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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
55.
Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und Beamtinnen sowie frühere Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen

55.0

1Da die vom Unfallausgleich nach Art. 52 abgegoltenen unfallbedingten Mehraufwendungen und sonstigen, durch den Körperschaden verursachten immateriellen Einbußen und Unannehmlichkeiten bei schwereren Körperschäden vom Fortbestand des Beamtenverhältnisses bzw. des Ruhegehaltsanspruches unabhängig sind, enthält Art. 55 eine ergänzende Regelung für die Gewährung eines an den Unfallausgleich angelehnten besonderen Unterhaltsbeitrags an frühere Beamte und Beamtinnen, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, und frühere Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die ihre Rechte als solche verloren haben oder denen das Ruhegehalt aberkannt worden ist. 2Für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ist Art. 100 Abs. 4 Sätze 2 und 5 zu beachten. 3Der Unterhaltsbeitrag zählt zu den steuerfreien Bezügen nach § 3 Nr. 6 EStG.

55.1.1

Durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach Art. 55 wird die Nachversicherung weder ausgeschlossen noch aufgeschoben.

55.1.2

Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften ist Art. 89 zu beachten.

55.1.3

1Frühere Beamte und Beamtinnen sind Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat. 2War die Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin nichtig oder wurde sie zurückgenommen, besteht kein früheres Beamtenverhältnis und damit auch kein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag; der oder die Geschädigte ist an die gesetzliche Unfallversicherung zu verweisen.

55.2.1

1Völlige Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der oder die Verletzte um 100 v. H. in der Erwerbsfähigkeit gemindert ist. 2Für die Beurteilung und Nachprüfung der unfallbedingten MdE sowie die dadurch bedingte Änderung des Unterhaltsbeitrages gelten die Nrn. 52.2.1 bis 52.2.4 entsprechend.

55.2.2 Änderung der MdE

Der Unterhaltsbeitrag ist bei jeder Änderung der MdE, die gemäß Nr. 52.2.2 in Verbindung mit Versorgungsmedizin-Verordnung als nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörung zu werten ist, neu festzusetzen.

55.2.2.1

Bei einer Änderung der MdE auf unter 25 v. H. ist die Zahlung des Unterhaltsbeitrags einzustellen.

55.2.2.2

1Besteht eine MdE von wenigstens 25 v. H. erst nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, so wird der Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt gewährt. 2Bestehen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags bereits im Zeitpunkt der Entlassung, so erfolgt der Zahlungsbeginn erst mit der Einstellung der Zahlung der Besoldung (z.B. Art. 4 BayBesG).

55.2.3

Bei Erstattung von Pflegekosten nach Art. 51 Abs. 2 ist der Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des Betrages zu vermindern, der nach Art. 52 Abs. 1 und 2 bei entsprechender MdE als Unfallausgleich gewährt werden würde.

55.3 Unverschuldete Arbeitslosigkeit

55.3.1

Die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags erfolgt nur auf Antrag.

55.3.2

Die unverschuldete Arbeitslosigkeit ist durch eine Bestätigung der Agentur für Arbeit nachzuweisen.

55.3.3

1Die Bewilligung des erhöhten Unterhaltsbeitrages ist auf die Zeit der nachgewiesenen unverschuldeten Arbeitslosigkeit des oder der Verletzten zu begrenzen und unter den Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen zu stellen. 2Der oder die Verletzte ist verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages führen kann, unverzüglich anzuzeigen. 3Für den Beginn der Zahlung des erhöhten Unterhaltsbeitrags wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit gilt die Regelung der Nr. 9.3.

55.4

1Bei einem Beamten oder einer Beamtin auf Widerruf, der oder die nicht wegen der Folge eines Dienstunfalls ausgeschieden ist, ist bei der für ihn oder sie maßgeblichen Besoldungsgruppe die Grundgehaltsstufe anzusetzen, die er oder sie im fiktiven Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Probe erreicht hätte. 2Ist ein früherer Beamter oder eine frühere Beamtin auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls entlassen worden, so ist die Stufe maßgebend, in die er oder sie bei anforderungsgerechten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenze in der für ihn oder sie maßgeblichen Besoldungsgruppe aufgestiegen wäre (vgl. Nr. 53.1.5.2).

55.5

1Bei einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls darf der Unterhaltsbeitrag bei völliger Erwerbsunfähigkeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (Art. 53 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. 2Der Unterhaltsbeitrag bei teilweiser MdE nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird auf Grundlage des Mindestunfallruhegehalts berechnet, wenn dieses den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 übersteigt. 3Bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in Art. 54 bezeichneten Art gelten Abs. 5 Sätze 1 und 2 entsprechend; anstatt des Mindestunfallruhegehalts ist das erhöhte Unfallruhegehalt, das sich nach Art. 54 ergäbe, zugrunde zu legen.