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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
109.
Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung

109.0

1Erfasst werden Dienstherrenwechsel vor dem 1. Januar 2011, welche die Voraussetzungen der Versorgungslastenteilung erfüllen, für die aber mangels Eintritts des Versorgungsfalls noch keine Versorgungslastenteilung erfolgt (sog. „Schwebefälle “). 2In diesen Fällen wird grundsätzlich am bisherigen Erstattungsverfahren festgehalten. 3Der abgebende Dienstherr hat jedoch die Möglichkeit anstelle der laufenden Erstattung eine Abfindung zu leisten. 4Bei Beteiligung eines zahlungspflichtigen nichtbayerischen Dienstherrn richtet sich die Versorgungslastenteilung für alle beteiligten Dienstherren nach § 11 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags; Art. 109 findet keine Anwendung.

109.1.1 Voraussetzungen der Versorgungslastenteilung

Ob die Voraussetzungen der Versorgungslastenteilung erfüllt sind, ist nach dem der Versorgungslastenteilung zugrunde liegenden Recht zu entscheiden:

109.1.1.1 § 107b BeamtVG

1Zum Personenkreis des § 107b Abs. 1 BeamtVG in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gehören Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen auf Lebenszeit oder auf Probe oder auf Widerruf, die zum Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr vollendet hatten. 2Von der Versorgungslastenverteilung ausgeschlossen sind insbesondere Dienstherrenwechsel von Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen auf Zeit, Ehrenbeamten und -beamtinnen sowie ehrenamtlichen Richtern und Richterinnen.
3Zum Personenkreis des § 107b Abs. 1 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung gehören Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen auf Lebenszeit, die dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung standen.
4Übernahme im Sinn dieser Vorschrift ist die Versetzung und die Berufung in ein neues Beamten- oder Richterverhältnis ohne oder mit vorheriger Entlassung. 5Erfasst sind auch die im Wege eines Berufungsverfahrens ernannten Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. 6Voraussetzung für die Übernahme ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. 7Dieser ist auch dann gegeben, wenn die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen waren.
8Eine Zustimmung beider Dienstherren liegt in der Regel vor, wenn eine rechtswirksame Versetzung vom bisherigen Dienstherrn zum neuen Dienstherrn erfolgte. 9In anderen Fällen muss eine gesonderte vorherige Erklärung des abgebenden Dienstherrn vorliegen. 10Die Zustimmung sollte schriftlich erteilt worden sein und musste vor der rechtlichen Wirksamkeit der Übernahme erfolgt sein; eine nachträgliche Genehmigung heilt das fehlende Zustimmungserfordernis nicht.

109.1.1.2 Art. 145 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (Art. 120 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung und Art. 174 BayBG in der bis zum 16. November 1976 geltenden Fassung)

1Zum Personenkreis zählen Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, auf Probe und auf Zeit, die zu einem anderen Dienstherrn versetzt wurden. 2Ab 1. Januar 1972 waren auch Übernahmen in den Dienst einer anderen Körperschaft nach Maßgabe der §§ 128, 129 BRRG erfasst, soweit die abgebende Körperschaft erhalten blieb. 3Ab dem 1. April 2009 ist mit der Neuregelung der Kompetenzen im Dienstrecht als Folge der Föderalismusreform I vorgenannte Übernahme in den §§ 16 und 17 BeamtStG sowie in den Art. 51 und 52 BayBG geregelt. 4Keine Versorgungslastenteilung erfolgt gegenüber solchen Dienstherren, bei denen der Beamte oder die Beamtin eine berücksichtigungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeit von weniger als einem Jahr zurückgelegt hat (vgl. Art. 145 Abs. 1 Satz 2 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung). 5Zeiten als Beamter oder Beamtin auf Widerruf sind ruhegehaltfähig und damit bei Berechnung der Jahresgrenze in Satz 4 einzubeziehen; bei der Berechnung des Aufteilungsverhältnisses bleiben diese Zeiten außen vor (vgl. Nr. 109.1.4.2).

109.1.1.3 Art. 127 KWBG

1Von der Versorgungslastenteilung nach Art. 127 KWBG sind kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen betroffen, deren Beamtenverhältnis auf Zeit im Anschluss an ein anderes Beamten- oder Richterverhältnis begründet wurde. 2Dort wurde auch die Versorgungslastenteilung für den Fall bestimmt, dass kommunale Wahlbeamte nach Ablauf der Amtszeit wieder in das frühere Beamten- oder Richterverhältnis übernommen wurden. 3Die Einbeziehung der Schwebefälle nach Art. 127 KWBG ist Rechtsfolge der ausdrücklichen Einbeziehung der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen in die Versorgungslastenteilung in Teil 4 (Art. 94 Abs. 1 Satz 2).

