Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
45.
Allgemeines

45.0

1 Art. 45 stellt die Grundlage der Unfallfürsorge dar. 2Abs. 1 enthält die anspruchsbegründende dienstunfallrechtliche Generalklausel, Abs. 2 gibt einen Überblick über die einzelnen Fürsorgeleistungen, Abs. 3 regelt spezifische Mitwirkungspflichten und Abs. 4 verweist ergänzend auf die allgemeinen Regelungen insbesondere im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – (BayRS 2010-1-I) in der jeweils geltenden Fassung und im Teil 1 dieses Gesetzes.

45.1.1

Die Entscheidung, ob ein Unfall einen Dienstunfall darstellt, richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1963, BVerwGE 16, 106).

45.1.2

1Der Anspruch auf Unfallfürsorge richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. 2Ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann deshalb erst nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses festgestellt werden; vorherige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nicht zulässig, vgl. auch Art. 3 Abs. 2.

45.1.3

Wegen der Gleichstellung der vor Inkrafttreten des Gesetzes erlittenen Dienstunfälle vorhandener Beamter und Beamtinnen vgl. Art. 100 Abs. 4.

45.1.4.1

1Zwischen dem Dienstunfall bzw. der Einwirkung und dem Gesundheitsschaden des Kindes muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. 2War die Beamtin den schädigenden Einwirkungen vor Beginn der Schwangerschaft ausgesetzt oder ist die Schädigung des Kindes während der Schwangerschaft auf einen Dienstunfall der Beamtin, der sich vor Beginn der Schwangerschaft ereignet hatte, zurückzuführen, besteht kein ursächlicher Zusammenhang (BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1987, 1 BvR 762/85, BVerfGE 75, 348). 3Es darf keine selbstständige, die Schädigung der Leibesfrucht hervorrufende Ursache außerhalb des Dienstunfalls hinzutreten. 4Als Schädigung des ungeborenen Kindes muss ein Körperschaden bzw. eine Zustandsverschlechterung nachgewiesen werden. 5Ergänzend ist auf die zu § 12 SGB VII ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen.

45.1.4.2

1Die Zeit der Schwangerschaft ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unfallversicherungsrecht (BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1987, 1 BvR 762/85, BVerfGE 75, 348) dahingehend bestimmt worden, dass die Schädigung zwischen Zeugung und Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) liegen muss. 2Von einem Dienstunfall während der Schwangerschaft ist auszugehen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen (vgl. § 1593 BGB), abgestellt auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses, geboren wird.

45.2

Die Leistungen der Unfallfürsorge sind in Abs. 2 abschließend aufgezählt (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 1).

45.3.1

1Kommt der oder die Verletzte dem Verlangen der Pensionsbehörde, sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nicht nach, geht dies in den Fällen, in denen ihm oder ihr die Beweispflicht obliegt (z.B. Nr. 47.3.5.1), zu seinen oder ihren Lasten. 2Trägt der Dienstherr die Beweislast, z.B. bei der Neufestsetzung des Unfallausgleichs wegen gesunkener Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), verstößt der oder die Verletzte gegen seine oder ihre Mitwirkungspflicht und es ist nach Art. 10 Abs. 3 zu verfahren.

45.3.2

1Der Gutachtensauftrag muss klar abgefasst sein. 2Hierzu gehören insbesondere eine knappe und klare Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Hinweise auf Besonderheiten wie widersprüchliche Angaben des oder der Verletzten, Vorschäden, bereits vorliegende Gutachten oder ärztliche Stellungnahmen, die präzise Formulierung der rechtserheblichen Fragen, die Erläuterung der im Einzelfall maßgebenden Rechtsbegriffe, die Frage nach Erforderlichkeit und Zeitpunkt einer Nachuntersuchung, usw. 3Dem Gutachtenauftrag ist ein Aktenauszug beizufügen, der nur die wesentlichen Unterlagen enthält (sämtliche medizinischen Berichte, Verwaltungsakte, Vorerkrankungsnachweise, Röntgenaufnahmen, usw.); Nr. 10.2.3 ist zu beachten. 4Die Gutachtenauswertung ist Aufgabe der Pensionsbehörde. 5Dazu gehört die kritische Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens, z.B. ob objektive oder subjektive Befunde beschrieben werden und die Befundschilderung in sich widerspruchsfrei ist, die aus dem Sachverhalt und dem medizinischen Befund gezogenen Schlüsse nachvollziehbar und die MdE-Einschätzung schlüssig ist.

45.4

Die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes finden Anwendung, soweit die Vorschriften über die Unfallfürsorge keine oder keine abschließende Regelung treffen.