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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
61.
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

61.0

Die Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Versorgungsrechts, wonach der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenversorgung den Betrag nicht übersteigen darf, der dem Versorgungsurheber zustand bzw. den dieser oder diese hätte erreichen können.

61.1.1

Der Unterhaltsbeitrag nach Art. 56 stellt eine Versorgungsleistung aus eigenem Recht dar und unterliegt nicht der Kürzung nach Art. 61, vgl. Nr. 56.1.3.

61.1.2

1Sofern die Unfall-Hinterbliebenenbezüge zusammen das ihrer Berechnung zugrunde liegende erhöhte Unfallruhegehalt oder den zugrunde liegenden Unterhaltsbeitrag übersteigen, sind die Bezüge in entsprechender Anwendung von Art. 41 Abs. 1 anteilig zu kürzen.
2Die anteilige Kürzung ist wie folgt durchzuführen:
Witwengeld (Waisengeld)
x
Höchstgrenze
Summe der gesamten Hinterbliebenenversorgung
Beispiel:
Ein Beamter (Witwe, 2 Kinder) in Besoldungsgruppe A 11, Stufe 5 (ruhegehaltfähige Dienstzeit 26 Jahre) verstirbt an den Folgen eines Dienstunfalls
Ruhgehaltfähige Bezüge:
A 11, Stufe 11
3.463,83 €
Ruhegehaltssatz:
26 x 1,79375 = 46,6375 v. H., gerundet 46,64 v. H. zuzüglich 20 v. H.,
66,64 v. H.
Unfallruhegehalt, das der Beamte erhalten hätte:
66,64 v. H. x 3.463,83 € = 2.308,30 €
Witwengeld Art. 58 Satz 1 in Verbindung mit Art. 36:
55 v. H. x 2.308,30 € =
1.269,57 €
Waisengeld jeweils Art. 58 Satz 2:
30 v. H. x 2.308,30 € =
692,49 €
Insgesamt:
2.654,55 €
Die Hinterbliebenenbezüge übersteigen die maßgebliche Höchstgrenze (= Unfallruhegehalt, das der Beamte erhalten hätte = 2.308,30 €) und sind gemäß Art. 61 zu kürzen:
Höchstgrenze: 2.308,30 €
Witwengeld:
1.269,57 €
x
2.308,30 €
= 1.103,97 €
2.654,55 €
Waisengeld jeweils:
692,49 €
x
2.308,30 €
= 602,16 €
2.654,55 €

61.2

Wird Unfallhinterbliebenenversorgung nach Art. 58 Satz 1 gewährt, erfolgt die Kürzung unmittelbar nach Art. 41 unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts.