.3 gelten entsprechend.
Beispiel:
Siehe oben Nr. 71.6.1
Gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit:
31 Jahre
Ruhegehalt (angenommen):
1.527,81 €
Monatlicher Kindererziehungsergänzungszuschlag:
Abs. 6 Satz 1 Nr. 1
0,76 €
Abs. 6 Satz 1 Nr. 2
0,57 €
Kinderer-ziehungszeit
von
bis
Dezimal-monate
Kinderer-ziehungs-ergänzungs-zuschlag (KEEZ)
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Anteiliges Ruhegehalt (AntRG)
Höchst-grenze (HGr)
AntRG und KEEZ übersteigen HGr um
KEEZ begrenzt auf
in Tagen
in Dezimaljahren
1. April 1995
60,00
45,60 €
0,00
0,00
0,00 €
246,40 €
0,00 €
45,60 €
31. März 2000
1. April 2000
12,00
6,84 €
182,50
0,50
24,64 €
31,05 €
0,43 €
6,41 €
31. März 2001
Kindererziehungszuschlag begrenzt
52,01 €

71.7 Begrenzungen der Zuschläge auf das Höchstruhegehalt

71.7.1

1Durch den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag darf das Höchstruhegehalt nach dem Amt, das dem Ruhegehalt des Beamten oder der Beamtin zugrunde liegt, nicht überschritten werden. 2Das Höchstruhegehalt ist durch Anwendung des Höchstruhegehaltssatzes auf die ruhegehaltfähigen Bezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt des Beamten oder der Beamtin berechnet, zu ermitteln. 3Art. 103 Abs. 1 und Art. 107 ist zu beachten.

71.7.2

Übersteigt das um die Zuschläge erhöhte tatsächliche Ruhegehalt des Beamten oder der Beamtin diesen Betrag, wird der Zuschlag entsprechend – gegebenenfalls bis auf Null – gekürzt.
Beispiel:
Ruhegehaltfähige Bezüge:
3.250,00 €
Ruhegehalt:
1.800,00 €
Kindererziehungszuschlag:
70,25 €
Ruhegehalt (einschließlich Kindererziehungszuschlag):
1.870,25 €
Ruhegehaltfähige Bezüge der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe:
3.250,00 €
Höchstruhegehaltssatz:
71,75 v. H.
Erreichbare Höchstversorgung
2.331,88 €
Ruhegehalt (einschließlich Kindererziehungszuschlag):
1.870,25 €
Übersteigender Betrag/Kürzung des Kindererziehungszuschlages:
0,00 €
Ergebnis: Keine Kürzung des Kindererziehungszuschlages

71.7.3

Erhöhen zwei Zuschläge das Ruhegehalt und wird die Höchstgrenze insgesamt überschritten, erfolgt die Kürzung der Zuschläge anteilsmäßig um die mit folgender Formel zu ermittelnden Beträge:
Übersteigender Betrag x jeweiliger Zuschlag
= anteiliger Kürzungsbetrag
Gesamtbetrag der Zuschläge
Beispiel:
Ruhegehaltfähige Bezüge:
3.250,00 €
Kindererziehungszuschlag:
155,10 €
Pflegezuschlag:
40,69 €
Gesamtbetrag Zuschläge:
195,79 €
Ruhegehalt:
2.200,00 €
Ruhegehalt (einschließlich Zuschläge):
2.395,79 €
Ruhegehaltfähige Bezüge aus der Endstufe
der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe:
3.250,00 €
Höchstruhegehaltssatz:
71,75 v. H.
Erreichbare Höchstversorgung:
2.331,88 €
Ruhegehalt (einschließlich Zuschläge):
2.395,79 €
./. erreichbare Höchstversorgung:
2.331,88 €
übersteigender Betrag:
63,91 €
Gekürzter Kindererziehungszuschlag:
155,10 € – 50,63 €
(
63,91 € x 155,10 €
)
= 104,47 €
195,79 €
Gekürzter Pflegezuschlag:
40,69 € – 13,28 €
(
63,91 € x 40,69 €
)
= 27,41 €
195,79 €

71.7.4

1Treffen die Zuschläge mit Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 zusammen, werden die Zuschläge nur in Höhe des Betrages gezahlt, um den erdientes Ruhegehalt und Zuschläge die Mindestversorgung übersteigen. 2Damit wird sichergestellt, dass Empfänger von Mindestversorgung und Zuschlägen bei der Berechnung der Sonderzahlung nach Art. 75 ff. nicht schlechter gestellt werden als Empfänger, die nur Mindestversorgung beziehen.

