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Text gilt ab: 01.01.1979

Nr. 5
Trennungsgeld

(1) Dem Anwärter wird aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort kein Trennungsgeld gewährt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BayTGV).
(2) Der Beamte, der zum Zwecke seiner Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen ist, erhält Trennungsgeld nach Maßgabe des § 14 BayTGV. Trennungsreisegeld, Trennungstagegeld und Verpflegungszuschuss werden in Höhe von 75 v. H. der nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, 3 oder 4 und § 9 Abs. 2 BayTGV maßgebenden Beträge gewährt. Für die Gewährung von Reisebeihilfen für Familienheimfahrten gilt § 8 BayTGV.
(3) Absatz 2 gilt nicht bei einer Zuweisung zur Vertretung oder Aushilfe an einen anderen Ort als den bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort. In diesen Fällen wird das Trennungsgeld ungekürzt nach den für abgeordnete Beamte geltenden Vorschriften gewährt.
(4) Wird der nach Absatz 2 trennungsgeldberechtigte Beamte am Ausbildungsort kraft besonderen Auftrags vorübergehend als volle Arbeitskraft zur Vertretung oder Aushilfe verwendet, so entfällt für die Dauer der besonderen Verwendung die Kürzung des Trennungsgeldes. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Wird dem Beamten Gemeinschaftsverpflegung oder internatsmäßige Unterbringung gegen Bezahlung geboten, so sind diese in Anspruch zu nehmen. Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld werden dann nach § 7 Abs. 5 BayTGV, den Mehraufwendungen und der häuslichen Ersparnis entsprechend, gekürzt gewährt. Die nach § 7 Abs. 5 BayTGV gekürzten Beträge gelten im Hinblick auf Absatz 2 Satz 2 als voller Satz.
Nr. 3 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 gilt entsprechend.
Die Bewilligungsstellen (Nr. 6) werden zur Kürzung des Trennungsreisegeldes und Trennungstagegeldes gemäß § 7 Abs. 5 BayTGV ermächtigt.
(6) Wird ein Lehrgang auf Grund einer dienstlichen Anordnung unterbrochen, so erhält der Beamte aus diesem Anlass eine Reisebeihilfe für eine Familienheimfahrt in entsprechender Anwendung des § 8 BayTGV. Die Reisebeihilfe anlässlich der Unterbrechung ist auf die dem Beamten für die gesamte Dauer des Lehrganges zustehende Zahl von Reisebeihilfen anzurechnen. Für volle Kalendertage der Unterbrechung des Lehrganges wird kein Trennungsgeld gezahlt, es sei denn, dass für das Beibehalten der Unterkunft am Ausbildungsort notwendige Auslagen anfallen. Der Beamte erhält dann Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft, höchstens jedoch ein Drittel des Trennungstagegeldes nach Absatz 2 Satz 2.
(7) Kehrt der Beamte nach Ableistung eines auswärtigen Ausbildungsabschnittes oder mehrerer solcher Ausbildungsabschnitte an sein ursprüngliches Ausbildungsamt zurück, so darf kein Trennungsgeld gewährt werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Beamte in der Zwischenzeit aus persönlichen Gründen an einen anderen Ort umgezogen ist. Das gleich gilt, wenn der Beamte in der Zwischenzeit anlässlich der Hausstandsgründung eine Wohnung außerhalb des ursprünglichen Ausbildungsortes bezogen hat.
(8) Bei Zuweisung des Beamten zu Lehrgängen gilt das Trennungsgeld mit der Einberufung als bewilligt, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Auf einen schriftlichen Antrag des Beamten (§ 15 Abs. 1 BayTGV) wird verzichtet. Die Abrechnung kann in vereinfachter Form erfolgen.