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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
42.
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

42.0

1Die Vorschrift enthält die Rechtsgrundlage für die Leistung eines Unterhaltsbeitrages an die Hinterbliebenen (Witwer, Witwen und Kinder), wenn der Beamte oder die Beamtin nicht ruhegehaltberechtigt war, sondern einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 29 erhielt oder hätte erhalten können. 2Voraussetzung ist, dass die Hinterbliebenen zum Bezug von Witwengeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach Art. 38, 39 Abs. 2 Satz 2 berechtigt wären, wenn der oder die Verstorbene ruhegehaltberechtigt gewesen wäre.

42.1.1

Unterhaltsbeiträge werden nur auf Antrag bewilligt (vgl. Nr. 9.3.); der frühestmögliche Zahlungsbeginn ergibt sich aus Art. 43.

42.1.2

Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung (§ 8 SGB VI) zu entscheiden.

42.1.3

1Ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 42 ist grundsätzlich auf Zeit zu bewilligen. 2Der Bewilligungszeitraum soll drei Jahre nicht überschreiten; bei Waisen kann eine Bewilligung auch länger, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Anspruchs auf Waisengeld nach Art. 44 Abs. 1 Nr. 3 erfolgen. 3Die Bewilligung ist – auch hinsichtlich der Höhe – unter der auflösenden Bedingung der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszusprechen; sie kann bei Ablauf der Bewilligungszeit auf Antrag verlängert werden. 4Die Bewilligung unter der auflösenden Bedingung bewirkt, dass wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch rückwirkend zu berücksichtigen sind. 5Bei Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages wegen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse ist Nr. 29.1.7. entsprechend anzuwenden.

42.1.4

1War einem entlassenen Beamten oder einer entlassenen Beamtin ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 29 z.B. auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bewilligt, so schließt dies die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an die Hinterbliebenen nicht aus. 2Im Übrigen sind Nrn. 29.1.5 bis 29.1.5.4 entsprechend anzuwenden.

42.1.5

1Der Unterhaltsbeitrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwen- oder Waisengeldes festzusetzen. 2Die Mindestversorgung (Art. 26 Abs. 5) kann dabei unterschritten werden.

42.1.6

Bei einer Kürzung nach Versorgungsausgleich (Art. 92) findet Nr. 29.1.8 entsprechende Anwendung.