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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
17.
Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

17.0

1Die Vorschrift regelt die Berücksichtigung von Zeiten des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes und Vollzugdienstes der Polizei sowie des Zivildienstes. 2Bei der Berücksichtigung von Zeiten in dem von Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind Art. 21 und 25 zu beachten.

17.1.1

Die Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 geht der Berücksichtigung nach Art. 18, 19, 20 und 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 vor.

17.1.2

1Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr oder eines Zivildienstes ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung (§ 32 SG bzw. § 46 Abs. 1 ZDG). 2Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der NVA ergibt sich aus dem Wehrdienstausweis.

17.1.3

Der nichtberufsmäßige Wehrdienst in der Bundeswehr umfasst die in § 4 Wehrpflichtgesetz (WPflG) genannten Arten des Wehrdienstes sowie nach früherem Wehrrecht geleisteten Wehrdienst.

17.1.4

Der nichtberufsmäßige Wehrdienst umfasst auch die Zeit des Ruhens der Dienstverhältnisse ehemaliger Angehöriger der NVA (vgl. Nr. 16.1.2 Satz 2), soweit währenddessen tatsächlich Wehrdienst geleistet wurde.

17.1.5

1Der nichtberufsmäßige Wehrdienst umfasst auch den Grundwehrdienst in der NVA in der Zeit zwischen dem 1. März 1956 und dem 2. Oktober 1990. 2Die Wehrpflicht in der ehemaligen DDR wurde am 25. Januar 1962 durch Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht vom 24. Januar 1962 eingeführt; vor dem 1. Mai 1962 war der Wehrdienst bis zu drei Jahren freiwillig. 3Die gesetzliche Dauer des Grundwehrdienstes in der ehemaligen DDR betrug vom
1. Mai 1962 bis 30. April 1990
18 Monate
1. Mai 1990 bis 2. Oktober 1990
12 Monate
4Die wehrdienstleistenden Soldaten der NVA wurden mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 Soldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages).

17.1.6

Nichtberufsmäßiger Wehrdienst in fremden Streitkräften ist nur soweit er nach § 8 Abs. 2 WPflG auf den deutschen Wehrdienst (vgl. Nr. 17.1.3) ganz oder teilweise angerechnet wurde und im Umfang der tatsächlichen Anrechnung zu berücksichtigen.

17.1.7

Nichtberufsmäßiger Polizeivollzugsdienst im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 ist der nicht von Art. 16 Abs. 1 erfasste, die Arbeitskraft voll beanspruchende Dienst u. a. auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht (§§ 49 ff. des Bundesgrenzschutzgesetzes).

17.1.8

Einem Zivildienst nach dem ZDG stehen gleich:

17.1.8.1

1Wehrersatzdienst als Bausoldat der ehemaligen DDR gemäß der Anordnung vom 7. September 1964 (GBI I Nr. 11/1964 S. 1290) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990. 2Die gesetzliche Dauer des Wehrersatzdienstes von 1964 bis 30. April 1990 betrug 18 Monate.

17.1.8.2

1Zivildienst auf Grund der Verordnung über den Zivildienst in der DDR vom 20. Februar 1990 (GBI I Nr. 10/1990 S. 79) in der Zeit vom 1. März 1990 bis 2. Oktober 1990. 2Zivildienstpflichtige Personen gelten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Sinn des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (Anlage I Kapitel X Sachgebiet C Abschnitt III Nr. I Einigungsvertrag). 3Die Dauer des Zivildienstes der DDR betrug zwölf Monate.

17.1.9

1Zeiten einer Heilbehandlung (vgl. § 10 Bundesversorgungsgesetz – BVG) sind nach Abs. 1 Nr. 2 zu berücksichtigen, wenn die Krankheit oder Verwundung mit einer der in Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 16 Abs. 1 genannten Zeiten in ursächlichem Zusammenhang steht. 2Dies ist anzunehmen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bei der Entlassung vorgelegen hat und die Heilbehandlung im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Entlassung erfolgte. 3Arbeitsunfähig ist, wer infolge Krankheit oder Verwundung seine bisher ausgeübte Tätigkeit nicht (weiter-)verrichten kann.

17.2

Zu Abs. 2 wird auf die zugehörigen Nrn. 14.1.3 bis 14.3.3 verwiesen.