Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
5.
Zahlungsweise

5.0

Die allgemeine Bagatellregelung des Art. 59 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sind auf Zahlungen nach dem BayBeamtVG anzuwenden.

5.1

1Die Versorgungsbezüge werden am letzten Werktag gezahlt, der dem Zeitabschnitt vorhergeht, für den die Zahlung bestimmt ist (Zahltag). 2Ist dieser Tag ein Samstag, so gilt der vorletzte Werktag als Zahltag.

5.3 Transfers von Versorgungsbezügen ins Ausland

5.3.1

1Der Transfer von Versorgungsbezügen ins Ausland ist nach Maßgabe des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung grundsätzlich unbeschränkt zulässig. 2Im Zahlungsverkehr sind insbesondere die Meldevorschriften der §§ 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung zu beachten. 3Soweit Beschränkungen auf Grund von Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaft oder der nationalen Behörden bestehen, bedürfen Zahlungen in die betroffenen Länder der Genehmigung durch das Servicezentrum Außenwirtschaftsprüfungen bei der Hauptverwaltung in Bayern der Deutschen Bundesbank, das in Zweifelsfällen auch Auskunft erteilt.

5.3.2

Anstelle eines Transfers von Versorgungsbezügen ins Ausland können die Zahlungen auf Wunsch des oder der Versorgungsberechtigten auch durch Überweisung auf ein Gebietsfremden-Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder durch Überweisung zugunsten des oder der Versorgungsberechtigten an einen Gebietsansässigen (z.B. inländischen Inkassobevollmächtigten) geleistet werden.

5.4

1Die Zahlung von Versorgungsbezügen erfolgt grundsätzlich unbar durch Überweisung auf das Konto des oder der Versorgungsberechtigten. 2Eine andere Auszahlungsart ist auch in den Fällen von Satz 4 nur zulässig, wenn der oder die Versorgungsberechtigte die dadurch anfallenden Kosten und die Gefahr trägt.