Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
101.
Bezügebestandteile

101.0

1 Art. 101 enthält ergänzende Regelungen zu den von der besonderen Bestandskraft umfassten ruhegehaltfähigen Bezügen. 2Insbesondere in den Abs. 1 bis 3 erfolgt die Überleitung der von der besonderen Bestandskraft umfassten ruhegehaltfähigen Bezüge in die neuen Grundgehaltstabellen. 3Eine Überleitung des früheren Amtes der Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen ist damit nicht verbunden; die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst “ (vgl. Art. 76 Abs. 4 BayBG) gilt weiterhin. 4Die Überleitung gewährleistet die Anwendung der Art. 83 ff. und die Durchführung der Anpassungen (Art. 4).

101.1

1Die Zuordnung der Grundgehälter der Besoldungsordnungen A und C sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 zu den Stufen der Anlage 3 zum BayBesG erfolgt über die am 31. Dezember 2010 zustehenden Grundgehälter. 2Ab 1. Januar 2011 tritt an die Stelle der bisherigen Stufe die Stufe der neuen Tabelle, deren Grundgehalt mit dem bisherigen Betrag übereinstimmt. 3Bei fehlender Übereinstimmung erfolgt die Zuordnung zur Stufe des nächsthöheren Grundgehaltsbetrages der maßgeblichen Besoldungsgruppe. 4Bei der Zuordnung von Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 ist Nr. 101.3 zu beachten. 5Bei Versorgungsempfängern der Besoldungsgruppen mit festen Grundgehältern erfolgt zum 1. Januar 2011 ebenfalls die Zuordnung zu den Grundgehaltsbeträgen der Anlage 3 zum BayBesG. 6Die Grundgehälter der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen der früheren Bayerischen Besoldungsordnung HS bestimmen sich weiterhin nach Anlage 6 zum BayBVAnpG 2009/2010 und nehmen an den allgemeinen Bezügeanpassungen teil. 7Die Grundgehaltstabelle der früheren Bayerischen Besoldungsordnung HS ist als Anlage 4 beigefügt.

101.2

Bei Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen, deren ruhegehaltfähige Bezüge sich am 31. Dezember 2010 nach den Besoldungsgruppen A 1 oder A 2 bemessen, gelten die Grundgehälter für die Berechnung der Versorgungsbezüge mit der Maßgabe fort, dass diese an künftigen allgemeinen Bezügeanpassungen teilnehmen.

101.3

Wegen der Einarbeitung der allgemeinen Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Vorbemerkungen der Anlage I zum BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in das Grundgehalt bei den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 entfällt ab dem 1. Januar 2011 in diesen Fällen die allgemeine Stellenzulage als Bestandteil der ruhegehaltfähigen Bezüge; Abs. 6 Nr. 8 findet keine Anwendung.

101.4

1Die Bemessung des Kindererziehungszuschlags und des Kindererziehungsergänzungszuschlags (Art. 71), des Pflegezuschlags und des Pflegerergänzungszuschlags (Art. 72) sowie des Kinderzuschlags zum Witwengeld (Art. 74) wird ab 1. Januar 2011 von der strikten Ausrichtung am Rentenrecht auf versorgungsrechtliche Bestimmungen umgestellt. 2Bei den am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsempfänger werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden Zuschläge mit folgenden Maßgaben festgeschrieben:

101.4.1 Zuschläge nach §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG

101.4.1.1

1Die Zuschläge nach §§ 50a, 50b BeamtVG werden als Zuschlag nach Art. 71 und der Zuschlag nach 50d BeamtVG wird als Zuschlag nach Art. 72 mit dem am 31. Dezember 2010 geltenden Betrag festgeschrieben, der sich nach Anwendung der Höchstgrenzenregelung des § 50a Abs. 5 BeamtVG einschließlich der Maßgaben nach § 50b Abs. 3 Satz 1 und des § 50d Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ergibt. 2Für die vorübergehende Gewährung der Zuschläge nach § 50e BeamtVG gilt dies entsprechend; wegen des Wegfalls ist Nr. 100.1.3 Satz 8 zu beachten.

