Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
31.
Allgemeines

31.0

1Die Vorschrift zählt die zur Hinterbliebenenversorgung zugehörigen Leistungen abschließend auf. 2Die Vorschriften dieses Abschnitts über Witwer und Witwen finden auf hinterbliebene Lebenspartner entsprechende Anwendung (Art. 115 Abs. 2).