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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
15.
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

15.0

Die Vorschrift regelt die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um Zeiten, die ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin in grundsätzlich nach Art. 14 oder 16 berücksichtigungsfähigen Dienst- oder Amtsverhältnissen zurückgelegt hat (sog. Nachdienstzeiten).

15.1.1

1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden aus dem in Satz 1 genannten Dienst- oder Amtsverhältnis neu zu berechnen. 2Eine Neufestsetzung des Ruhegehaltes ist nicht erforderlich, wenn der Höchstruhegehaltssatz auch ohne Nachdienstzeiten erreicht wird. 3Neufestsetzungen sind mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen.

15.1.2

1Voraussetzung für die Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 ist eine Vollbeschäftigung gegen Entgelt. 2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung bleiben – unabhängig vom Rechtsgrund und Beschäftigungsumfang – unberücksichtigt.

15.1.3

1Nachdienstzeiten nach Satz 1 Nr. 1 werden nicht berücksichtigt, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin aus der nach dem Eintritt in den Ruhestand ausgeübten Tätigkeit einen neuen Versorgungsanspruch erwirbt. 2Dies gilt nicht bei Tätigkeiten im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Nr. 5 (Satz 1 Nr. 2); Art. 86 findet Anwendung. 3Im Übrigen gilt Nr. 14.4.5 entsprechend.

15.1.4

Zu Satz 2 wird auf die zugehörigen Nrn. 14.1.3 bis 14.3.3 verwiesen.