Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
39.
Waisengeld

39.0

1Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld an die Kinder des Versorgungsurhebers. 2Die Waisen erlangen nach dem Tode des Versorgungsurhebers einen eigenständigen Anspruch auf Waisengeld. 3Ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist Art. 44 Abs. 2 bis 4 zu beachten.

39.1

Kinder des Versorgungsurhebers sind die leiblichen (vgl. Nr. 33.1.2.1) und die von ihm selbst angenommenen Kinder (vgl. Nr. 33.1.2.2).

39.2.1

1Waisengeld wird nicht gewährt, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Versorgungsurheber in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG erreicht hatte. 2In diesen Fällen kann jedoch auf Antrag (vgl. Nr. 9.3) ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden; Nr. 29.1.3 gilt entsprechend.

39.2.2

1Ein Unterhaltsbeitrag ist unter Beachtung des Art. 41 Abs. 3 zu bewilligen. 2Im Rahmen der Ermessensausübung ist die Bedürftigkeit der Waise, insbesondere deren wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. 3Die Nrn. 29.1.5.3, 29.1.5.4 und 29.1.7. sind entsprechend anzuwenden.