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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
25.
Ausschlusszeiten

25.0

Tätigkeiten mit besonderer Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik dürfen nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

25.1.1

Über den Ausschluss von Zeiten nach Art. 25 entscheidet die Pensionsbehörde; sie ist an Entscheidungen anderer Behörden oder Dienststellen z.B. im Rahmen der Festsetzung des früheren Besoldungsdienstalters nicht gebunden.

25.1.2

1Der Ausschluss von Zeiten einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gilt nicht nur für Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder beim Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), sondern auch für Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese Einrichtungen. 2Nicht erforderlich ist, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegt. 3Ausreichend für den Ausschluss ist bereits die Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS/AfNS, wobei es nicht darauf ankommt, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen ist. 4Damit sind auch sogenannte Perspektivagenten erfasst, wenn sie nicht aktiviert worden sind.

25.1.3

Liegen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für das MfS/AfNS vor, ist erforderlichenfalls beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR eine Stellungnahme einzuholen.

25.1.4

1Ob und gegebenenfalls wann eine Tätigkeit für das MfS/AfNS beendet worden ist, muss nach der Lage des Einzelfalles entschieden werden. 2In der Regel kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit fünf Jahre nach dem letzten konkreten Tätigwerden beendet wurde. 3Spätere Zeiten können als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 4Unterbrechungen der Tätigkeit sind unbeachtlich, auch wenn sie länger als fünf Jahre dauerten; entscheidend ist ausschließlich das letztmalige Tätigwerden. 5Liegt lediglich eine Verpflichtungserklärung vor und ist es nie zu einem konkreten Tätigwerden gekommen, kann in der Regel ebenfalls nach Ablauf von fünf Jahren von einer Beendigung der Tätigkeit für das MfS/AfNS ausgegangen werden.

25.1.5

1Die Aufzählung in Abs. 1 Satz 2 ist nicht abschließend. 2Eine besondere persönliche Systemnähe ist daher grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen.

25.2

1Für den Ausschluss von Tätigkeiten als Angehöriger oder Angehörige der Grenztruppen ist es unerheblich, in welchem Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht wurde; es genügt die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen oder ein dort verbrachter Grundwehrdienst. 2Zu den Grenztruppen gehören auch deren Vorgängereinrichtungen (NVA-Grenze, Grenzpolizei). 3Zeiten als Zivilbeschäftigte der Grenztruppen werden nicht erfasst.