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VV-BayRKG
Text gilt ab: 01.04.2020

23.   Trennungsgeld

23.1.  

1Bei Teilabordnungen liegt nur dann ein Wechsel des Dienstortes vor, wenn sich der Schwerpunkt der Tätigkeit des oder der Beschäftigten auf die neue Dienststelle verlagert (vergleiche Nr. 2.2.2 Satz 4). 2Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Umfang bei der neuen Dienststelle mehr als 50 % der Arbeitszeit des oder der Beschäftigten beträgt. 3Bei Teilabordnungen mit bis zu 50 % der Arbeitszeit verbleibt der Dienstort des oder der Beschäftigten hingegen am Ort seiner oder ihrer bisherigen Dienststelle, so dass die Fahrten zum Ort der Teilabordnung Dienstreisen gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 darstellen.

23.2  

Eine Zuweisung stellt jede Zuordnung eines Beamten oder einer Beamtin zu einer anderen Ausbildungsstelle dar.