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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
102.
Versorgung künftiger Hinterbliebener, Versorgungsausgleich

102.0

Art. 102 regelt die Versorgung künftiger Hinterbliebener vorhandener Ruhestandsbeamter und die Auswirkungen der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei vorhandenen Ruhestandsbeamten.

102.1

1Abs. 1 ersetzt § 69e Abs. 5 BeamtVG. 2Durch die Anknüpfung an das von den Verstorbenen bezogene Ruhegehalt in Abs. 1 Satz 1 ist die besondere Bestandskraft (Art. 100 Abs. 1) auch bei der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen. 3Die Nrn. 100.2.3 bis 100.2.4 und 100.5 gelten entsprechend für die Hinterbliebenenversorgung. 4Die Regelung des Abs. 1 Satz 2 ist abschließend, eine Berücksichtigung weiterer Hinterbliebener vor dem 1. Januar 2002 vorhandener Versorgungsempfänger entsprechend § 69e Abs. 5 Satz 4 BeamtVG ausgeschlossen.

102.2

Abs. 2 regelt für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsempfänger die Fortgeltung des im Stammrecht abgeschafften „Pensionistenprivilegs “ (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).

102.3

Wegen der vergleichbaren Interessenlage werden den am 1. Januar 2011 vorhandenen Hinterbliebenen mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (Art. 100 Abs. 3) die am 1. Januar 2011 vorhandenen Hinterbliebenen gleichgestellt, deren Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wegen Wiederverheiratung vor dem 1. Januar 2011 erloschen ist, aber zu einem späteren Zeitpunkt wiederauflebt.