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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
104.
Ruhegehalt und Übergangsgeld auf Grund von Übergangsregelungen im Besoldungsrecht

104.1

1 Die Ruhegehaltfähigkeit von Bezügebestandteilen der Beamten und Beamtinnen ist, soweit diese im Besoldungsrecht nur noch für einen vorübergehenden Zeitraum vorgesehen sind, teilweise nicht in Art. 12 geregelt. 2Betroffen davon sind:

104.1.1

1Die Zuschüsse zum Grundgehalt von Professoren und Professorinnen mit Ämtern der Besoldungsordnung C kw (künftig wegfallend; vgl. Anlage 1 zum BayBesG) nach Art. 107 Abs. 3 BayBesG, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden. 2Das Grundgehalt, die Strukturzulage bei Ämtern der Besoldungsgruppe C1 kw und der Familienzuschlag der Stufe 1 sind nach Art. 12 Abs. 1 ruhegehaltfähig.

104.1.2

1Eine Überleitungszulage nach Art. 108 Abs. 1 BayBesG, die eine sich im Rahmen der Überleitung nach Art. 103 ff. BayBesG ergebende Verringerung der Bezüge zwischen 31. Dezember 2010 und 1. Januar 2011 ausgleicht, ist mit dem Teil ruhegehaltfähig, der nach dem BayBeamtVG ruhegehaltfähige Bezügebestandteile ersetzt. 2Der Anteil bezieht sich auf den zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles nach Anwendung des Art. 108 Abs. 1 Satz 3 BayBesG verbliebenen Betrag der Überleitungszulage.

104.1.3

Für am 31. Dezember 2010 den Beamten und Beamtinnen zustehende Ausgleichs- oder Überleitungszulagen, die nach Art. 108 Abs. 2 BayBesG fortgezahlt wurden, gilt Nr. 104.1.2 entsprechend.

104.2

Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge für in Art. 107 Abs. 1 BayBesG aufgeführtes Hochschulpersonal sind wissenschaftliche Qualifikationszeiten entsprechend Art. 22 zu berücksichtigen.

104.3

1Die Bemessung des Übergangsgelds nach Art. 67 weicht bei nicht auf eigenen Antrag entlassenem Hochschulpersonal nach Art. 107 Abs. 1 BayBesG insoweit ab, als es pro Jahr Dienstzeit dem Betrag der Besoldung des letzten Monats entspricht. 2Die Begrenzung des Übergangsgeldes auf das Sechsfache dieses Bezugs entspricht Art. 67.