Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
10.
Anzeige- und Mitwirkungspflichten

10.0

1Die Vorschrift regelt die Anzeige- und Mitwirkungspflichten von Beschäftigungsstellen und die der Versorgungsberechtigten sowie die sich für den Versorgungsberechtigten oder die Versorgungsberechtigte ergebenden Folgen bei einer schuldhaften Pflichtverletzung. 2Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 und 2 bestehen selbstständig nebeneinander. 3Der für die Pensionsbehörde geltende Amtsermittlungsgrundsatz wird hierdurch nicht berührt. 4Beim Umgang mit personenbezogenen Daten sind die Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 23 Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere sind die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten gemäß Art. 16 BayDSG vorrangig bei dem oder der Betroffenen mit seiner oder ihrer Kenntnis zu erheben.

10.1.1

1Abs. 1 enthält Anzeigepflichten der Beschäftigungsstellen. 2Beschäftigungsstellen sind alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihrer Verbände im Geltungsbereich des BayBeamtVG, unabhängig davon, ob der oder die Versorgungsberechtigte im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis oder in anderer Form beschäftigt ist.

10.1.2

Die Beschäftigungsstelle hat insbesondere im Falle der Gewährung einer Versorgung oder ähnlichen Leistung (z.B. Betriebsrente) auch jede spätere Änderung dieser Versorgung bzw. Leistung gegenüber der Pensionsbehörde anzuzeigen.

10.1.3

Sonstige Anzeigepflichten (z.B. zur Durchführung des Art. 36 Abs. 4 bis 6 BayBesG sowie des Einkommensteuergesetzes – EStG und des Bundeskindergeldgesetzes – BKGG) bleiben unberührt.

10.2.1

1Anzeige- und mitwirkungspflichtig sind Versorgungsberechtigte, die Leistungen nach dem BayBeamtVG beziehen oder bezogen haben, auch wenn die Leistungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nach dem BeamtVG festgesetzt wurden. 2Gleiches gilt für Dritte (beispielsweise Erben), die Versorgungsleistungen zu erstatten haben.

10.2.2

1Der oder die Versorgungsberechtigte ist auf seine oder ihre Anzeige- und Mitwirkungspflichten hinzuweisen, insbesondere die Verpflichtung,
die Verlegung des Wohnsitzes,
den Bezug und jede Änderung von Einkünften, die für die Gewährung von Versorgungsbezügen relevant sind,
Tatsachen, die die Änderung des Familienzuschlages einschließlich des Unterschiedsbetrages (Art. 69 Abs. 1 und 2) notwendig machen,
die rechtskräftige Verpflichtung zum Versorgungsausgleich nach Ehescheidung oder Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich sowie für den ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten den Bezug einer Rente aus dem Versorgungsausgleich,
für den Witwer oder die Witwe auch die Verheiratung (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (Art. 44 Abs. 5 Satz 2),
für die Waise auch Tatsachen, die die Einstellung der Zahlung des Ausgleichsbetrages (Art. 70) zur Folge haben,
für den geschiedenen Ehegatten Tatsachen, die die Einstellung der Zahlung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 105 Abs. 3 wegen Wegfalls der Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 3 Satz 2 zur Folge haben, und
in den Fällen des Art. 21 sowie im Rahmen der Art. 71 bis 74 die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem SGB VI
unverzüglich anzuzeigen. 2Vorstehendes gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (vgl. Art. 115 Abs. 2).

10.2.3

1Die Pensionsbehörde hat im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Notwendigkeit der Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, die Weitergabe auf das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche zu beschränken und auf die Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Unterlagen hinzuwirken. 2Der oder die Versorgungsberechtigte ist über die Weitergabe in geeigneter Weise zu informieren.

10.3.1

1Der Entzug der Versorgung gemäß Art. 10 Abs. 3 ist ein Druckmittel eigener Art, um die Versorgungsberechtigten zur Erfüllung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten anzuhalten (vgl. BAG, Urteil vom 21. Oktober 2003 – 3 AZR 83/03, ZTR 2004, 386). 2Der Entzug ist daher unabhängig von etwaigen disziplinarrechtlichen Maßnahmen zulässig und geboten, solange die Versorgungsberechtigten ihren Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nachkommen.

10.3.2

1Durch die Entziehung der Versorgung wird die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge (Art. 7 Abs. 2) nicht ausgeschlossen. 2Die Entziehung der Versorgung setzt voraus, dass eine Mitwirkungspflicht schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) nicht erfüllt wurde. 3Im Rahmen der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, inwieweit hierdurch die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert wurde und das Vorliegen der Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs nicht nachgewiesen ist. 4Eine volle Entziehung auf Dauer kommt nur bei Vorsatz in Betracht. 5In den übrigen Fällen sind der Grad des Verschuldens und die Auswirkungen der Pflichtverletzungen insbesondere bei Überzahlungen zu berücksichtigen. 6Im Falle einer vollen Entziehung des Ruhegehaltes auf Dauer ist die dadurch entstehende Nachversicherungspflicht zu berücksichtigen (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VI).
7Die Zuerkennung bereits entzogener Versorgungsansprüche erfolgt in der Regel mit Wirkung für die Zukunft. 8Dies setzt voraus, dass der oder die Versorgungsberechtigte nicht vorsätzlich gehandelt hat und unbillige Härten vermieden werden.