101.4.1.2

Die so festgeschriebenen Zuschläge dürfen in entsprechender Anwendung des Art. 71 Abs. 7 Satz 1 zusammen mit dem Ruhegehalt das Ruhegehalt nicht übersteigen, das sich aus den ruhegehaltfähigen Bezügen unter Zugrundelegung des Grundgehalts der Endstufe der Besoldungsgruppe und des Höchstruhegehaltssatzes ergibt.

101.4.1.3

Die Zuschläge unterliegen dem Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2.

101.4.2 Zuschlag nach § 50c BeamtVG

1Der Zuschlag nach § 50c BeamtVG wird mit dem am 31. Dezember 2010 geltenden Betrag festgeschrieben. 2Er nimmt nicht am Versorgungsabschlag (Art. 26 Abs. 2) teil.

101.4.3 Gemeinsame Regelungen

101.4.3.1

Allen festgeschriebenen Zuschlägen ist gemeinsam, dass sie ab dem 1. Januar 2011 ebenso wie die Zuschläge nach Art. 71 bis 74 an allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 und den damit verbundenen Schritten zur Absenkung des Versorgungsniveaus nach Art. 107 Abs. 1 und 2 teilnehmen. 2Zur Umsetzung der Absenkungen wird der Erhöhungssatz jeweils um 0,54 Prozentpunkte reduziert.
Beispiel:
Siebte auf den 31. Dezember 2002 folgende Anpassung in Höhe von 1,5 v. H. und achte Anpassung in Höhe von 2 v. H.
Zuschlag Art. 71 Stand Januar 2011: 100,90 €
Zuschlag Art. 71 Stand siebte Anpassung:
100,90 €: 0,9675 x (1+1,5 v. H.) x 0,96208 = 101,84 €
Zuschlag Art. 71 Stand achte Anpassung:
101,84 €: 0,96208 x (1+2 v. H.) x 0,95667 = 103,29 €

101.4.3.2

Für die Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- oder Kürzungsvorschriften gelten die Zuschläge als Teile des Ruhegehaltes bzw. des Witwengeldes.

101.5.0

Abs. 5 enthält eine besondere Bestandsschutzregelung für am 1. Januar 2011 vorhandene Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen, die bereits vor 2011 eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung oder sonstige Leistungen auf Grund einer Berufstätigkeit zur Versorgung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit bezogen haben.

101.5.1

1Bei ansonsten unveränderten Umständen ist eine Verringerung des Zahlbetrages der Versorgung auf Grund der verschärften Anrechnungsregelungen des Art. 85 ausgeschlossen. 2Es bleibt der vor 2011 zustehende Versorgungsbezug gewahrt, der sich nach Anwendung der Ermessensrichtlinien 2002 (Teil 6 BayVV-Versorgung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) errechnete. 3Bleibt der Versorgungsbezug nach der Ruhensberechnung nach Art. 85 hinter diesem Betrag zurück, wird der Versorgungsbezug um einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Differenzbetrages erhöht.

101.5.2

1Der Ausgleichsbetrag nimmt an allgemeinen Bezügeanpassungen und den damit verbundenen Schritten zur Absenkung des Versorgungsniveaus nach Art. 107 Abs. 1 und 2 teil. 2Zur Umsetzung der Absenkungen wird der Erhöhungssatz jeweils um 0,54 Prozentpunkte reduziert.
Beispiel:
Siebte auf den 31. Dezember 2002 folgende Anpassung in Höhe von 1,5 v. H. und achte Anpassung in Höhe von 2 v. H.
Ausgleichsbetrag Stand Januar 2011: 50 €
Ausgleichsbetrag Stand siebte Anpassung:
50,00 €: 0,9675 x (1+1,5 v. H.) x 0,96208 = 50,47 €
Ausgleichsbetrag Stand achte Anpassung:
50,47 €: 0,96208 x (1+2 v. H.) x 0,95667 = 51,19 €

101.5.3

1Der Ausgleichsbetrag nimmt an Veränderungen des Familienzuschlags der Stufe 1 teil, da dieser sich über den unterschiedlichen Anteil in Versorgungsbezug und Höchstgrenze auf die Höhe des Ausgleichsbetrags auswirkt. 2Veränderungen des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags wirken sich dagegen nicht auf die Höhe des Ausgleichsbetrags aus.

