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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
111.
Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

111.1

1Die Vorschrift regelt Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2011 ein innerbayerischer Dienstherrenwechsel stattfand und nach dem 31. Dezember 2010 zusätzlich ein Wechsel zu einem außerbayerischen Dienstherrn erfolgt. 2Der zuletzt abgebende (bayerische) Dienstherr ist nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag zur Zahlung einer Abfindung an den außerbayerischen Dienstherrn verpflichtet; dabei sind auch Zeiten bei früheren Dienstherren zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags). 3Für den früheren Dienstherrn begründet der Staatsvertrag keine Abfindungspflicht, da innerbayerische Dienstherrenwechsel nicht unter den Staatsvertrag fallen (§ 2 Satz 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags). 4Daher ist landesrechtlich geregelt, dass auch der frühere, nach bisherigem Recht erstattungspflichtige Dienstherr eine Abfindung zahlt; abweichend von Art. 110 ist diese Abfindung jedoch nicht an den aufnehmenden (außerbayerischen) Dienstherrn, sondern an den zuletzt abgebenden (bayerischen) Dienstherrn zu leisten. 5In Fällen, in denen bereits vor dem 1. Januar 2011 ein zahlungspflichtiger nichtbayerischer Dienstherr beteiligt war, richtet sich die Versorgungslastenteilung für alle beteiligten Dienstherren nach § 12 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags; Art. 111 findet keine Anwendung.

111.2

Für die Berechnung der Abfindung gilt Art. 110 Abs. 2, 3, 4 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend (vgl. Nrn. 110.2 bis 110.4).