VV-BayRKG
Text gilt ab: 01.04.2020

20.   Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts

20.1  

1Werden Dienstreisen oder Dienstgänge aus dienstlichen oder zwingenden privaten Gründen, die Dienstreisende nicht zu vertreten haben, nicht ausgeführt, haben sie unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe alle Möglichkeiten zu ergreifen, die entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten; bereits eingegangene Verpflichtungen sind soweit wie möglich rückgängig zu machen. 2Dies gilt entsprechend bei vorzeitiger Beendigung von Dienstreisen und Dienstgängen.

20.2  

Notwendige und erstattungsfähige Auslagen können unter anderem sein:
Bearbeitungsgebühren für die Erstattung von Flug- und Fahrkosten
Auslagen für die Zimmerbestellung oder -abbestellung
der vom Hotel geltend gemachte Schadenersatz für das nicht in Anspruch genommene Zimmer
vorausbezahlte Teilnehmergebühren, soweit sie nicht vom Veranstalter erstattet werden.