101.5.4

Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil der Versorgungsbezüge im Sinn des Art. 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

101.5.5 Berechnungsbeispiele:

101.5.5.1 Ermittlung des Ausgleichsbetrags

A)
Anwendung der Ermessensrichtlinien 2002 (ErmRL) vor 2011
1.
Sachverhalt:
Grundgehalt
A 11
Endstufe
3.463,83 €
Strukturzulage
76,47 €
Familienzuschlag Stufe
1
113,04 €
Ruhegehaltfähige Bezüge
3.653,34 €
x Anpassungsfaktor § 69e Abs. 3 BeamtVG
0,9675
=
3.534,61 €
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
a)
mit Kann-Vordienstzeiten
38,0 Jahre
= 71,25 v. H.
b)
ohne Kann-Vordienstzeiten
35,5 Jahre
= 66,56 v. H.
Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG
7,20 v. H.
Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BeamtVG
75,00 v. H.
Sonstige Rente aus einer Berufstätigkeit; keine Sonderzahlungen im Kalenderjahr
310,00 €
2.
Ermittlung der Höchstgrenze (Nr. 1.2.2 ErmRL)
Fiktives Ruhegehalt mit 75 v. H. aus 3.534,61 €
2.650,96 €
abzüglich Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG
190,87 €
(§ 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG)
2.460,09 €
3.
Berechnung der höchstens erreichbaren Versorgung (Nr. 1.2.3 ErmRL)
„Andere Versorgungsleistung “ (Nr. 1.2.3.1)
310,00 €
Berücksichtigung des Verhältnisses nach Nr. 1.2.3.4 Satz 2 (für das Jahr 2010)
(vgl. auch Nr. 24.4.2.3)
12 / 12,6075
295,06 €
Differenz zur Höchstgrenze
2.165,03 €
= höchstens erreichbare Versorgung (ohne Berücksichtigung von Zuschlägen)
4.
Vergleich der Ruhegehälter (mit und ohne Kann-Vordienstzeiten)
Ruhegehalt mit Kann-Vordienstzeiten:
71,25 v. H. aus 3.534,61 €
2.518,41 €
abzüglich Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG
181,33 €
2.337,08 €
Ruhegehalt ohne Kann-Vordienstzeiten:
66,56 v. H. aus 3.534,61 €
2.352,64 €
abzüglich Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG
169,39 €
2.183,25 €
Ergebnis:
Das Ruhegehalt ohne Kann-Vordienstzeiten ist höher als die höchstens erreichbare Versorgung. Kann-Vordienstzeiten können somit nicht berücksichtigt werden.
B)
Ruhensberechnung Art. 85
1.
Versorgungsbezug
Ruhegehaltfähige Bezüge
3.653,34 €
x Anpassungsfaktor § 69e Abs. 3 BeamtVG
0,9675
=
3.534,61 €
Ruhegehalt mit 71,25 v. H. aus 3.534,61 €
2.518,41 €
abzüglich Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG (Art. 100 Abs. 1 Satz 1)
181,33 €
Ruhegehalt nach Abschlag
2.337,08 €
2.
Renten
Rente
310,00 €
3.
Gesamtversorgung
Ruhegehalt
2.337,08 €
Rente
310,00 €
2.647,08 €
4.
Ermittlung der Höchstgrenze
Fiktives Ruhegehalt mit 75 v. H. aus 3.534,61 €
2.650,96 €
abzüglich Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2
(Art. 85 Abs. 2 Satz 3)
190,87 €
2.460,09 €
5.
Ruhensberechnung
Die Gesamtversorgung
2.647,08 €
übersteigt die Höchstgrenze
2.460,09 €
um (= Ruhensbetrag)
186,99 €
Ruhegehalt
2.337,08 €
abzüglich Ruhensbetrag
186,99 €
Ruhegehalt nach Ruhensberechnung Art. 85
2.150,09 €
Mindestens aber (Art. 101 Abs. 5)
2.183,25 €
Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt
33,16 €

