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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
54.
Erhöhtes Unfallruhegehalt

54.0

1Treten der Dienstunfall und die sich daraus ergebende Dienstunfähigkeit auf Grund einer Situation ein, in der den Dienstherrn eine über die allgemeine Fürsorgepflicht hinaus gesteigerte Fürsorgepflicht trifft (sog. qualifizierter Dienstunfall), wird ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt. 2Das erhöhte Unfallruhegehalt ist der Berechnung der übrigen Leistungen der Unfallfürsorge als Unfallruhegehalt zugrunde zu legen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

54.1.1

Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt haben nur Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, nicht jedoch Beamte und Beamtinnen auf Widerruf.

54.1.2

1Für die Beurteilung der unfallbedingten MdE im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelten die Nrn. 52.2.1 bis 52.2.4 entsprechend. 2Die MdE muss bei Ruhestandseintritt voraussichtlich dauerhaft, also mindestens sechs Monate über den Ruhestandseintritt hinaus, um 50 v. H. gemindert sein. 3Sinkt die MdE nach Ruhestandseintritt unter 50 v. H., hat dies keinen Einfluss mehr auf die Gewährung des erhöhten Unfallruhegehaltes.

54.1.3

Die Ausübung einer Diensthandlung setzt die konkrete Erledigung der dienstlichen Pflichten voraus.

54.1.4

1Mit einer Diensthandlung ist für den Beamten oder die Beamtin eine besondere Lebensgefahr verbunden, wenn im konkreten Einzelfall die Diensthandlung nach objektiven Maßstäben ex ante eine signifikant erhöhte, d.h. über die gelegentlich vorhandene allgemeine Lebensgefahr hinausgehende Gefährdung des Lebens in sich birgt. 2Der Tod des Beamten oder der Beamtin lässt für sich alleine nicht den Rückschluss auf eine besondere Lebensgefahr der Diensthandlung zu, d.h. nicht jeder Tod im Dienst stellt einen qualifizierten Dienstunfall dar.

54.1.5

Es ist nicht erforderlich, dass sich der Beamte oder die Beamtin der besonderen Lebensgefahr bewusst aussetzt oder Kenntnis von der Gefährlichkeit hat.

54.1.6

1Die in der Diensthandlung liegende besondere Gefährdung muss rechtlich wesentliche Ursache für den Dienstunfall sein. 2Wenn auch andere Umstände den Dienstunfall mitverursacht haben, gilt Nr. 46.1.6 entsprechend.

54.1.7 Ruhegehaltfähige Bezüge

1Übernächste Besoldungsgruppe ist nicht die Besoldungsgruppe, die der Beamte oder die Beamtin bei der übernächsten laufbahnmäßigen Beförderung erreicht hätte, sondern die Besoldungsgruppe, die in der für ihn oder sie maßgebenden Besoldungsordnung im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit dem übernächsten Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattet ist. 2Ist die erreichte Besoldungsgruppe die höchste Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A, C kw, R oder W, so ist als übernächste Besoldungsgruppe diejenige der Besoldungsordnung B anzusehen, die gegenüber dem bisherigen Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen den übernächsten Grundgehaltssatz aufweist.

54.1.8

Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen der übernächsten Besoldungsgruppe gehört gegebenenfalls der dieser entsprechende Familienzuschlag.

54.1.9

1Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen der übernächsten Besoldungsgruppe treten die ruhegehaltfähigen Zulagen aus der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Amtes, soweit dem Beamten oder der Beamtin in der übernächsten Besoldungsgruppe eine entsprechende Zulage in mindestens derselben Höhe zugestanden hätte. 2Eine solche Zulage ist jedoch mindestens insoweit als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, als sie dem Beamten oder der Beamtin in der übernächsten Besoldungsgruppe tatsächlich zustünde.

54.2 Rechtswidriger Angriff

54.2.1

1Ein Angriff (vgl. Nrn. 46.4.1 und 46.4.2) geschieht in Ausübung des Dienstes, wenn er nicht nur in zeitlichem, sondern auch in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. 2Es ist ausreichend, wenn der Beamte oder die Beamtin in der Eigenschaft als Amtsträger angegriffen wird, der Angriff muss sich nicht gegen den Beamten oder die Beamtin als Person richten. 3Sind bei einem mutmaßlichen Angriff mehrere Beamte oder Beamtinnen zugegen, ist das Vorliegen eines Angriffs für jeden Beamten und jede Beamtin gesondert zu prüfen.

54.2.2

Der Angriff ist rechtswidrig, wenn keine rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgründe vorlagen.