Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
Vorbemerkung
Die Verwaltungsvorschriften sind auch von den nichtstaatlichen Dienstherren zu beachten, soweit nichts anderes bestimmt ist oder es um die Ausübung von Ermessen geht. Bei Ermessensregelungen wird den nichtstaatlichen Dienstherren die Anwendung empfohlen.
Die Verwaltungsvorschriften ersetzen die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) vom 4. Dezember 2002 (Beilage zu StAnz 2003 Nr. 5), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Mai 2004 (FMBl S. 97, StAnz Nr. 22).
Die Nummerierung der Verwaltungsvorschriften entspricht der Artikelfolge des Gesetzes. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich in der Regel auf den Absatz des Artikels (z.B. enthält die Nr. 14.2 Hinweise zu Art. 14 Abs. 2 BayBeamtVG); allgemeine Hinweise zur jeweiligen Vorschrift sind mit der Ziffer „0 “ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet und den Erläuterungen im Einzelnen vorangestellt (z.B. Nr. 14.0 mit allgemeinen Hinweisen zu Art. 14 BayBeamtVG). Ab der dritten Ziffer folgen laufende Nummern. Bei Verwaltungsvorschriften zu Artikeln, die nicht in Absätzen untergliedert sind, beginnt die laufende Nummerierung bereits bei der zweiten Ziffer. Sonstige Verwaltungsvorschriften, die sich nicht auf einen Artikel des Gesetzes beziehen, sind in den Anlagen 1 bis 4 enthalten. Artikel ohne Bezeichnung sind solche des BayBeamtVG.