109.1.1.4 Vereinbarungen

Die Versorgungslastenteilung ist entsprechend der individuell vereinbarten Regelung zu vollziehen.

109.1.2 Beginn der Versorgungslastenteilung

Die Versorgungslastenteilung beginnt mit Ausnahme des einstweiligen Ruhestands (vgl. Nr. 109.3) mit dem Eintritt des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand.

109.1.3

Auszugleichende Versorgungsbezüge

109.1.3.1 Laufende Versorgungsbezüge

1Versorgungsbezüge sind alle vom Versorgungsdienstherrn nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gewährten laufenden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6) einschließlich der darauf entfallenden Nach- und Überzahlungen. 2Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Art. 92 gilt nicht als Kürzungsvorschrift in diesem Sinn (vgl. Anlage 2 Nr. 5). 3Das Übergangsgeld nach Art. 67 zählt nicht zu den auszugleichenden Versorgungsbezügen.

109.1.3.2 Sonstige Versorgungsbezüge

Einmalige Zahlungen im Zusammenhang mit der Anpassung der Versorgungsbezüge (Art. 4), die jährliche Sonderzahlung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 7), das Sterbegeld (Art. 33), die Witwenabfindung (Art. 37), einmalige Pflegekosten (Art. 51), das Unfallsterbegeld (Art. 57), die einmalige Unfallentschädigung (Art. 62), der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (Art. 103 Abs. 12) sowie Gnadenunterhaltsbeiträge zählen ebenfalls zu den auszugleichenden Versorgungsbezügen.

109.1.4 Aufteilungsverhältnis

109.1.4.1

1Abs. 1 Satz 1 regelt, dass sich der abgebende Dienstherr ab Eintritt des Versorgungsfalles zeitanteilig an den Versorgungsbezügen des Versorgungsdienstherrn zu beteiligen hat. 2Maßgeblich sind entsprechend Art. 145 Abs. 1 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung nur Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis sowie Zeiten im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

109.1.4.2

Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf sind nach Abs. 1 Satz 2 in Fortführung der Regelung in § 107b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG nicht zu berücksichtigen, insoweit wurde die früher davon abweichende Einbeziehung nach Art. 145 Abs. 1 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung im Sinn einer einheitlichen Sachbehandlung aufgegeben.

109.1.4.3

Beurlaubungszeiten mit Anerkennung oder Zusicherung der Ruhegehaltfähigkeit sind dem abgebenden Dienstherrn zuzurechnen, gleiches gilt für die Zeit der Abordnung zum aufnehmenden Dienstherrn (bisher § 107b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 BeamtVG).

109.1.4.4

Bei der Berechnung der Dienstzeiten ist Art. 26 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Sätzen 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

109.1.4.5

1Der auszugleichende Betrag berechnet sich durch Anwendung des Verhältnisses der den Dienstherren zuzuordnenden Dienstzeiten, ausgedrückt in einem nach Art. 26 Abs. 1 Satz 4 auf zwei Dezimalstellen gerundeten Erstattungshundertsatz, auf die Versorgungsbezüge. 2Der Erstattungshundertsatz ist mit Eintritt des Versorgungsfalles zu ermitteln; eine Neuberechnung findet nur bei Änderung des Verhältnisses der Dienstzeiten statt. 3Er ist auch auf die Hinterbliebenenversorgung anzuwenden.
Beispiel:
Ein Beamter leistet beim Freistaat Bayern den Vorbereitungsdienst von drei Jahren im Beamtenverhältnis auf Widerruf ab und anschließend eine Dienstzeit von zwei Jahren im Beamtenverhältnis. Nach seiner Versetzung zur Kommune B leistet er dort eine Dienstzeit von 35 Jahren im Beamtenverhältnis ab.
Die Versorgungslasten waren zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels nach Art. 145 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung zu teilen; eine Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG kam mangels fünfjähriger Dienstleistung im Beamtenverhältnis beim Freistaat Bayern nicht zum Tragen. Die von der Kommune B zu zahlenden Versorgungsbezüge sind im Verhältnis zwei Jahre beim Freistaat Bayern zu 35 Jahren bei der Kommune B aufzuteilen, der Freistaat hat folglich 5,41 v. H. der Versorgungsbezüge an die Kommune B zu erstatten.

