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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
37.
Witwenabfindung

37.0

1Mit der Witwenabfindung wird ein Ausgleich dafür gewährt, dass auf Grund der Wiederverheiratung der Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag erlischt. 2Nr. 33.1.1 gilt entsprechend. 3Zum Wiederaufleben des Witwengeldanspruchs bei Auflösung der Ehe vgl. Art. 44 Abs. 5.

37.1

Unterhaltsbeiträge in diesem Sinn sind nur Unterhaltsbeiträge nach diesem Gesetz (vgl. Nr. 33.2.2.2).

37.2.1

1Bemessungsgrundlage ist das auf Grund Anrechnungs- (insbesondere Art. 38 Satz 2), Kürzungs- (insbesondere Art. 36 Abs. 2, Art. 41 und 92 Abs. 3) und Ruhensvorschriften (insbesondere Art. 83 bis 87) verminderte Witwengeld einschließlich eines eventuell zustehenden Kinderzuschlages zum Witwengeld nach Art. 74. 2Ein neben dem Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlter Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 sowie die Sonderzahlung nach Art. 75 bis 79 fließt nicht in die Bemessungsgrundlage der Witwenabfindung ein.

37.2.2

1Der Durchschnittswert wird errechnet, indem die Bruttozahlbeträge des Heiratsmonats und der elf davor liegenden Kalendermonate bzw. der Kalendermonate des kürzeren Zeitraums aufsummiert und das Ergebnis durch zwölf bzw. die Anzahl der Kalendermonate des kürzeren Zeitraums dividiert wird. 2Der Abfindungsbetrag beträgt das Vierundzwanzigfache des Durchschnittswerts und ist in einer Summe zu zahlen.