Inhalt

VV-BayRKG
Text gilt ab: 01.04.2020

24.   Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass

24.0  

In entsprechender Anwendung von Art. 24 Abs. 1 und 2 können für beurlaubte Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen die Kosten für Fortbildungsveranstaltungen übernommen werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem alsbaldigen Wiederantritt des Dienstes stehen.

24.1.1  

1Reisen zum Zwecke der Ausbildung sind insbesondere Reisen im Rahmen der beamtenrechtlichen Ausbildung zur Teilnahme am dienstzeitbegleitenden Unterricht, die erste und letzte Reise aus Anlass der Zuweisung oder der Aufhebung einer solchen Zuweisung an eine andere Ausbildungsstelle, Reisen zu einem nicht nur dienstzeitbegleitenden Unterricht außerhalb des bisherigen Ausbildungs- oder Wohnortes, Reisen aus Anlass der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften oder Seminaren außerhalb des Ausbildungs- oder Wohnortes, Reisen zu Maßnahmen der modularen Qualifizierung sowie Reisen zum Ablegen vorgeschriebener Zwischen-, Modul- sowie Qualifikationsprüfungen (Art. 24 Abs. 3). 2Reisen von Beamten und Beamtinnen in Ausbildung, die der Erledigung von Dienstgeschäften (Art. 2 Abs. 2 und 5) dienen, sind Dienstreisen.

24.1.2  

Reisen zum Zwecke der Fortbildung sind Reisen, die Beschäftigte nach Abschluss ihrer Ausbildung zur beruflichen Weiterbildung oder zur Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, zur Anpassung an geänderte dienstliche Anforderungen oder zur Vorbereitung auf die Wahrnehmung neuer oder anderer Aufgaben unternehmen.

24.1.3  

Für die Kostenerstattung gilt:
Bei Anwendung des Art. 11 Abs. 1 ist als voller Satz 75 % des Tagegeldes nach Art. 8 zugrunde zu legen.
1Werden Übernachtungskosten nicht nachgewiesen, wird keine Übernachtungsgeldpauschale (Art. 9 Abs. 2) gewährt. 2In den Fällen des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 bemisst sich der Kürzungsbetrag aus dem Tagegeld nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

24.1.4  

Die Erstattung der Kosten einer höheren Klasse (Art. 5 Abs. 3) ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird in Ausnahmefällen Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen (Art. 24 Abs. 2) gewährt; Art. 5 Abs. 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.

24.1.5  

Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ist bei Aus- und Fortbildungsreisen entsprechend anzuwenden.

24.1.6  

Art. 3, 7, 10, 11, 14 Abs. 3 und 4, Art. 15 bis 17 und Art. 20 sind zu beachten; Art. 13 Satz 2 ist nicht anwendbar.

24.2  

1Ein besonderer Fall im Sinne des Art. 24 Abs. 2 soll nach Prüfung im Einzelfall insbesondere dann anerkannt werden, wenn das pflichtgemäße Interesse Beschäftigter an der Fortbildung durch ein (nahezu) ausschließliches dienstliches Interesse überlagert wird (zum Beispiel Einweisungen in völlig neuartige Arbeitsmethoden oder zusätzliche zur Wahrnehmung der Dienstaufgaben erforderliche tätigkeitsspezifische Ausbildung insbesondere im IT-Bereich) und die nachzuholenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht für die im Rahmen der Fachlaufbahn üblicherweise auszuübenden Tätigkeiten erforderlich sind. 2Nicht umfasst sind Fortbildungsmaßnahmen, die lediglich – auch im Anschluss an bereits erfolgte zusätzliche Ausbildungen – der Angleichung an veränderte Anforderungen der Tätigkeit oder einem veränderten Befähigungsstand dienen.

24.4  

1Ein besonderer dienstlicher Anlass im Sinne des Art. 24 Abs. 4 für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte liegt vor, wenn Beamte und Beamtinnen Dienstaufgaben wahrnehmen, die nach Anlass und Zeitpunkt über den regelmäßigen Aufgabenbereich hinausgehen, den sie im Rahmen ihrer allgemeinen Dienstpflicht zu erfüllen haben. 2Dabei ist es unbeachtlich, ob die wahrgenommene dienstliche Tätigkeit plötzlich und unvorhergesehen erfolgt oder auf bereits festgelegter Diensteinteilung beruht. 3Eine Erstattung setzt zudem voraus, dass eine Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte ein zusätzliches Mal zurückgelegt werden muss.