101.5.5.2

Erstmaliger Bezug weiterer Versorgungsleistungen nach dem 31. Dezember 2010
A)
Anwendung der Ermessensrichtlinien 2002 vor 2011
1.
Sachverhalt:
Grundgehalt
A 11
Endstufe
3.463,83 €
Strukturzulage
76,47 €
Familienzuschlag Stufe
1
113,04 €
Ruhegehaltfähige Bezüge
3.653,34 €
x Anpassungsfaktor § 69e Abs. 3 BeamtVG
0,9675
=
3.534,61 €
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
a)
mit Kann-Vordienstzeiten
38 Jahre
= 71,25 v. H.
b)
ohne Kann-Vordienstzeiten
35 Jahre
= 66,56 v. H.
Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG
7,20 v. H.
Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2
75,00 v. H.
Sonstige Rente aus einer Berufstätigkeit; keine Sonderzahlungen im Kalenderjahr
310,00 €
Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. März 2011
250,00 €
Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt vgl. Nr. 101.5.1.1 Buchst. B Nr. 5
33,16 €
B)
Ruhensberechnung Art. 85
1.
Versorgungsbezug
Ruhegehaltfähige Bezüge
3.653,34 €
x Anpassungsfaktor § 69e Abs. 3 BeamtVG
0,9675
=
3.534,61 €
Ruhegehalt mit 71,25 v. H. aus 3.534,61 €
2.518,41 €
abzüglich Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG (Art. 100 Abs. 1 Satz 1)
181,33 €
Ruhegehalt nach Abschlag
2.337,08 €
2.
Renten
Sonstige Rente aus einer Berufstätigkeit
310,00 €
Rente
250,00 €
560,00 €
3.
Gesamtversorgung
Ruhegehalt
2.337,08 €
Renten
560,00 €
2.897,08 €
4.
Ermittlung der Höchstgrenze
Fiktives Ruhegehalt mit 75 v. H. aus 3.534,61 €
2.650,96 €
abzüglich Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2
(Art. 85 Abs. 2 Satz 3)
190,87 €
2.460,09 €
5.
Ruhensberechnung
Die Gesamtversorgung
2.897,08 €
übersteigt die Höchstgrenze
2.460,09 €
um (= Ruhensbetrag)
436,99 €
Ruhegehalt
2.337,08 €
abzüglich Ruhensbetrag
436,99 €
Ruhegehalt nach Ruhensberechnung Art. 85
1.900,09 €
zuzüglich Ausgleichsbetrag zum Ruhegehalt
33,16 €
Zahlbetrag
1.933,25 €

101.5.6 Verwaltungsvereinfachung

1In Versorgungsfällen, in denen nach 2010 keine Veränderungen eintreten, die zu einer Neufestsetzung unter Einbeziehung der Ermessensrichtlinien 2002 geführt hätten, kann an der bisherigen Festsetzung der Versorgungsbezüge festgehalten werden. 2Das heißt keine Vorgabe der Ruhensberechnung nach Art. 85.

101.6

1Abs. 6 und 7 verweisen auf besondere Bezügebestandteile, die außerhalb des BeamtVG geregelt sind. 2Die dort genannten Vorschriften werden durch das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern nicht aufgehoben. 3Abs. 6 und 7 haben insofern nur deklaratorische Bedeutung; sie bezwecken die Zusammenfassung des gesamten Versorgungsrechts im BeamtVG im Interesse der Rechtsklarheit und dienen nicht zuletzt der Übersichtlichkeit bei künftigen allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4, indem die dynamischen Bezügebestandteile in Abs. 6 und die statischen Bezügebestandteile in Abs. 7 zusammengefasst sind. 4Die Zusammensetzung und Höhe der Versorgungsbezüge ändert sich insofern nicht.