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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
50.
Heilverfahren

50.0

1 Art. 50 regelt die Grundlagen des Heilverfahrens. 2Ansprüche auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (Art. 6 Abs. 3 Satz 1).

50.1.1

Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens haben Beamte und Beamtinnen, frühere Beamte und Beamtinnen (Art. 55 Abs. 1) und Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen (Art. 63 Satz 1), die durch einen Dienstunfall verletzt wurden, sowie Kinder von Beamtinnen, die durch einen Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurden (Art. 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 2).

50.1.2

1Für die Erstattung von Heilbehandlungskosten ist der Arzt darauf hinzuweisen, dass die Kostenrechnungen sich nur auf die Behandlung von Dienstunfallfolgen beziehen und dienstunfallunabhängige Leistungen nicht enthalten sein dürfen. 2Die Rechnung muss die ärztliche Diagnose sowie Leistungsnummern und Steigerungsfaktoren der Gebührenordnung für Ärzte, nach der liquidiert wurde, enthalten.

50.1.3

1Zur Feststellung, mit welchem Ergebnis und zu welchem Zeitpunkt das dienstunfallbedingte Heilverfahren als abgeschlossen angesehen werden kann, ist der oder die Verletzte zu hören. 2Es liegt im Ermessen der Pensionsbehörde, hierzu eine amts-/polizeiärztliche Stellungnahme oder ein Fachgutachten einzuholen (= sog. Schlussgutachten).

50.2

1Eine Gefahr für Leben oder Gesundheit und ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sind erheblich, wenn sie zu dem angestrebten Heilerfolg außer Verhältnis stehen. 2Befolgen Verletzte die Anordnung, sich einer Maßnahme des Heilverfahrens zu unterziehen, nicht, obwohl keine Rechtfertigungsgründe gemäß Abs. 2 Satz 2 vorliegen, kann die Pensionsbehörde die Unfallfürsorge gemäß Art. 48 Abs. 2 versagen.