71.8 Berücksichtigung von Versorgungsab- und -aufschlägen sowie Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

71.8.1

Die Zuschläge nehmen an der Verminderung des Ruhegehalts durch einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 oder einer Erhöhung durch einen Versorgungsaufschlag nach Art. 26 Abs. 4 teil.

71.8.2

Bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften gelten die Zuschläge als Teil des Ruhegehaltes und sind in Summe Gegenstand der Regelung.

71.8.2.1

Im Rahmen von Hinzuverdienstregelungen ist der Höchstgrenze das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt gegenüber zu stellen.

71.8.2.2

Die Zuschläge sind in die Berechnung der Mindestbelassung nach Art. 83 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 3 und 4 Satz 2 einzubeziehen.

71.8.2.3

1Bei der Rentenanrechnung nach Art. 85 Abs. 1 ist das Ruhegehalt gemeinsam mit den Zuschlägen und der anrechenbaren Rente der Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 gegenüber zu stellen. 2Das der Höchstgrenze zugrunde liegende fiktive Ruhegehalt ist nicht um die Zuschläge zu erhöhen. 3Bei der Anwendung der erweiterten Ruhensberechnung des Art. 26 Abs. 6 sind die Zuschläge als Bestandteil des Ruhegehalts zu berücksichtigen.

71.8.3

1Auf Grund der Steuerfreiheit der Zuschläge nach § 3 Nr. 67 EStG sind die im Restruhegehalt oder dem Mindestbelassungsbetrag anteilig enthaltenen Zuschläge jeweils nach folgender Formel zu berechnen und steuerfrei zu belassen:
Ungeminderter Zuschlag x Restruhegehalt oder Mindestbelassungsbetrag
Ungeminderte Gesamtversorgung
2Sind die Zuschläge Bestandteil der Bemessungsgrundlage eines Versorgungsbezugs (z.B. Witwengeld oder Sterbegeld), ist der Versorgungsbezug in vollem Umfang zu versteuern, da die Zuschläge nicht mehr als anteiliger Bestandteil des Versorgungsbezugs erhalten sind.

71.8.4

Wegen der Berücksichtigung der Zuschläge nach Art. 71 bis 73 im Rahmen der Auskunftserteilung an das Familiengericht siehe Nr. 8 der Anlage 1 (Versorgungsausgleich).

71.9 Erziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis

71.9.1

1Ein Kindererziehungszuschlag für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind kommt nur dann in Betracht, wenn der Erziehende im maßgeblichen Erziehungszeitraum nicht in einem Beamtenverhältnis stand. 2Bestand das Beamtenverhältnis während der Erziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes, ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs oder einer sonstigen erziehungsbedingten Freistellung vom Dienst nach Art. 103 Abs. 2 bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. 3Die entsprechende Anwendung der Abs. 1 bis 4, 7 und 8 erfolgt mit der Maßgabe, dass als Kindererziehungszeit höchstens zwölf Kalendermonate berücksichtigt werden.

71.9.2

1Ein Kindererziehungszuschlag wird auch für die Zeit der Erziehung eines Kindes gewährt, die zwischen einem früheren, durch Entlassung beendeten, und einem späteren (versorgungsbegründenden) Beamtenverhältnis liegt. 2Die Erziehung des Kindes ist insoweit im Sinn des Abs. 9 vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis erfolgt. 3Stand der Beamte oder die Beamtin nicht während des ganzen Zeitraums der Kindererziehung im Beamtenverhältnis, führt dies zu einem Wechsel der Anspruchsgrundlagen des Abs. 9 und des Art. 103 Abs. 2. 4Die beiden unterschiedlichen Berechnungssysteme knüpfen den jeweiligen Anspruch nicht an die Geburt des Kindes innerhalb oder außerhalb des Beamtenverhältnisses, sondern an dessen Erziehungszeit. 5Der Kindererziehungszuschlag ist für diejenige Zeit einer Kindererziehung zu gewähren, die vor oder zwischen einem früheren und einem späteren Beamtenverhältnis liegt.
Beispiel:
Ist eine Beamtin beispielsweise vier Monate nach dem Monat der Geburt des Kindes aus einem (früheren) Beamtenverhältnis entlassen worden, begründen die restlichen acht Monate einer zu berücksichtigenden Kindererziehungszeit vor der Berufung in ein (späteres) Beamtenverhältnis einen Anspruch auf die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags.