Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
19.
Sonstige Zeiten

19.0.1

Die Vorschrift regelt, inwieweit Beschäftigungszeiten verschiedener Art bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden können.

19.0.2

1Die Berücksichtigung als Vordienstzeit erfolgt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. 2Bei der Ermessensausübung sind Art. 9 Abs. 1 und 4, Art. 24 Abs. 4 sowie die Nrn. 9.1.1 bis 9.1.3, 9.4 und 24.4 zu beachten.

19.0.3

1Zeiten, für die eine Abfindung gewährt wurde, sind von der Berücksichtigung ausgeschlossen. 2Ebenfalls können Zeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, nicht berücksichtigt werden, wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses selbst nicht berücksichtigt wird, weil
a)
eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde (vgl. Nr. 14.1.5) oder
b)
es sich um Zeiten nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 handelt und keine Ausnahme nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 zugelassen worden ist.
3Sie können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie auch die Voraussetzungen des Art. 19 in Bezug auf das neue Beamtenverhältnis erfüllen und keine Abfindung aus öffentlichen Mitteln für diese Zeiten gezahlt wurde.

19.0.4

Wegen des Begriffs Hauptberuflichkeit wird auf Nr. 24.3 verwiesen.

19.1.1

1Zeiten nach Nr. 1 können berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit den dem Beamten oder der Beamtin zuerst übertragenen Aufgaben gestanden hat. 2Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeiten zur Ernennung geführt haben oder dass sie ununterbrochen ausgeübt worden sind.

19.1.2

1Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Rechtsanwaltstätigkeit nach Nr. 1 Buchst. a ist die Zulassung (vgl. § 12 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO) und die tatsächliche Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin. 2Die Rechtsanwaltstätigkeit kann auch berücksichtigt werden, wenn sie als angestellter Rechtsanwalt oder angestellte Rechtsanwältin beispielsweise in einer Rechtsanwaltskanzlei ausgeübt wurde. 3Dagegen kann die Tätigkeit als bestellter Vertreter oder bestellte Vertreterin ohne Zulassung nicht angerechnet werden. 4Gleiches gilt für die nebenberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin.

19.1.3

1Zu den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nach Nr. 1 Buchst. b erste Alternative gehören z.B. die Evangelischen Landeskirchen und die Katholische Kirche, zu den Verbänden die Evangelische Kirche in Deutschland (Art. 140 GG, Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung), nicht dagegen von den Kirchen geschaffene privatrechtliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wie beispielsweise das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. oder der Deutsche Caritas-Verband e. V. 2Zum Dienst in öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zählt nicht die Zeit eines kirchlichen Vorbereitungsdienstes, da hier keine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt (siehe Nr. 24.3.3); Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

19.1.4

1Bei Zeiten einer Lehrtätigkeit im öffentlichen Schuldienst (Nr. 1 Buchst. b zweite Alternative) ist vorrangig eine Anrechnung nach Art. 18 zu prüfen. 2Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst können berücksichtigt werden, wenn sie bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich anerkannten oder genehmigten Privatschule geleistet wurden (vgl. Art. 7 Abs. 4 und 5 GG; Art. 92 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG oder entsprechendes Landesrecht). 3Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer deutschen Schule im Ausland können berücksichtigt werden, wenn die Lehrbefähigung für eine Tätigkeit im deutschen öffentlichen Schuldienst vor Ableistung dieser Tätigkeit erworben wurde und es sich um eine Lehrtätigkeit an einer Schule handelt, die als "Deutsche Auslandsschule" anerkannt war oder später anerkannt wurde. 4Tätigkeiten im ausländischen nichtöffentlichen Schuldienst bleiben unberücksichtigt.

19.1.5

Als Tätigkeit im Dienst einer Fraktion des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments nach Nr. 1 Buchst. c zählt nicht eine Tätigkeit auf Grund eines mit einem Abgeordneten oder einer Abgeordneten abgeschlossenen privatrechtlichen Arbeitsvertrages.

19.1.6

1Kommunale Spitzenverbände im Sinn der Nr. 1 Buchst. d sind der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie deren Rechtsvorgänger (Deutscher Städtebund, Deutscher Gemeindetag), der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag sowie entsprechende Verbände auf Landesebene (z.B. in Bayern: Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Landkreistag, Verband der bayerischen Bezirke). 2Nicht dazu zählen Zusammenschlüsse, die lediglich der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben dienen (z.B. Kommunale Arbeitgeberverbände, Versicherungsverbände für Gemeinden und Gemeindeverbände, Kommunale Schadensausgleiche, Verbände kommunaler Unternehmen, Sparkassenverband Bayern).
3Spitzenverbände der Sozialversicherung sind z.B. der GKV-Spitzenverband (bis 30. Juni 2008 die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen), bis zu seiner Auflösung zum 1. Oktober 2005 der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesknappschaft, die Bundesverbände der verschiedenen Ersatzkassen und die Seekrankenkasse sowie die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (vgl. § 213 Abs. 1 SGB V). 4Als Spitzenverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen ist beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen gebildet worden (§ 212 Abs. 2 SGB V).

19.2

1Nach Nr. 2 können Zeiten einer Beschäftigung im ausländischen öffentlichen Dienst berücksichtigt werden, soweit dort Tätigkeiten ausgeübt wurden, die im Inland herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wahrgenommen werden. 2Eine Beschäftigung bei den Besatzungsmächten und den Stationierungsstreitkräften sowie bei öffentlichen Einrichtungen in der früheren Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) ist keine Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst.

19.3.1

1Die besonderen Fachkenntnisse (Nr. 3 Buchst. a) bilden die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes nur, wenn und soweit diese besonderen Fachkenntnisse für die Erfüllung der dem Beamten oder der Beamtin zuerst übertragenen Aufgaben zwingend gefordert werden. 2Den Zeiten des Erwerbs der besonderen Fachkenntnisse vorangehende Zeiten des Erwerbs allgemeiner Fachkenntnisse z.B. für laufbahnrechtliche Voraussetzungen fallen nicht darunter. 3Zu den auf "wirtschaftlichem Gebiet" erworbenen Fachkenntnissen gehören auch Fachkenntnisse, die auf einer arbeitsrechtlichen oder sozialpolitischen Tätigkeit beruhen.

19.3.2

Zeiten im Sinn der Nr. 3 Buchst. a können bis zur Hälfte, bei einem Einstieg in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene jedoch höchstens zwei Jahre, bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene drei Jahre und bei einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene sechs Jahre, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Beispiel:
Ein Beamter, der in der dritten Qualifikationsebene in die Leistungslaufbahn eingestiegen ist, hat vor der Berufung ins Beamtenverhältnis zehn Jahre als teilzeitbeschäftigter (80 v. H.) Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes besondere Fachkenntnisse erworben. Die Zeit ist auf Grund der Teilzeitbeschäftigung (Art. 24 Abs. 1) nur im Umfang von acht Jahren berücksichtigungsfähig, auf Grund der hälftigen Anrechnung nur im Umfang von vier Jahren; höchstens sind jedoch drei Jahre ruhegehaltfähig.

19.4

1Soweit Zeiten nach Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 zusammentreffen, gilt die Höchstdauer von zehn ruhegehaltfähigen Jahren für beide Tatbestände insgesamt. 2In besonders begründeten Einzelfällen können im staatlichen Bereich mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, im nichtstaatlichen Bereich mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde über die genannten höchstens ruhegehaltfähigen Jahre hinaus weitere Zeiten berücksichtigt werden.