Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
1.
Geltungsbereich

1.0

Die Vorschrift regelt den sachlichen und personellen Geltungsbereich des BayBeamtVG.

1.1

1Das BayBeamtVG gilt grundsätzlich für alle Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen, die in einem Dienst- oder Richterverhältnis zu einem bayerischen Dienstherrn stehen, sowie ihre Hinterbliebenen. 2Die für Richter und Richterinnen geltenden §§ 15, 33 Deutsches Richtergesetz (DRiG) bleiben daneben als Bundesrecht unberührt.

1.2

1Die Versorgungsansprüche kommunaler Wahlbeamter und Wahlbeamtinnen ergeben sich aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte – KWBG – (BayRS 2022-1-I) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Regelungen zur Versorgungslastenteilung im Innenverhältnis der beteiligten Dienstherren richten sich auch für Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen nach den Art. 94 bis 99 und Art. 108 bis 112 oder dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 6. Mai 2010 (GVBl S. 206, BayRS 2033-1-2-F).

1.3

Versorgungsansprüche nach dem BayBeamtVG können sich für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen nur aus Art. 63 ergeben.