109.2

Der Anteil der auszugleichenden Versorgung bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels innegehabten Amt des Beamten oder der Beamtin; damit werden Mehrkosten durch Verleihung eines höherwertigen Amtes beim aufnehmenden Dienstherrn für den ausgleichspflichtigen Dienstherrn vermieden (Fortführung der bisherigen Regelungen in § 107b Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, Art. 145 Abs. 2 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung und Art. 127 Abs. 2 KWBG).

109.2.1

1Die Differenz des Ruhegehalts nach dem höherwertigen Amt beim aufnehmenden Dienstherrn und des (fiktiven) Ruhegehalts nach dem Amt beim abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Wechsels ist beim Erstattungshundertsatz nach Nr. 109.1.4.5 zu berücksichtigen. 2Dazu wird die sich nach dem fiktiven Ruhegehalt ergebende auszugleichende Versorgung in einem Erstattungshundertsatz des Ruhegehalts nach dem höherwertigen Amt ausgedrückt.
Beispiel:
Eine Beamtin leistet bei Dienstherr A den Vorbereitungsdienst von drei Jahren im Beamtenverhältnis auf Widerruf ab und anschließend eine Dienstzeit von zwei Jahren im Beamtenverhältnis in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9. Nach ihrer Versetzung zu Dienstherr B leistet sie dort eine Dienstzeit von 20 Jahren (davon 14 in Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) im Beamtenverhältnis ab und wird aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. (Versorgungslastenteilung: Schwebefall Art. 145 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung)
Fiktives Ruhegehalt
Ruhegehalt
A 9 Stufe 8
A 11 Stufe 8
Grundgehalt
2.638,24 €
3.227,39 €
Strukturzulage
76,47 €
76,47 €
Familienzuschlag Stufe 1
113,04 €
113,04 €
Ruhegehaltfähige Bezüge
2.827,75 €
3.416,90 €
x Anpassungsfaktor 0,9675
2.735,85 €
3.305,85 €
Ruhegehaltssatz
53,76 v. H.
Ruhegehalt
1.470,79 €
1.777,22 €
./. Versorgungsabschlag 10,8 v. H.
158,85 €
191,94 €
Erdientes Ruhegehalt
1.311,94 €
1.585,28 €
Mindestruhegehalt
1.439,52 €
Auszugleichende Versorgung:
Fiktives Ruhegehalt
1.439,52 €
x Dienstzeit Dienstherr A
2 Jahre
: Gesamtdienstzeit
15 Jahre
= Erstattungsbetrag
191,94 €
Erstattungshundertsatz:
Erstattungsbetrag
191,94
: Ruhegehalt
1.585,28 €
x 100 =
12,11 v. H.

109.3

1In den Fällen des einstweiligen Ruhestands beginnt die Versorgungslastenteilung mit der individuellen Antragsaltersgrenze des Beamten oder der Beamtin (Art. 64 Nrn. 1 oder 2 BayBG oder Art. 129 Satz 2 BayBG), spätestens jedoch mit Eintritt des Falles der Hinterbliebenenversorgung. 2Die Dauer des einstweiligen Ruhestands wird dem aufnehmenden Dienstherrn zugerechnet, soweit dieser Zeitraum ruhegehaltfähig ist (bisher § 107b Abs. 3 und 4 Satz 2 BeamtVG).

109.4

1Der abgebende Dienstherr kann an Stelle der laufenden Erstattung nach Abs. 1 bis 3 eine Abfindung zahlen. 2Die Abfindung berechnet sich nach den allgemeinen Regeln der Art. 96 und 97 mit den in Abs. 4 Satz 2 genannten Maßgaben. 3So wird die Abfindung nach Art. 96 und 97 unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 110 Abs. 2 berechnet. 4Ferner finden im Rahmen der Optionslösung Art. 110 Abs. 3 und 5 entsprechende Anwendung. 5Die Modifikationen sind erforderlich, weil die Zahlung hier – abweichend vom Regelfall des Abfindungsmodells – zeitlich nach dem (vor dem 1. Januar 2011 liegenden) Dienstherrenwechsel erfolgt. 6Der abgebende Dienstherr hat die Option unverzüglich nach Unterrichtung durch den Versorgungsdienstherrn über den Eintritt des Versorgungsfalls auszuüben.

109.4.1

1Für den staatlichen Bereich kann ohne nähere Wirtschaftlichkeitsprüfung auf Antrag des aufnehmenden Dienstherrn eine Abfindung gezahlt werden, soweit sie 10.000 € nicht übersteigt.

