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Text gilt ab: 01.01.1978
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Zuständigkeit der Landesbesoldungsstelle München für die Abrechnung von Bezügen für Beamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, deren Dienstbezüge nicht zu Lasten des Staatshaushalts gezahlt werden

KWMBl. I 1977 S. 588


2032.9-K
Zuständigkeit der Landesbesoldungsstelle München für die Abrechnung von Bezügen für Beamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, deren Dienstbezüge nicht zu Lasten des Staatshaushalts gezahlt werden
Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 14. Oktober 1977 Az.: V/2-1/107 372 und 23-O 1588-2/90 - 51 256
1.
Der Landesbesoldungsstelle München wird die Zuständigkeit für die Abrechnung der Dienstbezüge der Beamten des Freistaates Bayern bei
den Monumenta Germaniae Historica, (fiktive) Buchungsstelle Kap. 96 26 Tit. 999 99,
dem Zentralinstitut für Kunstgeschichte, (fiktive) Buchungsstelle Kap. 00 28 Tit. 422 01,
der Akademie für Politische Bildung, (fiktive) Buchungsstelle Kap. 96 27 Tit. 999 99,
dem staatlich verwalteten Studienseminar Amberg, (fiktive) Buchungsstelle Kap. 96 28 Tit. 999 99,
dem staatlich verwalteten Studienseminar Neuburg/Do., (fiktive) Buchungsstelle Kap. 96 29, Tit. 999 99,
dem Stiftungsamt Aschaffenburg, (fiktive) Buchungsstelle Kap 96 30, Tit. 999 99,
der Coburger Landesstiftung, (fiktive) Buchungsstelle Kap. 96 31, Tit. 999 99,
unter der jeweils angegebenen fiktiven Buchungsstelle übertragen.
2.
Für die Zeit vom 1. Januar 1978 an haben die für die Festsetzung und Anordnung der Dienstbezüge zuständigen Dienststellen (vgl. § 2 der Verordnung vom 20. Mai 1977, GVBl S. 315) der Landesbesoldungsstelle München für die Beamten der genannten Einrichtungen bis spätestens 25. November 1977 Kassenanordnungen nach den EDV-Bestimmungen-Bezüge, beginnend mit der Kassenanordnung KO1, unter den in Nr. 1 aufgeführten Buchungsstellen zu erteilen. Zuständige Buchhaltung bei der Landesbesoldungsstelle München ist die Buchhaltung 520.
3.
Ein Abdruck der Kassenanordnung KO1 ist der bis 31. Dezember 1977 zuständigen Kasse zu übersenden. Gleichzeitig ist die bisherige Anordnung bei dieser Kasse mit Wirkung vom 1. Januar 1978 aufzuheben. Sind nach Abschluss der Zahltagsarbeiten für den Monat Dezember 1977 noch Kassenanordnungen für eine Zeit vor dem 1. Januar 1978 zu erteilen, dann ist die Zahlungsanordnung für nachzuzahlende oder zurückzuzahlende Beträge einschließlich Begründung im Datenteil B der Kassenanordnung KO1 oder einer späteren Änderungsanordnung aufzunehmen.
4.
Die Landesbesoldungsstelle München fordert die gezahlten Bezüge jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bei den Beschäftigungsstellen der Beamten zur Erstattung an. Vereinnahmende Kasse ist die Staatsoberkasse München.
5.
Nummer 4 gilt nicht für die Beamten beim Zentralinstitut für Kunstgeschichte. Die Bezüge dieser Beamten werden rechnungsmäßig unmittelbar bei der Staatsoberkasse München zu Lasten des Zentralinstituts für Kunstgeschichte nachgewiesen.
6.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen
i.A. Müller
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
i.A. Dr. Albert Reuter
Ministerialdirektor