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Text gilt ab: 22.01.1992
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Versicherungsfreiheit von Beamten und sonstigen Beschäftigten des Freistaates Bayern

FMBl. 1992 S. 115

StAnz. 1992 S. 5


2033.6-F
Versicherungsfreiheit von Beamten und sonstigen Beschäftigten des Freistaates Bayern
Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Landtags - Landtagsamt - ,
des Bayerischen Senats 1 - Senatsamt - ,der Bayerischen Staatskanzlei,
der Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes
vom 22. Januar 1992 Az.: 25 - P 2002 - 152/31 - 727
1.
Rentenversicherung

1 [Amtl. Anm.:] Der Bayerische Senat wurde durch das Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 42) abgeschafft.

1.1 

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind
-
Beamte auf Lebenszeit des Freistaates Bayern
-
Beamte auf Zeit des Freistaates Bayern
-
Beamte auf Probe des Freistaates Bayern
-
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Freistaates Bayern
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.

1.2 

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird festgestellt, dass den Dienstanfängern des Freistaates Bayern (Art. 27 Abs. 1 BayBG) vom Tage der Einberufung an Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Sie sind daher nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Ihre dienstrechtliche Stellung wird hierdurch nicht berührt.

1.3 

Ob und gegebenenfalls seit wann anderen Beschäftigten des Freistaates Bayern Anwartschaft auf Versorgung und Hinterbliebenenversorgung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen gewährleistet ist, bleibt der Entscheidung der für die einzelnen Verwaltungen zuständigen obersten Dienstbehörden vorbehalten.

1.4

Ohne Versorgung ausscheidende Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Zeit, Beamte auf Probe, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Dienstanfänger sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 184 SGB VI nachzuversichern.
2.
Kranken- und Arbeitslosenversicherung
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Beamte und sonstige Beschäftigte des Freistaates Bayern in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
Entsprechendes gilt nach § 169 AFG1 für den Bereich der Arbeitslosenversicherung.
3.
Diese Bekanntmachung gilt für Richter entsprechend.
4.
Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Landtags - Landtagsamt - , des Bayerischen Senats - Senatsamt - , der Bayerischen Staatskanzlei, der Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofs vom 11. August 1989 (StAnz Nr. 34, FMBl S. 166) über Versicherungsfreiheit von Beamten und sonstigen Beschäftigten des Freistaates Bayern.
Bayerischer Landtag - Landtagsamt -
I. V. Nöth, Ministerialdirigent
Bayerischer Senat - Senatsamt -
Dr. Steininger, Ministerialdirigent
Der Amtschef der Bayerischen Staatskanzlei
Rudolf W. Schmitt, Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium des Innern
I. A. Dr. Waltner, Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
I. A. Held, Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst
I. A. Kießling, Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
I. A. Dr. Wolf, Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Verkehr
I. A. Jespen, Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
I. A. Schuh, Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit, Familie und Sozialordnung
I. A. Dr. Vaitl, Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Landesentwicklung und Umweltfragen
I.A. Prof. Dr. Buchner, Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Bundes- und Europaangelegenheiten
I. A. Dr. Schelter, Ministerialdirektor
Bayerischer Oberster Rechnungshof
Dr. Spaeth, Präsident

1 [Amtl. Anm.:] § 169 AFG wurde durch das Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl I S. 594) durch § 27 SGB III ersetzt.