109.4.2

1Die Berechnung der Abfindung nach Maßgabe des Art. 110 Abs. 2 enthält eine Abweichung vom Grundsatz des Art. 96 Abs. 3, wonach die Bezüge nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels zu berechnen sind. 2In den hier betroffenen Fällen liegen die Dienstherrenwechsel jedoch zum Teil weit in der Vergangenheit. 3Daher sind sämtliche Bezügebestandteile vom Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bis 31. Dezember 2010 einheitlich nach den für den abgebenden Dienstherrn geltenden linearen Anpassungen der Grundgehälter zu dynamisieren. 4Für die Errechnung des Abfindungsbetrags sind diese dynamisierten Bezüge anzusetzen.
Beispiel:
Eine Beamtin (Besoldungsgruppe A 10, nicht verheiratet) wechselt am 1. Februar 2003 vom Freistaat Bayern zu einer Kommune. § 107b BeamtVG würde Anwendung finden. Der Versorgungsfall der mittlerweile verheirateten und in A 11 beförderten Beamtin tritt im Jahre 2020 bei der Kommune ein. Der Freistaat Bayern leistet bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Abfindung an die Kommune als Versorgungsdienstherrn.
Bei der Berechnung der Abfindung werden die Bezüge zugrunde gelegt, die die Beamtin zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels beim Freistaat Bayern bezogen hat. Diese Bezüge (bestehend aus Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 mit der maßgeblichen Stufe, aber noch ohne Familienzuschlag) werden bis zum 1. Januar 2011 dynamisiert. Dazu werden die jeweiligen linearen Anpassungen beim Freistaat Bayern vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2010 berücksichtigt, d.h.:
-
2,4 v. H. auf das Grundgehalt ab dem 1. April 2003, 1 v. H. ab dem 1. April 2004 und 1 v. H. ab dem 1. August 2004 auf Grund des BBVAnpG 2003/2004 sowie
-
3 v. H. ab dem 1. Oktober 2007 auf Grund des BayBVAnpG 2007/2008 sowie 3 v. H. ab dem 1. März 2009 und 1,2 v. H. ab dem 1. März 2010 auf Grund des BayBVAnpG 2009/2010.
Einmalzahlungen und Sockelbeträge im Rahmen der Besoldungserhöhungen durch die Anpassungsgesetze werden dabei nicht berücksichtigt.
Der Abfindungsbetrag ergibt sich sodann durch Multiplikation der erhöhten Bezüge mit dem Bemessungssatz nach Art. 96 Abs. 2 und der weiteren Multiplikation des Produkts mit der Anzahl der beim Freistaat Bayern geleisteten Monate.
Der so ermittelte Abfindungsbetrag ist ab dem 1. Januar 2011 mit 4,5 v. H. pro Jahr zu verzinsen.

109.4.3

1Der so ermittelte Abfindungsbetrag ist nach Abs. 4 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 3 zu verzinsen. 2Nr. 110.3 gilt entsprechend.

109.4.4

1Nach Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 5 Satz 1 unterrichten sich die beteiligten Dienstherren gegenseitig über die für die Abfindung maßgeblichen Umstände. 2Der Umfang der Unterrichtungspflicht hängt vom Einzelfall ab.
3Der Verweis auf Art. 110 Abs. 5 Satz 2 stellt durch die entsprechende Anwendung des Art. 98 Abs. 2 sicher, dass früheren Dienstherren die bei ihnen anfallenden Nachversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 181 Abs. 5 SGB VI) oder in einer berufsständischen Altersversorgung erstattet werden. 4Voraussetzung ist, dass sie die Abfindung vorzeitig gezahlt haben und die wechselnde Person danach beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet.
Beispiel:
Ein Beamter wechselt vor dem 1. Januar 2011 von Gemeinde A zu Gemeinde B. Gemeinde A leistet nach dem 31. Dezember 2010 und vor Eintritt des Versorgungsfalls eine vorzeitige Abfindung an Gemeinde B. Danach wechselt der Beamte in die Privatwirtschaft und wird von beiden Gemeinden für die jeweils bei ihnen verbrachten Zeiten nachversichert. Gemeinde B hat Gemeinde A die ihr entstehenden Nachversicherungsbeiträge zu erstatten.
5Auf Grund des Verweises auf Art. 99 Abs. 1, 3 und 4 finden auch die Regelungen zu den Dokumentationspflichten des die Abfindung zahlenden Dienstherrn, zur Vereinbarung abweichender Zahlungsregelungen sowie zur Übertragungsmöglichkeit auf andere Stellen entsprechende Anwendung.