Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1979

Nr. 7
Sonstige Vorschriften

(1) Die Leistungen nach den Nummern 3 und 5 werden nicht für Mehraufwendungen gewährt, die dem Beamten dadurch entstehen, dass er auf seinen Wunsch einer entfernteren Ausbildungsstelle als der für ihn dienstlich vorgesehenen zugewiesen wird.
(2) Für die Teilnahme an einer der Ausbildung dienenden Veranstaltung, die weder nach den Ausbildungsordnungen vorgeschrieben noch von der Ausbildungsstelle angeordnet oder genehmigt worden ist, werden keine Auslagen erstattet.
(3) Der Beamte, der einen Ausbildungsabschnitt auf seinen Wunsch wiederholt, erhält keine Auslagen erstattet. Das Gleiche gilt für den Beamten, der eine Laufbahnprüfung zur Notenverbesserung wiederholt. Der Beamte ist vor Beginn des Ausbildungsabschnittes oder der Prüfung hierauf schriftlich hinzuweisen.