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Text gilt ab: 01.01.2020

3.   Trennungsgeld nach der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (BayTGV)

3.1  

1Das Trennungsgeld ist nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei, soweit ein steuerfreier Ersatz im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte in Betracht kommt oder wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG. 2Dementsprechend ist hinsichtlich des Umfangs des steuerfreien Ersatzes zwischen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (zum Beispiel zeitlich befristete Abordnung ohne Versetzungsabsicht) und einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (zum Beispiel Versetzung, Abordnung mit dem Ziel der Versetzung) zu unterscheiden.
3Die folgenden Beispiele sollen die Einordnung erleichtern:
a)
Versetzung ohne zeitliche Befristung – dauerhafte Zuordnung, es wird eine neue „erste Tätigkeitsstätte“ begründet (vergleiche Nr. 3.3),
b)
Abordnung ohne zeitliche Befristung – dauerhafte Zuordnung, es wird eine neue „erste Tätigkeitsstätte“ begründet (vergleiche Nr. 3.3),
c)
Abordnung mit einer zeitlichen Befristung bis zu 48 Monaten, gegebenenfalls auch verbunden mit dem Ziel der Versetzung – keine dauerhafte Zuordnung, damit keine neue „erste Tätigkeitsstätte“ (vergleiche Nr. 3.2).
4Entsprechendes gilt für abordnungs- oder versetzungsgleiche Maßnahmen (zum Beispiel Zuteilung, Zuweisung).

3.2   Befristete vorübergehende Abordnung

1Befristete vorübergehende Abordnungen (nicht mehr als 48 Monate) und vergleichbare Maßnahmen werden steuerrechtlich in der Regel für den gesamten Zeitraum als beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte behandelt. 2Die Ausführungen unter Nr. 2 zur steuerlichen Berücksichtigung der Fahrtkosten, der Übernachtungskosten im Fall des auswärtigen Verbleibens sowie der Verpflegungsmehraufwendungen gemäß § 3 Nr. 13 EStG gelten entsprechend. 3Die steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ist dabei nach § 9 Abs. 4a Satz 12 EStG auf die ersten drei Monate beschränkt. 4Des Weiteren ist in den vorgenannten Fällen nicht zwischen den Fällen der täglichen Rückkehr an den Wohnort (§ 6 BayTGV) und denen des auswärtigen Verbleibens (§§ 3 bis 5 BayTGV) zu unterscheiden.

3.3   Versetzung, unbefristete Abordnung oder Abordnung von mehr als 48 Monaten

3.3.1  

Bei einer täglichen Rückkehr an den Wohnort ist das nach § 6 BayTGV zustehende Trennungsgeld von Anfang an nur insoweit steuerfrei, als es für die tatsächliche Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr als Ersatz der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 3 Nr. 15 EStG gezahlt wird.

3.3.2  

1Bei auswärtigem Verbleib ist das nach §§ 3 bis 5 BayTGV zustehende Trennungsgeld insoweit nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei, als nach den für die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung geltenden steuerlichen Grundsätzen die steuerfreie Erstattung von Verpflegungskosten, Übernachtungspauschbeträgen und von Fahrtkosten für Heimfahrten zulässig ist. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. 3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. 4Bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann unterstellt werden, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen. 5Bei anderen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich erklären, dass sie neben einer Zweitwohnung oder -unterkunft am Beschäftigungsort außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand unterhalten, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.
6In diesem Fall ist der Ersatz von Verpflegungskosten für die ersten drei Monate wie bei Dienstreisen steuerfrei. 7Auf die Dreimonatsfrist wird gegebenenfalls die Dauer einer vorangegangenen Dienstreise angerechnet. 8Hinsichtlich der Übernachtungskosten können die in R 9.11 Abs. 10 Satz 7 Nr. 3 LStR genannten Beträge steuerfrei gezahlt werden. 9Dies gilt nicht, wenn dem Arbeitnehmer die Zweitwohnung unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist. 10Die Berücksichtigung tatsächlicher Unterkunftskosten ist bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland auf die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG genannte Höhe begrenzt. 11Daneben ist der Kostenersatz für eine Heimfahrt wöchentlich nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 Satz 2 EStG steuerfrei.
12Zur Ermittlung der anrechenbaren steuerfreien Beträge ist für die (tatsächlich durchgeführten) wöchentlichen Heimfahrten – unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel – die Entfernungspauschale je Entfernungskilometer zugrunde zu legen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 ff. EStG, bei Menschen mit Behinderung: § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG). 13Hierzu haben die Antragsteller im eigenen Interesse Angaben über jede durchgeführte Familienheimfahrt und die maßgebliche Entfernung zu machen. 14Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages ist auf die Summe der für den gesamten Abrechnungszeitraum steuerfreien Beträge abzustellen. 15Ein Werbungskostenabzug für die Kosten der doppelten Haushaltsführung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist nur insoweit möglich, als die Aufwendungen vom Arbeitgebern nicht bereits steuerfrei ersetzt wurden.
16Liegen bei auswärtigem Vergleich mangels eigenem Hausstands die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht vor, kann das Trennungsgeld nur insoweit steuerfrei bleiben, als entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG Aufwendungen für mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr tatsächlich durchgeführte Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorliegen, die gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei erstattet werden können.