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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
36.
Höhe des Witwengeldes

36.0

1Die Vorschrift regelt die Bemessung des Witwengeldes. 2Bei einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind die Übergangsregelungen in Art. 102 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 zu beachten.

36.1.1

1Der Berechnung des Witwengeldes ist das Ruhegehalt (gegebenenfalls vermindert um einen Versorgungsabschlag oder erhöht um einen Versorgungsaufschlag) zugrunde zu legen, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. 2Zuschläge nach Art. 71 und 72 sind Bestandteil der Bemessungsgrundlage.

36.1.2

1Beim Tod eines Beamten oder einer Beamtin ist von dem fiktiven Ruhegehalt auszugehen. 2Die Hinterbliebenen sind so zu behandeln, als wäre der Beamte oder die Beamtin am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten. 3Kürzungen der Bezüge auf Grund disziplinarrechtlicher Vorschriften bleiben unberücksichtigt (Art. 9 Abs. 2 Satz 4 BayDG). 4Auch in den Fällen einer Feststellung der Disziplinarbehörde nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayDG sind die ungekürzten Bezüge Bemessungsgrundlage. 5Eine Zurückstufung (Art. 10 BayDG) wirkt sich jedoch auch auf das Witwengeld aus.

36.1.3

Vorübergehende Erhöhungen des Ruhegehalts nach Art. 26 Abs. 7 und Art. 27 sowie Kürzungen des Ruhegehaltes auf Grund disziplinarrechtlicher Vorschriften bleiben bei der Berechnung des Witwengeldes außer Betracht (Art. 12 Satz 2 BayDG).

36.1.4

1Das amtsabhängige Mindestwitwengeld beträgt 55 v. H., in Fällen des Art. 102 Abs. 1 oder Art. 105 Abs. 1 60 v. H. des Mindestruhegehalts nach Art. 26 Abs. 5 Satz 1, das amtsunabhängige 60 v. H. des Mindestruhegehalts nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2. 2Der Zuschlag nach Art. 74 wird nur für den Vergleich mit dem amtsabhängigen Mindestwitwengeld (55 v. H.) einbezogen, da bei Bezug von amtsunabhängigem Mindestwitwengeld die Gewährung eines Zuschlages nach Art. 74 ausgeschlossen ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 Satz 3).

36.2 Kürzung des Witwengeldes

36.2.1

1Als aus der Ehe hervorgegangenes Kind gilt jedes gemeinsame leibliche Kind der Ehegatten. 2Hierzu gehört sowohl das während der Ehe als auch das innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten (§ 1593 BGB) oder das bereits vor der Eheschließung geborene leibliche Kind der Ehegatten. 3Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Kind tot geboren wurde.

36.2.2

Wird ein Kind aus der Ehe des Beamten erst nach dessen Tod geboren, so ist die Kürzung des Witwengeldes rückwirkend aufzuheben.

36.2.3

1Abs. 2 ist vor Anwendung der Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften anzuwenden. 2Ein gegebenenfalls neben dem Witwengeld zustehender Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 bleibt bei der Kürzung unberücksichtigt.
3Die Kürzung des Witwengeldes beträgt:
bei einem
Altersunterschied
von angefangenen
Jahren
und einer Dauer der Ehe von angefangenen Jahren
... v. H.
1 bis
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
20
21
5
22
10
5
23
15
10
5
24
20
15
10
5
25
25
20
15
10
5
26
30
25
20
15
10
5
27
35
30
25
20
15
10
5
28
40
35
30
25
20
15
10
5
29
45
40
35
30
25
20
15
10
5
30
und mehr
50
45
40
35
30
25
20
15
10
5
4Das danach errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld zurückbleiben (vgl. Nr. 36.1.4).