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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
70.
Ausgleichsbetrag

70.0

Die Vorschrift regelt die Gewährung eines Ausgleichsbetrages in Höhe des Kindergeldes für das erste Kind neben dem Waisengeld in den Fällen, in denen keiner Person Kindergeld für die Waise zusteht.

70.1.1

1Der Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag neben dem Waisengeld besteht, wenn in der Person der Waise
die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllt sind,
Ausschlussgründe nach § 65 EStG (andere Leistungen für Kinder) nicht vorliegen,
keine Person vorhanden ist, die nach § 62 EStG oder § 1 BKGG anspruchsberechtigt ist und
die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG hat.
2Der Ausgleichsbetrag entspricht dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 EStG.

70.1.2

Der Anspruch auf eine der in § 65 Abs. 1 und 2 EStG genannten Leistungen stellt im Sinn des Satzes 1 dann keinen Ausschlussgrund nach § 65 EStG dar, wenn beim Vorhandensein einer nach dem EStG anspruchsberechtigten Person Kindergeld nach § 65 Abs. 2 EStG zu zahlen wäre; in diesem Fall ist der Ausgleichsbetrag in sinngemäßer Anwendung des § 65 Abs. 2 EStG zu zahlen.

70.1.3

1Der Ausgleichsbetrag ist Versorgungsbezug, aber nicht Bestandteil des Waisengeldes oder Unterhaltsbeitrages. 2Er unterliegt keiner anteiligen Kürzung nach Art. 41 oder 61.

70.1.4

Der Ausgleichsbetrag ist auch dann zu zahlen, wenn vom Waisengeld nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.